Hallo,
ich habe da ein Problem bezüglich der Abrechnung.
Wir haben Eheleute. Einer hat PKH bewilligt bekommen und der andere ist Selbstzahler.
Die PKH-Liquidation habe ich ganz normal gegenüber dem Gericht erstellt und das Geld auch erhalten.
Wie rechne ich nun gegenüber dem Selbstzahler dem anderen Ehepartner ab.
Mein Vorschlag wäre folgender:
1,3 Verfahrensgebühr 3100
zzgl. 0,3 Erhöhungsgebühr
abzüglich PKH-Erstattung
Wäre dies so richtig oder muß ich die Erhöhungsgebühr rausnehmen und das was ich vom Gericht erhalten habe abziehen.
Vielen Dank schonmal für eure Hilfe.
Grüße
PKH zwei Mandanten (Ehel.) einer PKH, einer Selbstzahler
Die Eheleute Eure Gesamtschuldner, ja?
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
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- Trynnchylld
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Was heißt "normal"? Also nur, als ob ein Mandant da wäre?jaeger4178 hat geschrieben: Die PKH-Liquidation habe ich ganz normal gegenüber dem Gericht erstellt und das Geld auch erhalten.
Lieber Gruß, Trynn
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Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
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Die PKh-Liquidation habe ich für die Ehefrau bei Gericht eingereicht und diese wurde auch komplett bezahlt.
Wir haben für beide ne Klage eingereicht. Diese sind Gesamtschuldner. Jetzt wollte ich die Abrechnung gegenüber dem Ehemann bzw. gegenüber den Eheleuten erstellen.
Nur wie?
Wir haben für beide ne Klage eingereicht. Diese sind Gesamtschuldner. Jetzt wollte ich die Abrechnung gegenüber dem Ehemann bzw. gegenüber den Eheleuten erstellen.
Nur wie?
Ich würde eine Abrechnung an die Eheleute schicken und die erhaltenen PKH-Gebühren abziehen.
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Die Abrechnung kannst du nur an den Ehemann schicken, wenn die Ehefrau PKH hat. Du rechnest komplett ab und ziehst die PKH-Vergütung ab. Wenn der SW allerdings über 3.000,00 Euro beträgt, mußt du m.E. die Wahlanwaltsvergütung abziehen.
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Jetzt habe ich zwei Meinungen, welche ist nun richtig?
Ich würde auch die Abrechnung an die Eheleute schicken (nebst der Erhöhungsgebühr) und die erhaltene PKH-Vergütung abziehen und bei der PKH-Vergütung den Antrag auf die Wahlanwaltsvergütung zurücknehmen, weil wir diese Gebühren ja dann schon erhalten haben (von dem Ehemann) !?
Ich würde auch die Abrechnung an die Eheleute schicken (nebst der Erhöhungsgebühr) und die erhaltene PKH-Vergütung abziehen und bei der PKH-Vergütung den Antrag auf die Wahlanwaltsvergütung zurücknehmen, weil wir diese Gebühren ja dann schon erhalten haben (von dem Ehemann) !?
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Gem. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann ich die Vergütungsansprürche nicht gegenüber die Ehefrau geltend machen, weil diese ja PKH erhalten hat.
Also müßte ich, wie Du bereits erwähnt hast, die KN gegenüber dem Ehemann erstellen, ohne Erhöhungsgebühr und die erhaltene PKH-Vergütung abziehen?
Also müßte ich, wie Du bereits erwähnt hast, die KN gegenüber dem Ehemann erstellen, ohne Erhöhungsgebühr und die erhaltene PKH-Vergütung abziehen?