Attestkostenerstattung bei PKH

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Lexi71
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#1

10.11.2010, 09:06

Hallo,

haben mal folgende Frage:

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, PKH bewilligt. In einem Ausländerrechtsverfahren musste der Mandant ein Attest vorlegen zum Nachweis einer psychischen Erkrankung, die in seinem Heimatland nicht behandelt werden kann. Können diese Attestkosten nun gegenüber der Staatskasse geltend gemacht werden? Wir können darüber leider nichts finden.

Danke schon mal im Voraus.

LG Lexi
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Trynnchylld
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#2

10.11.2010, 20:35

Hallo Lexi,

solche Auslagen sind dann im Rahmen der PKH erstattbar, wenn sie als notwendige Kosten gewertet werden. Sicherer ist es in so einem Fall vor Entstehen solcher Auslagen bei Gericht eine Bewilligung für solche Kosten einzuholen, damit ist man auf der sicheren Seite, dass diese am Ende auch erstattet werden.

Ich würde die Kosten auf jeden Fall geltend machen, aber gleich eine Begründung damit einreichen, weshalb es sich um notwendige Kosten handelt. Am besten ist es in einem solchen Fall natürlich, wenn das Gericht selbst zur Vorlage eines solchen Attestes aufgefordert hat, da damit die Notwendigkeit vor Gericht ja begründet werden kann (würde sich ja sonst in den Schwanz beissen, wenn das Gericht behaupten würde, dass es keine notwenigen Kosten waren, da es ja selbst die Vorlage angeordnet hat :D )

Wie gesagt, geltend machen und begründen!
Lieber Gruß, Trynn

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Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
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