PKH - Anwalt für einen Termin beigeordent - wie abrechnen?
Verfasst: 08.11.2010, 19:22
Guten Abend zusammen,
ich habe folgendes Problem:
Rechtsanwalt A ist einem Mandanten unter Bewilligung von PKH für ein Zivilverfahren beigeordent worden.
Da das Verfahren schon sehr lange dauert und Rechtsanwalt A zum angesetzen Termin wieder mal keine Zeit hat und das Gericht das Verfahren wieder um Monate verschieben müsste, lässt er den in seiner Bürogmeinschaft tätigen selbständigen Rechtsanwalt B beiordnen. Der Richter ist froh, dass die Sache schnell erledigt wird und ordnet RA B für diesen Termin bei.
Wie rechnet RA B jetzt bitte mit der Staatskasse ab? Im Strafverfahren hab ich ja das Glück, dass ich jeden Termin einzelnen abrechen kann und demnach keine Probleme hätte. Vorliegend habe ich jedoch ein Zivilverfahren, bei der nur eine Terminsgebühr abgerechnet wird. Einfach wäre es, wenn auch nur ein Termin stattgefunden hätte. In diesem Fall ist es jedoch so, dass zwei Termine stattgefunden haben.
Weiß jemand, was RA B abrechnen darf (abgesehen von den Fahrkosten und dem Abwesenheitsgeld) für die Wahrnehmung des Termins? Wohl gemerkt: B wurde beigeordnet und war nicht lediglich in Untervollmacht unterwegs
Viele lieben Dank!!!
Kathrin
ich habe folgendes Problem:
Rechtsanwalt A ist einem Mandanten unter Bewilligung von PKH für ein Zivilverfahren beigeordent worden.
Da das Verfahren schon sehr lange dauert und Rechtsanwalt A zum angesetzen Termin wieder mal keine Zeit hat und das Gericht das Verfahren wieder um Monate verschieben müsste, lässt er den in seiner Bürogmeinschaft tätigen selbständigen Rechtsanwalt B beiordnen. Der Richter ist froh, dass die Sache schnell erledigt wird und ordnet RA B für diesen Termin bei.
Wie rechnet RA B jetzt bitte mit der Staatskasse ab? Im Strafverfahren hab ich ja das Glück, dass ich jeden Termin einzelnen abrechen kann und demnach keine Probleme hätte. Vorliegend habe ich jedoch ein Zivilverfahren, bei der nur eine Terminsgebühr abgerechnet wird. Einfach wäre es, wenn auch nur ein Termin stattgefunden hätte. In diesem Fall ist es jedoch so, dass zwei Termine stattgefunden haben.
Weiß jemand, was RA B abrechnen darf (abgesehen von den Fahrkosten und dem Abwesenheitsgeld) für die Wahrnehmung des Termins? Wohl gemerkt: B wurde beigeordnet und war nicht lediglich in Untervollmacht unterwegs
Viele lieben Dank!!!
Kathrin