Prozesskostenhilfe nach Anwaltswechsel an neuen RA gezahlt

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kasmo
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#1

13.10.2010, 11:22

Ich komme grad nicht weiter. Ich soll prüfen, gegen wen wir in der folgenden Angelegenheit einen Anspruch haben.

Mandant hat PKH bewilligt bekommen. Chef wurde beigeordnet.

Danach meinte der Mandant, alle Mandate kündigen zu müssen und sich einen neuen Anwalt zu suchen.

Es folgte später ein Beschluss, dass unsere Beiordnung aufgehoben wird und der neue Anwalt beigeordnet wird. Außerdem folgt die Beiordnung unter der Einschränkung, dass Kosten, die bereits auf unserer Seite entstanden sind, uns allein zustehen und dem neuen ANwalt lediglich die Kosten zustehen, die noch nicht im Rahmen des Verfahrens verbraucht sind.
So der Wortlaut des Beschlusses.

Wir haben daraufhin PKH abgerechnet und nun teilt das Gericht mit, dass die PKH bereits komplett an den neuen RA ausgezahlt wurde...

Bei uns war immerhin schon die Verfahrensgebühr angefallen. Diese hätte laut Beschluss uns zugestanden. Das habe ich dem Gericht so geschrieben und das Gericht hat eben jenes Schreiben zur Stellungnahme an den neuen RA geschickt. Logik? :shock:

Gegen wen besteht denn jetzt unser Anspruch??? Staatskasse, neuer Anwalt, Ex-Mandant? Ich weiß nicht weiter...
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Liesel
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#2

13.10.2010, 11:25

M.E. habt ihr einen Anspruch gegen die Staatskasse. Die muß sich dann vom neuen RA die überzahlten Gebühren zurückholen.
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#3

13.10.2010, 11:26

Staatskasse würde ich mal sagen. Wenn die nen Fehler machen, dann müssen die den auch wieder gerade bügeln.
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#4

13.10.2010, 11:29

Das wäre auch meine Idee. Finde es interessant, dass sie dann aber unser Schreiben zur Stellungnahme an den anderen RA schicken :lol:

Wie würde ich denn diesen Anspruch ggf. am Besten durchsetzen? Ich glaube, ich setze erstmal ein neues Schreiben auf und erläutere, dass der Anspruch unserer Ansicht nach gegen die Staatskasse besteht und dass sie den Betrag doch bitte auszahlen mögen. Mal schauen, was dann passiert...

Oder hat jemand eine bessere Idee?
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#5

13.10.2010, 11:32

So würd ichs auch machen.
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#6

13.10.2010, 11:34

Nein, das ist genau die richtige Idee. Ihr habt gem. §§ 45 Abs.1, 48 Abs.1 RVG einen Anspruch gegen die Staatskasse aufgrund der Beiordnung. Was die Staatskasse mit dem anderen Anwalt und der anderen Beiordnung macht, muß Euch überhaupt nicht interessieren. Die können ja gern zur Stellungnahme schicken und Geld zurückfordern oder auch nicht - Ihr jedenfalls müßt bezahlt werden.

Also - wie Du vorschlägst, einfach nochmal Festsetzung und Auszahlung beantragen und um rechtsmittelfähigen Bescheid bitten, damit die Rumeierei aufhört.
kasmo
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#7

13.10.2010, 11:36

Super :thx

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#8

13.10.2010, 11:37

Ich schließe mich den Meinungen an. Ansonsten würde ich um eine beschwerdefähige Entscheidung bitten... Ihr hättet die VG und die 20,00 EUR abrechnen können. Der andere RA hätte dann allenfalls die TG bekommen.
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#9

13.10.2010, 13:05

# 6 ist die optimale Lösung. :daumen
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