nachträgliche Bewilligung von BRH im PKH-Prüfungsverfahren??

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#11

16.08.2010, 15:31

Da kann ich nur sagen: Glück gehabt! :)
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Olli1983
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#12

16.08.2010, 15:51

Im Schneider/Wolf, 3. Aufl., Vor. 2.5 Rn. 13 steht u.a.:

"... Dass es sich bei dem PKH-Bew.verf. um ein gerichtl. Verf. handelt, steht dem nicht entgegen. Mit dem gerichtl. Verf. im Sinne des § 1 Abs. 1 BerHG sind solche Verfahren gemeint, die über die Sache entscheiden. Die h.M. gewährt daher für die Vertretung im Prozesskostenhilfeverf. Beratungshilfe."
Katharina28
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#13

17.08.2010, 20:26

Schauen wir mal. Das hier wird jedenfalls meine Begründung sein. Geht nächste Woche raus. Hab ja jetzt noch Urlaub....hihihi.

In der Beratungshilfesache
XY
- AZ -


nehmen wir Bezug auf das gerichtliche Schreiben vom 16. Juni 2010 und bedanken uns für den Hinweis. Bezüglich der nachstehenden Ausführungen nehmen wir Bezug und verweisen ausdrücklich auf den RVG-Kommentar <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>/Madert Seiten 826 ff. Dort heißt es unter anderem:
“Der Gesetzgeber verfolgt mit der Beratungshilfe auch den Zweck, durch rechtzeitige Beratung unnötige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden…. Das Gesetz sieht für das Bewilligungsverfahren keine Prozeßkostenhilfe vor; nach § 114 ZPO kann das Prozeßkostenhilfe nur für die “Prozeßführung” gewährt werden, darunter ist das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht aber das PKH-Prüfungsverfahren. Entscheidend für den BGH ist, dass dennoch dem Rechtsuchenden kein Nachteil entsteht, weil die Beratung für die Erfolgsaussichten eines Prozeßkostenhilfeantrags unter das BerHG fällt…. Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens kann auch (nur) außergerichtlich während eines gerichtlichen Verfahrens bedeuten….
Die rechtliche Vertretung von bedürftigen Personen im PKH-Prüfungsverfahren kann somit nur durch Beratungshilfe gewährleistet werden. …. Im PKH-Prüfungsverfahren muß dem Antragsgegner Beratungshilfe bewilligt werden. Denn an dem PKH-Prüfungsverfahren sind unmittelbar nur der Antragsteller und der Staat beteiligt, so daß für den Antragsgegner (noch) kein gerichtliches Verfahren anhängig ist.”

Wir gehen davon aus, dass nunmehr der unsererseits gestellte Antrag bewilligt und eine entsprechende Auszahlung erfolgen wird.



Wer noch "Verbesserungsvorschläge", Anregungen oder Kritik hat: Her damit.
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#14

18.08.2010, 07:30

Wie du selber schreibst: Das Bewilligungsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren...

Sorry, aber da arbeiet ein Kollege wieder vollkommen sinnlos...
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#15

18.08.2010, 08:51

Das versteh ich aber jetzt nicht. Wie in #12 geschrieben, wird das der Begriff "gerichtliches Verfahren" ja in dem Fall anders ausgelegt, oder? Danach wäre eine Abrechnung nach BerH möglich.

:bahnhof
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#16

18.08.2010, 18:45

Mach ich et ma einfach: Ein Verfahren liegt dann vor, wenn du ein Aktenzeichen hast...
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#17

24.10.2010, 16:46

Wer auch immer sinnlos gearbeitet hat:

Es ist durchgegangen!!!!

:lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol:
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#18

24.10.2010, 18:29

Super, danke für Deine Nachricht, hab das "Problem" auch derzeit :)
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#19

16.11.2010, 10:53

Hallo,

ich weiß, das passt zwar nicht so ganz hier rein, wusste mir nur leider nicht anders zu helfen.

Wir haben in einer Sache PKH bewilligt bekommen, diese auch abgerechnet. Nun stellte sich heraus, dass wir in dieser Angelegenheit auch noch einen BRH-Schein vorliegen haben. Kann ich diesen nun im Nachhinein noch abrechnen und wie verhält sich das mit der bereits erhaltenen Zahlung (zwecks Anrechnung)? Vielen Dank für eure Meinung.
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Liesel
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#20

16.11.2010, 10:57

Du kannst die BerH-Vergütung noch abrechnen. Verweise darauf, daß die PKH-Gebühren zum Verfahren AZ ... bereits komplett beglichen wurden und nur noch der nicht anrechenbare Teil festgesetzt werden soll.
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