nachträgliche Bewilligung von BRH im PKH-Prüfungsverfahren??
- Olli1983
- Forenfachkraft
- Beiträge: 113
- Registriert: 26.09.2006, 15:30
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: RA-Micro
Im Schneider/Wolf, 3. Aufl., Vor. 2.5 Rn. 13 steht u.a.:
"... Dass es sich bei dem PKH-Bew.verf. um ein gerichtl. Verf. handelt, steht dem nicht entgegen. Mit dem gerichtl. Verf. im Sinne des § 1 Abs. 1 BerHG sind solche Verfahren gemeint, die über die Sache entscheiden. Die h.M. gewährt daher für die Vertretung im Prozesskostenhilfeverf. Beratungshilfe."
"... Dass es sich bei dem PKH-Bew.verf. um ein gerichtl. Verf. handelt, steht dem nicht entgegen. Mit dem gerichtl. Verf. im Sinne des § 1 Abs. 1 BerHG sind solche Verfahren gemeint, die über die Sache entscheiden. Die h.M. gewährt daher für die Vertretung im Prozesskostenhilfeverf. Beratungshilfe."
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 127
- Registriert: 18.06.2009, 14:00
- Kontaktdaten:
Schauen wir mal. Das hier wird jedenfalls meine Begründung sein. Geht nächste Woche raus. Hab ja jetzt noch Urlaub....hihihi.
In der Beratungshilfesache
XY
- AZ -
nehmen wir Bezug auf das gerichtliche Schreiben vom 16. Juni 2010 und bedanken uns für den Hinweis. Bezüglich der nachstehenden Ausführungen nehmen wir Bezug und verweisen ausdrücklich auf den RVG-Kommentar <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>/Madert Seiten 826 ff. Dort heißt es unter anderem:
“Der Gesetzgeber verfolgt mit der Beratungshilfe auch den Zweck, durch rechtzeitige Beratung unnötige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden…. Das Gesetz sieht für das Bewilligungsverfahren keine Prozeßkostenhilfe vor; nach § 114 ZPO kann das Prozeßkostenhilfe nur für die “Prozeßführung” gewährt werden, darunter ist das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht aber das PKH-Prüfungsverfahren. Entscheidend für den BGH ist, dass dennoch dem Rechtsuchenden kein Nachteil entsteht, weil die Beratung für die Erfolgsaussichten eines Prozeßkostenhilfeantrags unter das BerHG fällt…. Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens kann auch (nur) außergerichtlich während eines gerichtlichen Verfahrens bedeuten….
Die rechtliche Vertretung von bedürftigen Personen im PKH-Prüfungsverfahren kann somit nur durch Beratungshilfe gewährleistet werden. …. Im PKH-Prüfungsverfahren muß dem Antragsgegner Beratungshilfe bewilligt werden. Denn an dem PKH-Prüfungsverfahren sind unmittelbar nur der Antragsteller und der Staat beteiligt, so daß für den Antragsgegner (noch) kein gerichtliches Verfahren anhängig ist.”
Wir gehen davon aus, dass nunmehr der unsererseits gestellte Antrag bewilligt und eine entsprechende Auszahlung erfolgen wird.
Wer noch "Verbesserungsvorschläge", Anregungen oder Kritik hat: Her damit.
In der Beratungshilfesache
XY
- AZ -
nehmen wir Bezug auf das gerichtliche Schreiben vom 16. Juni 2010 und bedanken uns für den Hinweis. Bezüglich der nachstehenden Ausführungen nehmen wir Bezug und verweisen ausdrücklich auf den RVG-Kommentar <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>/Madert Seiten 826 ff. Dort heißt es unter anderem:
“Der Gesetzgeber verfolgt mit der Beratungshilfe auch den Zweck, durch rechtzeitige Beratung unnötige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden…. Das Gesetz sieht für das Bewilligungsverfahren keine Prozeßkostenhilfe vor; nach § 114 ZPO kann das Prozeßkostenhilfe nur für die “Prozeßführung” gewährt werden, darunter ist das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht aber das PKH-Prüfungsverfahren. Entscheidend für den BGH ist, dass dennoch dem Rechtsuchenden kein Nachteil entsteht, weil die Beratung für die Erfolgsaussichten eines Prozeßkostenhilfeantrags unter das BerHG fällt…. Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens kann auch (nur) außergerichtlich während eines gerichtlichen Verfahrens bedeuten….
Die rechtliche Vertretung von bedürftigen Personen im PKH-Prüfungsverfahren kann somit nur durch Beratungshilfe gewährleistet werden. …. Im PKH-Prüfungsverfahren muß dem Antragsgegner Beratungshilfe bewilligt werden. Denn an dem PKH-Prüfungsverfahren sind unmittelbar nur der Antragsteller und der Staat beteiligt, so daß für den Antragsgegner (noch) kein gerichtliches Verfahren anhängig ist.”
Wir gehen davon aus, dass nunmehr der unsererseits gestellte Antrag bewilligt und eine entsprechende Auszahlung erfolgen wird.
Wer noch "Verbesserungsvorschläge", Anregungen oder Kritik hat: Her damit.
[b][i]Es gibt zwei Dinge, die sind unendlich. Das Universum und die menschliche Dummheit. Obwohl.... Beim Universum bin ich mir nicht so ganz sicher.
(Albert Einstein)[/i][/b]
[url=http://lilypie.com][img]http://by.lilypie.com/kfYPp2/.png[/img][/url]
(Albert Einstein)[/i][/b]
[url=http://lilypie.com][img]http://by.lilypie.com/kfYPp2/.png[/img][/url]
- jojo
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3168
- Registriert: 26.09.2007, 15:07
- Beruf: manchmal Rechtspfleger
- Wohnort: Voerde
Wie du selber schreibst: Das Bewilligungsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren...
Sorry, aber da arbeiet ein Kollege wieder vollkommen sinnlos...
Sorry, aber da arbeiet ein Kollege wieder vollkommen sinnlos...
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
Das versteh ich aber jetzt nicht. Wie in #12 geschrieben, wird das der Begriff "gerichtliches Verfahren" ja in dem Fall anders ausgelegt, oder? Danach wäre eine Abrechnung nach BerH möglich.
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
(Loriot)
This is Heinrich Lohse from the Deutsche Röhren AG
(ebenfalls Loriot)
(Loriot)
This is Heinrich Lohse from the Deutsche Röhren AG
(ebenfalls Loriot)
- jojo
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3168
- Registriert: 26.09.2007, 15:07
- Beruf: manchmal Rechtspfleger
- Wohnort: Voerde
Mach ich et ma einfach: Ein Verfahren liegt dann vor, wenn du ein Aktenzeichen hast...
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 127
- Registriert: 18.06.2009, 14:00
- Kontaktdaten:
Wer auch immer sinnlos gearbeitet hat:
Es ist durchgegangen!!!!
Es ist durchgegangen!!!!
[b][i]Es gibt zwei Dinge, die sind unendlich. Das Universum und die menschliche Dummheit. Obwohl.... Beim Universum bin ich mir nicht so ganz sicher.
(Albert Einstein)[/i][/b]
[url=http://lilypie.com][img]http://by.lilypie.com/kfYPp2/.png[/img][/url]
(Albert Einstein)[/i][/b]
[url=http://lilypie.com][img]http://by.lilypie.com/kfYPp2/.png[/img][/url]
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 243
- Registriert: 22.05.2007, 19:38
Super, danke für Deine Nachricht, hab das "Problem" auch derzeit
Wer stets in den Spuren anderer tritt kann nicht überholen!
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 25
- Registriert: 31.03.2010, 08:04
- Software: RA-Micro
Hallo,
ich weiß, das passt zwar nicht so ganz hier rein, wusste mir nur leider nicht anders zu helfen.
Wir haben in einer Sache PKH bewilligt bekommen, diese auch abgerechnet. Nun stellte sich heraus, dass wir in dieser Angelegenheit auch noch einen BRH-Schein vorliegen haben. Kann ich diesen nun im Nachhinein noch abrechnen und wie verhält sich das mit der bereits erhaltenen Zahlung (zwecks Anrechnung)? Vielen Dank für eure Meinung.
PS. wir arbeiten mit RA-Micro
ich weiß, das passt zwar nicht so ganz hier rein, wusste mir nur leider nicht anders zu helfen.
Wir haben in einer Sache PKH bewilligt bekommen, diese auch abgerechnet. Nun stellte sich heraus, dass wir in dieser Angelegenheit auch noch einen BRH-Schein vorliegen haben. Kann ich diesen nun im Nachhinein noch abrechnen und wie verhält sich das mit der bereits erhaltenen Zahlung (zwecks Anrechnung)? Vielen Dank für eure Meinung.
PS. wir arbeiten mit RA-Micro
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14671
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Du kannst die BerH-Vergütung noch abrechnen. Verweise darauf, daß die PKH-Gebühren zum Verfahren AZ ... bereits komplett beglichen wurden und nur noch der nicht anrechenbare Teil festgesetzt werden soll.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)