PKH - Vergleichsüberhang - UBV

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Becky
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#1

01.06.2010, 11:39

Hallo Ihr Lieben! Ich bin mir sicher, dass ihr mir weiter helfen könnt. Leider bearbeite ich selten Familienrechtakten und bin etwas überfordert.

Abzurechnen wären 3100, 3104, 1003 + die entsprechenden Gebühren wg. Vergleichsüberhang. Die Abrechnung ist mir bis dahin klar, allerdings haben wir noch UBV in der Sache, so dass mir jetzt nix mehr klar is :oops:

SW: 2.325,60 €, Vergleichsüberhang 600,- €

kann mir jemand von euch behilflich sein bei der Abrechnung?

:thx Gruß Becky
Marlene
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#2

12.06.2010, 08:32

was ist denn ein vergleichsüberhang?? meinst du nicht rechtshängige ansprüche???
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Becky
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#3

30.06.2010, 15:38

ähm ja bei uns heißt das Vergleichsüberhang (= nicht rechtsanhängige Ansprüche)
CFK
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#4

02.07.2010, 11:29

Nicht rechtshängige Ansprüche können gebührentechnisch mit einer 1,5 Einigungsgebühr abgerechnet werden und rechtshängige nur mit einer 1,0 Einigungsgebühr.

Zu beachten ist eventuell auch der Ansatz einer Verfahrensdifferenzgebühr, Nr. 3101 VV aus dem Mehrwert. Allerdings ist dann nach § 15 RVG ein Abgleich zwischen den Gebühren nach Nr. 3100 und 3101.2 vorzunehmen, d.h. die zusammengerechneten Gegenstandswerte und der sich daraus ergebende Gebührenbetrag ist die Obergrenze.
Marlene
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#5

11.07.2010, 13:42

ja, dass sehe ich auch so CFK. Ich würde es genauso abrechnen, mit Verfahrensdifferenzgebühr und 1,5 Einigungsgebühr.
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Becky
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#6

29.07.2010, 09:12

:thx

hab den Antrag inzwischen gestellt und der von mir beantragte Betrag wurde auch brav festgesetzt :D
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