Hey,
unsere Partei bekommt PKH für ein Verfahren, daß durch Vergleich beendet wird, d.h. unsere Partei bekommt eine nicht unerhebliche Summe von der Gegenseite gezahlt. Was bedeutet das für die PKH? Heißt das, daß die PKH für unsere Partei wegfallen würde, weil mit dieser Summe könnte sie ja die Kosten allein bezahlen?
Für Meinungen und Wissen wäre ich dankbar.
jeanetteschnecke
PKH und nachträglicher Vermögenszuwachs?
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Ja, das heißt, dass PKH vermutlich nach § 120 IV ZPO aufgehoben wird. Nach Abschluss des Verfahrens wird das vom Rechtspfleger geprüft. Du könntest jetzt allerdings deine PKH-Vergütung geltend machen und bekommst sie aus der Staatskasse erstattet. Die Staatskasse holt sich die verauslagten Kosten sowie die Gerichtskosten dann von der Partei wieder... Eure Differenzvergütung könnt ihr sodann bei der Partei direkt geltend machen.
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In einem Fall von uns, haben wir ganz normal PKH abgerechnet mit gleichzeitiger Differenzvergütung.
Das Gericht hat den Mandanten angeschrieben und aufgefordert, nach Zahlung des Vergleichsbetrages des Gegner die gesamten Verfahrenskosten ans Gericht zu zahlen. Somit erstattet das Gericht dann auch die Differenzvergütung, aber erst nachdem der Mandant die Kosten gezahlt hat.
Der Vorteil hierbei ist aber, dass ihr nicht selbst an den Mandanten herantreten müsst, dies erledigt das Gericht sowie eine PKH-Abrechnung.
Das Gericht hat den Mandanten angeschrieben und aufgefordert, nach Zahlung des Vergleichsbetrages des Gegner die gesamten Verfahrenskosten ans Gericht zu zahlen. Somit erstattet das Gericht dann auch die Differenzvergütung, aber erst nachdem der Mandant die Kosten gezahlt hat.
Der Vorteil hierbei ist aber, dass ihr nicht selbst an den Mandanten herantreten müsst, dies erledigt das Gericht sowie eine PKH-Abrechnung.
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Das höre ich zum ersten Mal und ich halte es auch für absolut falsch! Das Gericht ist nicht dafür zuständig, das Geld der Anwälte anzufordern. Nur wenn die Partei Raten zahlt, wird die Differenzvergütung mit eingezogen und nach erfolgter Zahlung an den RA ausgezahlt. Dies ist allerdings nicht so, wenn PKH wegen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgehoben wird.
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Bei uns ist es aber in einem Fall gerade konkret so. Arbeitsgerichtsfall. PKH mit Kündigungsschutzklage gestellt. PKH wurde bewilligt. Es wurde sich in der Verhandlung verglichen. Mandant erhält Abfindung. PKH abgerechnet (weiß jetzt nicht mehr genau, wann abgerechnet wurde) mit gleichzeitiger Differenzvergütung. PKH-Vergütung wurde erstattet. Das Gericht hat nach Vergleichsschluss Mandanten angeschrieben und die Gesamtverfahrenskosten angefordert nach Zahlung des Abfindungsbetrages. (Durchschrift haben wir vom Gericht erhalten).
Habe in dem Fall mit der Rpflín tlf, diese teilte mit, dass nach Zahlung vom Mandant wir noch zusätzlich die beantragte Differenzvergütung erstattet bekommen!!!
Ob das nun die Regel ist oder eher eine seltene Vorgehensweise des Gerichts...?
Habe in dem Fall mit der Rpflín tlf, diese teilte mit, dass nach Zahlung vom Mandant wir noch zusätzlich die beantragte Differenzvergütung erstattet bekommen!!!
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So sehe ich das auch.Zaubermaus007 hat geschrieben:Das höre ich zum ersten Mal und ich halte es auch für absolut falsch! Das Gericht ist nicht dafür zuständig, das Geld der Anwälte anzufordern. Nur wenn die Partei Raten zahlt, wird die Differenzvergütung mit eingezogen und nach erfolgter Zahlung an den RA ausgezahlt. Dies ist allerdings nicht so, wenn PKH wegen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgehoben wird.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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Wie vanessa, vollkommen korrekt so:
In § 50 RVG ist von Beträgen, nicht von Raten die Rede. Das gilt daher auch bei Einmalzahlungen.
Immer wieder gemein: Eine Einmalzahlung festzusetzen, die nur die Gerichtskosten und die Differenzvergütung abdeckt...
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Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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Ich sehe das auch so wie jojo und vanessa. Hatte solche Fälle auch schon. Eine Aufhebung der PKH-Bewilligung erfolgt nicht, sondern nur eine Nachzahlungsanordnung des Gerichts gegen den Mandanten. Und da die PKH-Bewilligung nicht aufgehoben wird, darf die Abrechnung der Differenzvergütung gar nicht dem Mandanten gegenüber erfolgen, da noch immer die Sperrwirkung des § (weiß ich nicht mehr so genau) ZPO greift.
Liebe Grüße
Rita
Sie können nie so krumm denken, wie es kommen kann, sagte mein Bürovorsteher während meiner Ausbildung immer. Er hatte recht.
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Bei uns läuft es so, dass PKH nach erneuter Prüfung aufgehoben wird und deshalb auch die Differenzvergütung nicht mit eingezogen wird.... Bin mir ziemlich sicher, dass mir sowas gerade über den Tisch gelaufen ist (Partei bekam Betrag aus Zugewinn zugesprochen). Muss aber ja bei uns nicht unbedingt richtig laufen. Naja, öfter mal was neues!