hälfige Geschäftsgebühr bei pkh-antrag

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haaasy
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#1

14.05.2010, 21:14

Hallo,
jetzt wirds für mich kompliziert, hoffe, mir kann hier schnell geholfen werden :roll:

Es geht um Kindesunterhalt und nachehelichen Unterhalt, wir sind außergerichtlich tätig geworden und haben vom Jugendamt die außergerichtlichen Kosten erstattet bekommen. Im voraus schon die gerichtlichen als Vorschuss, da eine Stufenklage folgte.
GW: 16.000,00 Euro, 1,3 GG + 1,3 VG - 0,65 Anrechn. + 1,2 TerminG + PTE + UST., also 2165,25 Euro und GK i.H.v. 726,00 Euro.
Diese Stufenklage folgte, da wir außergerichtlich nichts vom Gegner gehört haben hinsichtlich des Kindesunterhaltes, PKH wurde für die mdtin. bewilligt, und im Vergleich wurde der SW nun auf 16.399,00 Euro festgesetzt. Verglichen wurde sich über 10.750,00 Euro.

So, und nun ist guter Rat teuer... :shock:

Ich habe meinen Pkh-Antrag vom Gericht zurückbekommen, weil ich wie immer mit der 0,65 Geb. abgerechnet habe, ohne dran zu denken, dass wir ja außergerichtliche Gebühren schon bekommen haben :oops: Und nun wurde moniert, dass zwar eine hälftige GG auf die nachfolgende VG anzurechnen ist, dennoch die GG nicht aus der Staatskasse erstattet wird.
Hat das was mit dem & 58 (2) RVG zu tun? Wär toll, wenn mir das jemand übers WE erklären könnte, ich verstehe das nicht wirklich,
und wie muss ich denn jetzt mit der Gerichtskasse abrechen?

:thx im voraus.
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Silvia
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#2

14.05.2010, 23:00

Hallo,

Zunächst einmal:
PKH mit oder ohne Raten?

Hast du die Geschäftsgebühr im PKH-KFA mit berechnet? Außergerichtliche Gebühren können nicht festgesetzt werden!

Normale Abrechnung Verfahrensgebühr abzgl. Anrechnung Geschäftsgebühr und Mitteilung bzgl. Zahlung einer Geschäftsgebühr sowie Vorschusszahlung (gerichtliches Verfahren)
Geschäftsgebühr sowie Vorschusszahlung sind eventuell zunächst auf die Differenz zwischen PKH-Vergütung u. Regelvergütung anzurechnen!

Liebe Grüße
Silvia
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Pepples
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#3

14.05.2010, 23:02

Die GG wird nicht aus der Staatskasse erstattet, weil es keine gerichtliche Gebühr ist und daher die bewilligte PKH hier nicht greift.
So einfach kanns manchmal sein :wink:
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haaasy
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#4

16.05.2010, 20:43

Danke Ihr Lieben für die schnelle konkrete Hilfe, :hurra
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lucy1510
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#5

17.05.2010, 15:48

Hallöle,

ich muss noch mal nachhaken.

Wir haben einen familiengerichtlichen Beschluss zur Zahlung von Unterhalt. Die Geschäftsgebühr ist in voller Höhe mit tituliert worden. VKH ist ohne Ratenzahlung bewilligt.

Noch mal für Blöde:

Ich muss doch jetzt die halbe GG im VKH-Festsetzungsantrag mit ansetzen, oder???? Alles andere wäre mir unlogisch. Hiiiilfe.
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
(Loriot)

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(ebenfalls Loriot)
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Silvia
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#6

24.05.2010, 10:47

Hallo,

bei der VKH-Abrechnung musst du nur angeben, welche Zahlungen du erhalten hast. Vor der Gesetzesänderung
musste man eine bereits entstandene Geschäftsgebühr angeben, auch wenn sie nicht gezahlt wurde. Diese musste dann schon angerechnet werden.

Du kannst jetzt folgendes machen:
1.
Du rechnest die Geschäftsgebühr nicht an, falls ihr diese noch nicht erhalten habt. Es kann ja sein,
dass die Gegenseite diese nicht zahlt !!! Dann habt ihr die Anrechnung vorgenommen, obwohl ihr keine Geschäftsgebühr erhaltet habt.
Wenn diese dann später doch noch von der Gegenseite gezahlt wird, musst du dies dem Gericht natürlich mitteilen.

oder
2.
Du forderst die Gegenseite zuerst zur Zahlung der Geschäftsgebühr auf und erst nach Zahlungseingang rechnest du
die VKH ab unter Berücksichtigung der Anrechnung, da ja dann eine Geschäftsgebühr an euch gezahlt wurde.

LG Silvia
Marlene
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#7

24.05.2010, 21:56

also ich denke, du musst die gg, die wenn ich richtig verstanden haben mittituliert ist, anrechnen, dass heißt, die verfahrensgebühr verringert sind und wird bei der staatskasse mit antrag eingereicht neben den anderen gebühren, da mittituliert ist.
Marlene
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#8

24.05.2010, 21:58

gg wird nicht von pkh übernommen. hier ist mittituliert, dies muss die gegenseite zahlen,die gg. daher wird angerechnet und die verfahrensgebühr verringert sich.
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