Minderung Verfahrensgebühr im PKH-Verfahren + KFA 126 ZPO
Verfasst: 19.04.2010, 14:17
Hallo Ihr
Streitwert 3.191,48 €
Zunächst außergerichtliches Verfahren, Ggs. zur Zahlung aufgefordert. Dafür Beratungshilfe abgerechnet.
Sodann Klage mit PKH-Antrag eingereicht:
PKH+, es erging VU, auch hinsichtlich der außergerichtlichen RA-Gebühren.
Wie folgt PKH abgerechnet:
Gegenstandswert: 3.191,48 €
1,3 Verfahrensgebühr § 49, Nr. 3100 VV RVG 253,50 €
0,5 Reduzierte Terminsgebühr § 49 RVG, Nr. 3105, 3104 VV RVG 97,50 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 351,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Anrechnung Beratungshilfe § 58 RVG -35,00 €
Zwischensumme netto 336,00 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 63,84€
Gesamtbetrag 399,84 €
Dann KFA § 126 ZPO im eigenen Namen gg. Beklagte:
1,3 Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 282,10 €
0,5 Reduzierte Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3105, 3104 VV RVG 108,50 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 390,60 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Anrechnung Anrechnung Beratungshilfe § 58 RVG -35,00 €
Zwischensumme netto 375,60 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 71,36 €
Gesamtbetrag 446,96 €
Zusatz, dass etwaige zur Erstattung beantragte PKH-Gebühren in Abzug gebracht werden sollen.
Vom AG kommt nun eine Monierung, dass die GG nach 2300 RVG nicht angerechnet wurde und sich daher die VG nach 3100 RVG mindert.
Es sollen beide Anträge berichtigt werden.
1. Problem:
Ich denke, dass bei PKH-Abrechnung die VG nicht gemindert werden muss, da wir bislang ja lediglich die Beratungshilfegebühren erhalten haben. Diese Anrechnung von 35 € netto habe ich ja berücksichtigt.
Ist das richtig?
Soll ich das AG darauf hinweisen, dass a) BerHi-Gebühr angerechnet wurde und b) ja keine Zahlung von Mdt. bzw. Beklagten auf außergerichtliche Gebühr eingegangen ist?
2. Problem:
Hinsichtlich dem KFA § 126 ZPO müsste ich sicherlich die Minderung der VG vornehmen, oder?
Wäre in dem Fall die Anrechnung der 35 € BerHi-Geb. rauszunehmen?
3. Problem:
Hätten die außergerichtlichen Gebühren überhaupt in der Klage geltend gemacht werden dürfen, obwohl wir vorgerichtlich nur Beratungshilfe abgerechnet haben?
Mdt ist zwischenzeitlich umgezogen, so dass die Vollstreckung aus dem Titel nicht durch uns veranlasst werden wird.
Kann der Titel ggf. hinsichtlich der RA-Gebühren auf uns umgeschrieben werden?
Streitwert 3.191,48 €
Zunächst außergerichtliches Verfahren, Ggs. zur Zahlung aufgefordert. Dafür Beratungshilfe abgerechnet.
Sodann Klage mit PKH-Antrag eingereicht:
PKH+, es erging VU, auch hinsichtlich der außergerichtlichen RA-Gebühren.
Wie folgt PKH abgerechnet:
Gegenstandswert: 3.191,48 €
1,3 Verfahrensgebühr § 49, Nr. 3100 VV RVG 253,50 €
0,5 Reduzierte Terminsgebühr § 49 RVG, Nr. 3105, 3104 VV RVG 97,50 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 351,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Anrechnung Beratungshilfe § 58 RVG -35,00 €
Zwischensumme netto 336,00 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 63,84€
Gesamtbetrag 399,84 €
Dann KFA § 126 ZPO im eigenen Namen gg. Beklagte:
1,3 Verfahrensgebühr § 13, Nr. 3100 VV RVG 282,10 €
0,5 Reduzierte Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3105, 3104 VV RVG 108,50 €
Zwischensumme der Gebührenpositionen 390,60 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Anrechnung Anrechnung Beratungshilfe § 58 RVG -35,00 €
Zwischensumme netto 375,60 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 71,36 €
Gesamtbetrag 446,96 €
Zusatz, dass etwaige zur Erstattung beantragte PKH-Gebühren in Abzug gebracht werden sollen.
Vom AG kommt nun eine Monierung, dass die GG nach 2300 RVG nicht angerechnet wurde und sich daher die VG nach 3100 RVG mindert.
Es sollen beide Anträge berichtigt werden.
1. Problem:
Ich denke, dass bei PKH-Abrechnung die VG nicht gemindert werden muss, da wir bislang ja lediglich die Beratungshilfegebühren erhalten haben. Diese Anrechnung von 35 € netto habe ich ja berücksichtigt.
Ist das richtig?
Soll ich das AG darauf hinweisen, dass a) BerHi-Gebühr angerechnet wurde und b) ja keine Zahlung von Mdt. bzw. Beklagten auf außergerichtliche Gebühr eingegangen ist?
2. Problem:
Hinsichtlich dem KFA § 126 ZPO müsste ich sicherlich die Minderung der VG vornehmen, oder?
Wäre in dem Fall die Anrechnung der 35 € BerHi-Geb. rauszunehmen?
3. Problem:
Hätten die außergerichtlichen Gebühren überhaupt in der Klage geltend gemacht werden dürfen, obwohl wir vorgerichtlich nur Beratungshilfe abgerechnet haben?
Mdt ist zwischenzeitlich umgezogen, so dass die Vollstreckung aus dem Titel nicht durch uns veranlasst werden wird.
Kann der Titel ggf. hinsichtlich der RA-Gebühren auf uns umgeschrieben werden?