Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren

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laurasameh
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#1

12.03.2010, 12:17

Hallo ihr Lieben,

ich habe da mal eine Frage bezüglich des Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahrens:

Wir haben wir haben ein Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren für einen Antrag auf Auskunft und Unterhalt beim Gericht beantragt (Antragsentwurf beigefügt).

Nun haben wir heute für die I. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen. Letzte Woche kam jedoch ein Schreiben des Gegners, der nun wahrscheinlich doch bereit ist, Auskunft zu beteilen bzw. Unterhalt zu zahlen.

Wem stelle ich denn jetzt welche Kosten in Rechnung?

Muss die Mandantin jetzt die die Kosten nach Nr. 3335 VV RVG selbst tragen oder könnten wir auch diese Kosten schon als PKH der Justizkasse gegenüber abrechnen?

Vielen Dank für eure Antworten bereits im Voraus.

laurasameh
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niva
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#2

12.03.2010, 12:19

Die Kosten nach Nr. 3335 werden vollständig auf das nachfolgende Verfahren angerechnet, daher kannst du nur die 3100 gegenüber der Staatskasse abrechnen.
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#3

12.03.2010, 12:36

Das Problem ist ja, dass es kein nachfolgendes Verfahren geben wird, wenn der Gegner uns gegenüber nunmehr die Auskunft erteilt, da wir ja bis jetzt noch keinen Antrag beim Gericht gestellt haben, außer den auf Bewilligung für Prozesskostenhilfe.
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#4

12.03.2010, 12:39

Der Gegner hat somit noch nichts vom Gericht zugestellt bekommen, da wir ja den Antrag erst rausschicken wollen, wenn wir wissen, dass wir für das Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen würden. Er möchte direkt an uns die Auskunft erteilen, bevor wir die Sache bei Gericht anhängig machen.
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#5

12.03.2010, 12:52

Der Gegner hat den PKH-Antrag zur Stellungnahme bekommen, er weiß also durchaus, dass ihm ein Verfahren droht, wenn er nicht freiwillig Auskunft erteilt und mit Bewilligung der PKH wird dann in der Regel auch der Antrag förmlich zugestellt und damit ist das Verfahren anhängig.
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Adora Belle
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#6

12.03.2010, 12:58

Wie wär es denn damit, die 3101 über die PKH abzurechnen? Von der Mandantin kannst Du nix verlangen, wenn PKH bewilligt ist.

Außerdem genügen Absichtserklärungen des Gegners nicht. Das hätte er sich mal eher überlegen sollen. Die Auskunft mag ja erledigt sein, aber tituliert ist der Unterhalt doch noch lange nicht. Möglich scheint mir auch, die 3335 vom Gegner zu verlangen. Wenn er die freiwillig zahlt, dann bedarf es keiner Kostenentscheidung.
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#7

12.03.2010, 13:01

Aber müsste ich denn nicht erst jetzt, nachdem ich die Bewilligung für PKH erhalten haben, den Antrag beim Gericht im Original einreichen, der dann dem Gegner gesondert zugestellt wird und würde nicht erst dann damit dieses Verfahren anhängig werden?

Beim Antrag auf Bewilligung von PKH hatte ich ja den Antrag auf Auskunft und Unterhalt nur als Entwurf beigefügt. Er wird bei uns auch als beabsichtigter Antrag in dem Antrag auf Bewilligung von PKH erwähnt.
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#8

12.03.2010, 13:05

Adora Belle hat geschrieben:Wie wär es denn damit, die 3101 über die PKH abzurechnen? Von der Mandantin kannst Du nix verlangen, wenn PKH bewilligt ist.

Außerdem genügen Absichtserklärungen des Gegners nicht. Das hätte er sich mal eher überlegen sollen. Die Auskunft mag ja erledigt sein, aber tituliert ist der Unterhalt doch noch lange nicht. Möglich scheint mir auch, die 3335 vom Gegner zu verlangen. Wenn er die freiwillig zahlt, dann bedarf es keiner Kostenentscheidung.
Das denke ich eher nicht. Im PKH-Prüfungsverfahren findet keine Kostenübernahme statt.

Wir beantragen immer PKH und für den Fall der Bewilligung dann die entsprechende Klage. Ruf bei Gericht an und frag, ob der Antrag jetzt schon förmlich zugestellt wurde oder ob noch auf einen entsprechenden Antrag von euch gewartet wird.
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#9

12.03.2010, 13:11

Schon klar, keine Kostenübernahme im Prüfungsverfahren. Aber man kann ja mal fragen, ob der Gegner freiwillig zahlt. Wenn man ins Verfahren geht, wird es für ihn definitiv teurer.
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#10

12.03.2010, 13:13

Ich bin nur etwas verunsichert, da ich im RVG für Anfänger (14. Auflage, Rdnr. 1530) gelesen haben:

"Die Gebühren für die Tätigkeit in dem Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren hat der Mandant zu übernehmen. Diese werden nicht aus der Landeskasse erstattet, auch dann nicht, wenn später Prozesskostenhilfe bewilligt wird."

Wir wollen aber einen Weg finden, dass die Mandantin es nicht zahlen muss, da wir ja nicht dachten, dass ihr Vater nun doch auf einem mit uns kooperieren möchte und wir der Mandantin nicht gesagt haben, dass sie eventuell die Kosten für das PKH-Prüfungsverfahren selbst tragen müsste.
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