Hallo allerseits.
Ich bin neu im Forum und habe folgendes Problem:
PKH-Antrag im Zivilprozess gestellt. SW beträgt mehr als 3000 €.
Die Klage gegen uns wurde zurückgenommen und die Kosten dem Kläger auferlegt. Ich habe einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt i.Höhe.d. Regelvergütung, da zu diesem Zeitpunkt über die PKH noch nicht entschieden war. Nun kam gestern die PKH-Bewilligung.
Was mache ich nun, um die Gebühren insbesondere auch den Differenzbetrag zw. Regelgebühren<->PKH-Gebühren zu bekommen und was mache ich mit dem "alten" Regelgebührenfestsetzungsantrag?
Ich hoffe meine erste Frage ist verständlich gestellt (ok, war sie nicht! . Vielen Dank im Voraus für eine Antwort!
Kostenfestsetzungsantrag; dann PKH-Bewilligung
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[font=Times New Roman]Wer die Kosten zu tragen hat und dass der SW ÜBER 3000 € beträgt, ist doch im Erstbeitrag zu lesen!
Allerdings frage ich mich, weshalb in einem Zivilprozess von Pflicht-/Wahlverteidigergebühren gesprochen wird. Insoweit ist der Sachverhalt mal wieder klarzustellen. Um was für ein Verfahren handelt es sich denn jetzt?[/font]
Allerdings frage ich mich, weshalb in einem Zivilprozess von Pflicht-/Wahlverteidigergebühren gesprochen wird. Insoweit ist der Sachverhalt mal wieder klarzustellen. Um was für ein Verfahren handelt es sich denn jetzt?[/font]
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[font=Times New Roman]Eben nicht. Handelt es sich denn nun um eine Zivil- oder Strafsache? Im Zivilbereich redet man nämlich nicht von Pflicht-/Wahlverteidigern... [/font]Betzman77 hat geschrieben:Ich hoffe jetzt sind alle Klarheiten beseitigt!
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[font=Times New Roman]Heißt das im Zivilbereich wirklich "Verteidiger" bei euch? Allgemein spricht man da eher von Prozessbevollmächtigten... na egal.
Zur Sache: Ihr habe also nach der Einreichung des KFA den PKH-Beschluss bekommen. Da ihr sicherlich die PKH-Gebühren abrechnen wollt, würde ich umgehend den Antrag stellen und zur Not beim Gericht anrufen und denen sagen, der KFA möge noch nicht beschieden werden, weil noch der Antrag auf PKH-Vergütung kommt. Der PKH-Erstattungsbetrag möge bei der Festsetzung sodann berücksichtigt/gegengerechnet werden.[/font]
Zur Sache: Ihr habe also nach der Einreichung des KFA den PKH-Beschluss bekommen. Da ihr sicherlich die PKH-Gebühren abrechnen wollt, würde ich umgehend den Antrag stellen und zur Not beim Gericht anrufen und denen sagen, der KFA möge noch nicht beschieden werden, weil noch der Antrag auf PKH-Vergütung kommt. Der PKH-Erstattungsbetrag möge bei der Festsetzung sodann berücksichtigt/gegengerechnet werden.[/font]
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Das mit Regelverteidiger hatte ich übersehen. "Regelbevollmächtigter";-)
Die weitere Frage ist nun, wie ich, wenn ich die PKH Vergütung abgerechnet habe, die restlichen Gebühren geltend mache, bzw machen kann. Mit restlichen Gebühren meine ich die Differenz zwischen Regelvergütung und PKH Vergütung. Kann ich den Differenzbertrag festsetzen lassen und beim Gegner vollstrecken?
Die weitere Frage ist nun, wie ich, wenn ich die PKH Vergütung abgerechnet habe, die restlichen Gebühren geltend mache, bzw machen kann. Mit restlichen Gebühren meine ich die Differenz zwischen Regelvergütung und PKH Vergütung. Kann ich den Differenzbertrag festsetzen lassen und beim Gegner vollstrecken?
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[font=Times New Roman]Du hast doch bereits einen KFA über die Wahlanwaltskosten eingereicht. Wenn die PKH-Vergütung nunmehr geltend gemacht wird, erfolgt eine Gegenrechnung dieser Vergütung bei Gericht und festgesetzt wird nur noch der Differenzbetrag, den Du dann natürlich mittels des KFB auch vollstrecken kannst. [/font]
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