PKH

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Nicole 1708
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#1

11.01.2010, 12:12

Hallo,
ich habe da mal eine Frage. Wir haben im arbeitsgerichtlichen Verfahren KLage erhoben unter der Bedingung von PKH. Nun gab es bereits eine Ladung jedoch kein PKH-Beschluss, so dass wir mitteilten, dass die Klage unter der Bedingung von PKH bestellt wurde und wir auf den Beschluss warten, da wir einen Unterbevollmächtigten bestellen wollen. Das Gericht teilte daraufhin mit, dass zwei Anwälte nicht beigeordnet werden, es werden höchstens die Fahrtkosten von uns dann als Verkehrsanwalt gezahlt. So nun meine Frage, kann ich trotzdem einen Unterbevollmächtigten bestellen und meine Gebühren voll abrechnen oder muss ich mich als Verkehrsanwalt beiordnen lassen und der Unterbevollmächtigte als Hauptanwalt?
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sunshine24
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#2

11.01.2010, 19:21

Das Gericht teilte daraufhin mit, dass zwei Anwälte nicht beigeordnet werden, es werden höchstens die Fahrtkosten von uns dann als Verkehrsanwalt gezahlt
Das verstehe ich jetzt überhaupt nicht. Haben die das wirklich so gesagt? Ist irgendwie widersprüchlich. Die sagen doch, dass ZWEI Anwälte NICHT beigeordnet werden! Und außerdem, warum sollten sie euch dann als Verkehrsanwalt (= RA, der nur den Schriftverkehr mit dem Mandanten führt) Fahrtkosten bezahlen? Für was? Wenn ihr Verkehrsanwalt wärt, nehmt ihr auch keinen Termin wahr (i. d. R.), sondern der HBV ... also ich finde das alles irgendwie komisch oder ich steh grad total auf dem Schlauch!
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Nicole 1708
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#3

12.01.2010, 09:26

Also das Gericht hatte den Hinweis erteilt, dass die Beiordnung zweier Verfahrensbevollmächtigter in der ZPO nicht vorgesehen ist. Allenfalls wäre möglich, den bisherigen Prozessvertreter als Verkehrsanwalt und einen hiesigen Rechtsanwalt als Prozessanwalt beizuordnen, was nur zur Folge hätte, dass der Verkehrsanwalt seine potenziellen Reisekosten abrechnen dürfte. So richtig verstehen tue ich das auch nicht...habe jetzt einen Unterbevollmächtigen beauftragt und Gebührenteilung der PKH-Gebühren vereinbart...aber trotzdem danke für die Antwort :thx
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jojo
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#4

12.01.2010, 09:29

Das ist doch in § 121 ZPO geregelt. Die Beiordnung eines UBV kommt nicht in Betracht.

Und im übrigen ist es bei Kündigungsschutzklagen sehr gefährlich, erst PKH zu beantragen, da die 3-wöchige Frist nicht gewahrt wird.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
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