PKH-Abrechnung mit Raten und ohne

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light
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#1

08.01.2010, 12:56

Hallo,

Wir vertreten 2 Mdt. und haben für beide PKH beantragt. Beiden Mdten wurden PKH bewilligt, allerdings für 1, Mdt. mit Raten und 2. Mdt ohne Raten.


Wie rechne ich jetzt ab? Rechne ich jetz ne 1,3 VG oder 1,6 VG?

Wie sieht es dann aus bei den Kosten nach § 50 RVG?

Iwie bin ich totall verwirt im Moment :(
Andreas

#2

08.01.2010, 13:31

Verschoben in den PKH-Bereich.
light
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#3

08.01.2010, 14:13

oh sorry, da war ich wohl im falschen Bereich.

Danke Andreas ;-)
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Wendy
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#4

08.01.2010, 14:53

ich weiß jetzt gar nicht ob du schon eine antwort bekommen hast oder nicht, aber ich sach ma :-)

Du rechnest ganz normal eine 1,3 Nr. 3100 VV RVG ab + Erhöhungsgebühr 0,3 + alle anderen angefallenen Gebühren ab. Das ein Mandant Ratenzahlung und der andere nicht hat, hat mit deiner Abrechnung ja nichts zu tun.

Was die Festsetzung nach 50 angeht, würde ich die mit festsetzen lassen. Wir machen dass immer so, dass wir grob überschlagen wie lange der Mandant Raten zahlen muss (max. 48 M) und ob wir überhaupt noch was kriegen, dann WV entsprechend legen und ab damit in den Schrank. :-)))) Vielleicht muss der eine Mandant der jetzt noch keine Raten zahlt, in einem Jahr ja welche zahlen ?!? Weiß man ja nicht...

LG Wendy
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NORTHERN DINO
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#5

08.01.2010, 17:21

[font=Times New Roman]Benenne doch mal den Streitwert, damit man sehen kann, ob überhaupt eine Gebührenspaltung in Betracht kommt.[/font]
~ Grüßle ~
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#6

08.01.2010, 19:37

§ 50 RVG-Vergütung auf alle Fälle beantragen. Ob Ihr sie dann kriegt, muss man sehen - aber sie zu beantragen, ist auf jeden Fall richtig, wenn die Partei (oder einer der Mandanten) PKH mit Raten hat.

1,6fache Verfahrensgebühr ist richtig (es sei denn, es ging um Unterhalt).
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#7

11.01.2010, 13:26

Vielen Dank erst mal für eure Antworten.

@ 13. Also streitwert wurde auf 4.200 € festgesetz.

@online. Es geht hierbei um ne Unterhaltssache. ist es da anders?


1. Mdt. (mit Raten) ist Mutter und 2. Mdt. ist volljähriges Kind.
Copperfield
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#8

11.01.2010, 19:49

Hallo, wenn Du mit RA-Micro arbeitest und im Gebührenprogramm auf PKH-Erstattung gehst, kannst Du im Formular sowohl PKH-Gebühren als auch Regelgebühren anklicken. Dann siehst Du sofort, ob es einen Gebührenunterschied gibt. Das ist in der Regel der Fall ab einem Streitwert über 3000,00 Euro. Grundsätzlich sicherheitshalber immer die Regelvergütung mit beantragen. Es liegt an der Höhe der festgesetzten Raten (maximal 48 Raten), ob eine Erstattung auf die Regelgebühren in Frage kommt. Wenn der Mandant z. B. monatlich 30,00 € zahlen muss, ergibt das 1.440,00 €. Sind die PKH-Gebühren höher oder genau so hoch, gibt es keine weitere Erstattung mehr. Sind die PKH-Gebühren niedriger, kannst Du mit einer Erstattung rechnen, aber maximal nur bis zur tatsächlichen Differenz oder, wenn die Differenz höher ist, bis maximal 1.440,00 €. Die Erstattung der PKH-Gebühren erfolgt sofort, die der Differenz erst dann, wenn der Mandant seine 48 Raten in voller Höhe gezahlt hat - das dauert mitunter also 4 Jahre! Deshalb grundsätzlich die Differenz gleichzeitig beantragen, dann wird's auch nicht vergessen!
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#9

11.01.2010, 21:07

Bei Unterhalt gibt es keine Erhöhung gemäß VV 1008 RVG - weil es sich zwar um die selbe Angelegenheit und zwei Mandanten, aber nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit handelt.
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#10

12.01.2010, 09:05

Ich arbeite nicht mit RA-Micro aber du hast es sehr gut erklärt Brey Goch... Danke dir!

Online danke für deine Antwort. Aber ich habe da gleich noch ne Frage. Also wenn ich jetzt keine Erhöhung nehmen darf, darf ich dann 2 mal abrechnen? Also für Mdt 1 und Mdt 2 ???

Weil wie gesagt, Mdt 2 ist schon volljährig und hat die Utnerhaltsansprüche in seinem Namen geltend gemacht! Mdt 1. ist Mutter und macht für die noch minderjährigen Kinder Unterhalt geltend.
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