Beide Seiten PKH - Gegner zahlungsunfähig

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denkenverboten
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#1

18.12.2009, 12:42

Hallo zusammen,

ich habe hier einen etwas kniffligen Fall und da wäre etwas Hilfe super:

In einem Zivilprozess haben wir den Beklagten vertreten. Nach der Beweisaufnahme hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Nach der Kostenentscheidung hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Beiden Seiten wurde PKH ohne Raten bewilligt.

Nun wollten wir unsere Kosten bei der Gegenseite (Klägerin) vollstrecken, der KFB, in dem die Klägerin zur Erstattung der Kosten herangezogen wird, liegt uns vor. Die 2 Wochen sind abgelaufen.

Nun kam unser Vollstreckungsauftrag zurück, da die Klägerin unpfändbar ist (Hartz 4).

Meine Frage: Da unser Mandant auch PKH hatte, werde unsere Gebühren jetzt gegenüber der Staatskasse abgerechnet, weil die Klägerin unpfändbar ist ? An sich würde ja unser Mandant der Kostenschuldner bleiben, aber er hatte doch PKH ?
Und gleich noch eine Frage: Wer trägt die Kosten für den erfolglosen ZV-Versuch ?

Vielen lieben Dank und ein schönes Wochenende :)
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LuzZi
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#2

18.12.2009, 12:49

Ich würd PKH abrechnen. Die Kosten für den ZV-Versuch trägt der Mandant, wenn ihr nicht PKH beantragt und bewilligt bekommen habt für die ZV.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
cjdenver
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#3

18.12.2009, 13:21

meines wissens übernimmt die PKH lediglich die kosten der eigenen vertretung, wenn es sich im verfahren so herausstellt (sprich wenn der beteiligte dazu verurteilt wird). sind die kosten durch den jeweiligen gegner zu tragen, springt die PKH nicht ein, und der gegner muss zahlen. wenn er das nich kann, sieht mir das wohl nach pech aus ;)
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#4

18.12.2009, 13:26

Ausfertigung des KFB zurück und PKH Gebühren anmelden. Ich würde eh immer die PKH Gebühren beantragen, denn die kommen, irgendwann ;) ,sicher.
denkenverboten
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#5

18.12.2009, 14:22

Hallo zusammen,

vielen Dank für Eure Antworten:

@cjdenver: An sich hast Du Recht. Aber da mein Mandant, der wenn die Gegenseite nicht zahlen kann Kostenschuldner bleibt, auch PKH bekommen hat, kann er ja nicht zur Zahlung 'rangezogen dürfen, oder ?
Er wäre ja ansonsten trotz PKH-Bewilligung schlecht gestellt.

Danke :)
cjdenver
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#6

18.12.2009, 14:43

@cjdenver: An sich hast Du Recht. Aber da mein Mandant, der wenn die Gegenseite nicht zahlen kann Kostenschuldner bleibt, auch PKH bekommen hat, kann er ja nicht zur Zahlung 'rangezogen dürfen, oder ?
Er wäre ja ansonsten trotz PKH-Bewilligung schlecht gestellt.
hmm... ich bin mir nicht sicher ob das dann nicht dennoch pech ist. denn dass die pkh quasi "für den gegner einspringt" und die kosten übernimmt die er zahlen müsste, kann ich mir fast nicht vorstellen... kann mich aber auch irren ;)
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#7

18.12.2009, 15:08

Die Zahlung der PKH-Gebühren ist doch völlig unabhängig von der Kostenentscheidung. Der Anwalt hat einen Anspruch gegen die Staatskasse aufgrund seiner Beiordnung. Welche Gelder der Gegner zu zahlen hat, und an wen (wg. Übergang auf die Staatskasse z.b.) hat damit nichts zu tun.

#4 ist nichts hinzuzufügen. Auch für mich ist unverständlich, wieso jemand sich auf die - ohnehin nicht gesicherte - Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Gegners verläßt, wenn er sein Geld sicher aus der Staatskasse erhalten kann.
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#8

19.12.2009, 13:26

[font=Times New Roman]Den Vorbeiträgen ist zuzustimmen. Wenn man PKH erhalten hat, sollte die Reihenfolge grundsätzlich sein: PKH-Vergütung beantragen und sodann KFV durchführen. Das kann gleichzeitig beantragt werden, aber die Vergütung aus der Landeskasse als sichere Einnahmequelle sollte immer dabei sein. Ist der Streitwert bis 3.000 €, bekommt man sogar seine vollen Kosten aus der Staatskasse erstattet. Was will man mehr? [/font]
~ Grüßle ~
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#9

11.01.2010, 20:21

Grundsätzlich immer erst Erstattung aus Staatskasse beantragen - die zahlt wenigstens. Dann die Differenz gegen den Gegner festsetzen lassen. Eine Differenz gibt es nur bei einem Streitwert über 3000,00 € und ggfl. wegen Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld.
Alsdann würde ich nicht so einfach die ZV einleiten. Schließlich geht die kostenmäßig zu Lasten des Mandanten und der sollte darüber vorher befragt werden, ob er denn das Kostenrisiko tragen will ..................
Und ob die Geltendmachung der Differenzgebühren gegen den PKH-Mandanten Sinn macht, kann man anhand der Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ersehen.
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