PKH Abrechnung

In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
Antworten
tine001
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 795
Registriert: 19.01.2009, 21:34
Beruf: Refa
Wohnort: irgendwo in deutschland;)

#1

08.12.2009, 08:16

Guten morgen,

haben Klage eingereicht u. PKH ist bewilligt worde, SW wurde für das Verfahren liegt bei 3500u. für die Auskunftsstufen bei 1000 also 4500insgesamt. Nun meine Frage, die Kostenverteilung ist 1/5 für den Kläger + 4/5 für den Beklagten.
Ich rechne ganz normal über PKH ab 1,3 + 1,2. Wollte nunmehr noch KFA gem § 126 machen. Richtig, oder? Hab ich noch nie gemacht. Eigentlich "rechne" ich doch hier nur die "vollen" Gebühren aus und schreib hin, was ich an PKH beantragt habe, oder? Mit der Quotelung kümmert sich Gericht?

*Guten morgen liebe Sorgen seid ihr auch schon aufgewacht....... * :)

LG Tine
Laguna
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 52
Registriert: 13.05.2009, 11:38
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: MV

#2

08.12.2009, 08:23

Du meinst, Du willst einen KFA nach § 106 machen? Dann ist es richtig, dass Du die vollen Gebühren (Wahlanwaltsgebühren und nicht PKH-Gebühren) hinschreibst und die zu erwartende PKH-Zahlung abziehst.
Genau das Gericht berechnet die Quotelungen.
tine001
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 795
Registriert: 19.01.2009, 21:34
Beruf: Refa
Wohnort: irgendwo in deutschland;)

#3

08.12.2009, 08:29

nein ich wollte zumindest erstmal die pkh gebühren haben und dann in eigener sache die verbleibenden wahlanwaltsgebühren gem. § 126 Zpo beantragen....
Antworten