Hallöchen,
ich hab mal wieder eine Frage.
Wir haben unsere Mandantin als Antragsgegnerin zu 2. in einem familienrechtlichen Verfahren gegen das Jugendamt vertreten. Der Antragsteller zu 1. war der geschiedene Mann der Mandantin, der durch andere RAe vertreten wurde. Der Mandantin wurde PKH bewilligt, dem Antragsteller zu 1. nicht. Das Verfahren wurde letztendlich nach längerer Dauer von beiden Parteien für erledigt erklärt, die Kosten gegeneinander aufgehoben.
Jetzt erhalten wir bezüglich der vom Antragsteller zu 1. verauslagten hälftigen SV-Gebühren einen KFB.
Gehen diese Kosten nicht auch auf die Staatskasse über? Die Mandantin hat ja PKH? Muss sie doch gar nicht zahlen, oder sehe ich das falsch?
KFB trotz PKH
Hat jemand vielleicht eine Idee? Es wäre dringend.
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
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Das ist schon richtig, dass eure Mandanten die hälftigen GK bezahlen muss trotz PKH. Die sind ja dem Gegner entstanden.
Guck mal auch in § 123 ZPO --> Die Bewilligung der PKH hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.
Da dem Antragsteller zu 1. keine PKH bekommen hat, musste er ja die GK zahlen. Somit ist das m. E. wie vorher geschrieben rechtens.
Guck mal auch in § 123 ZPO --> Die Bewilligung der PKH hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.
Da dem Antragsteller zu 1. keine PKH bekommen hat, musste er ja die GK zahlen. Somit ist das m. E. wie vorher geschrieben rechtens.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
§ 123 ZPO verstehe ich laut Kommentar so, dass dieser die Gegenseite betrifft, wenn die PKH-Partei obsiegt.
Ich verstehe § 122 ZPO so, dass die bewilligte ratenfreie PKH auch die Übernahme der hälftigen Gerichtskosten im Falle einer Kostenaufhebung umfasst.
Ist das richtig?
Ich verstehe § 122 ZPO so, dass die bewilligte ratenfreie PKH auch die Übernahme der hälftigen Gerichtskosten im Falle einer Kostenaufhebung umfasst.
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Ich kann dir nur das sagen, wie es bei einem unserer Fälle war. Unsere Mandantin war Beklagte. Wir haben einen Vergleich geschlossen, die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben. Unsere Mandantin musste die hälftigen GK an den Gegner zahlen und NICHT die Staatskasse!
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Hat sie ja aber nicht, der Rechtsstreit wurde für erledigt erklärt und wie du selber schreibst, die Kosten gegeneinander. Hätte dein Chef aufpassen müssen.wenn die PKH-Partei obsiegt.
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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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[font=Times New Roman]Ich empfehle die Suchfunktion mit den Begriffen "Übernahmeschuldnerschaft" und "Entscheidungsschuldnerschaft".[/font]
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Vielen Dank für die Tipps. Ich habe jetzt mal alles durchgelesen.
Das mit der Übernahmeschuldnerschaft und Entscheidungsschuldnerschaft habe ich jetzt verstanden.
Der Knackpunkt, worüber ich jetzt noch brüte (Verzeihung ich steh wirklich auf dem Schlauch) ist die Frage, ob eine Erledigungserklärung - die Kosten wurden gem. gerichtlichem Beschluss gegeneinander aufgehoben - nun eine Übernahme- oder eine Entscheidungsschuldnerschaft ist. Ich würde ja auf Entscheidungsschuldnerschaft tippen, da ja das Gericht über die Kosten entschieden hat.
Wenn das richtig wäre, wären ja die GK von der PKH umfasst.
Das mit der Übernahmeschuldnerschaft und Entscheidungsschuldnerschaft habe ich jetzt verstanden.
Der Knackpunkt, worüber ich jetzt noch brüte (Verzeihung ich steh wirklich auf dem Schlauch) ist die Frage, ob eine Erledigungserklärung - die Kosten wurden gem. gerichtlichem Beschluss gegeneinander aufgehoben - nun eine Übernahme- oder eine Entscheidungsschuldnerschaft ist. Ich würde ja auf Entscheidungsschuldnerschaft tippen, da ja das Gericht über die Kosten entschieden hat.
Wenn das richtig wäre, wären ja die GK von der PKH umfasst.
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