Hallo, liebe Leute,
ich habe einen Mandanten mit einem Strafbefehl. Er will sich beraten lassen und Akteneinsicht nehmen, was ja nur mal über Anwalt geht. Ich hab ihn zu unserem Rechtspfleger beim AG wegen Beratungshilfeschein geschickt. Der sagt, daß er den nicht bekomme (nicht wegen Einkommen oder so), sondern weil das Verfahren schon ein gerichtliches ist.
Unser Mandant hat aber lt seiner Aussage vorher nie Post bekommen, sondern erst seit dem Strafbefehl Kenntnis von dieser Sache.
Kann ich irgendwie dagegen argumentieren. Ich hab schon mit dem Rechtspfleger telefoniert, der bleibt aber bei seiner Meinung.
Bitte um Hilfe!!, Danke und schöne Woche noch. LG
Beratungshilfe in Strafsache
- ellimorelli
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1776
- Registriert: 11.06.2009, 22:01
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Wohnort: Thüringen
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 776
- Registriert: 15.12.2008, 14:10
Ich wüßte nicht was § 2 hier zu suchen hätte. Es ist nicht streitig, dass Beratungshilfe für Strafrecht bewilligt werden kann. Das Problem hier ist:
§ 1 BerhG
(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn ...
§ 1 BerhG
(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn ...
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 776
- Registriert: 15.12.2008, 14:10
Das wird von Rechtspfleger zu Rechtspfleger unterschiedlich gesehen. Ich sehe das so wie bei einem Mahnverfahren. Wird ein Mahnbescheid beantragt befinden wir uns objektiv auch bereits in einem gerichtlichen Verfahren und trotzdem würde ich noch Beratungshilfe bewilligen solange der Schuldner noch nicht selber Widerspruch eingelegt hat. Aus Sicht des Schuldners/Beschuldigten befindet er sich nämlich noch nicht im gerichtlichen Verfahren, da er sich zunächst darüber klar werden muss ob er sich verteidigen will.
Bei mir würde es daher hier noch Beratungshilfe geben.
Bei mir würde es daher hier noch Beratungshilfe geben.
- advocatus diaboli
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 837
- Registriert: 25.05.2007, 21:24
- Beruf: Assessor / Beamter
- Wohnort: vorvorletztes Büro am Ende des Ganges
Wenn man mal als wahr unterstellt, daß der Mandant tatsächlich nie Post (= Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung) erhalten hat, könnte man damit argumentieren, daß ihm dies dahingehend nicht zum Nachteil gereichen darf, so um die Möglichkeit der AE gebracht zu werden.
Davy Jones’ Locker, ... ich glaube das wars dann, oder? der Mandant hat selbst schon Einspruch gg. SB eingelegt und wollte AE, die ihm ja dann nicht gewährt wurde, daraufhin kam er zu uns. Also hat er selbst Rechtsmittel eingelegt, kann man dann noch auf Prüfung der Aussichten des Rechtsmittels Beratungshilfe geben oder war er zu schnell?
advocatus diaboli, er hätte als erste Post den Strafbefehl bekommen, sagt er.
LG und - auch viel Glück - D.
advocatus diaboli, er hätte als erste Post den Strafbefehl bekommen, sagt er.
LG und - auch viel Glück - D.
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 776
- Registriert: 15.12.2008, 14:10
Wenn er selber schon Einspruch eingelegt hat wäre es das bei mir.