Beratungshilfe in Strafsache

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inaD38
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#1

25.11.2009, 15:22

Hallo, liebe Leute,
ich habe einen Mandanten mit einem Strafbefehl. Er will sich beraten lassen und Akteneinsicht nehmen, was ja nur mal über Anwalt geht. Ich hab ihn zu unserem Rechtspfleger beim AG wegen Beratungshilfeschein geschickt. Der sagt, daß er den nicht bekomme (nicht wegen Einkommen oder so), sondern weil das Verfahren schon ein gerichtliches ist.

Unser Mandant hat aber lt seiner Aussage vorher nie Post bekommen, sondern erst seit dem Strafbefehl Kenntnis von dieser Sache.

Kann ich irgendwie dagegen argumentieren. Ich hab schon mit dem Rechtspfleger telefoniert, der bleibt aber bei seiner Meinung.

Bitte um Hilfe!!, Danke und schöne Woche noch. LG
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ellimorelli
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#2

25.11.2009, 15:37

Hi Ina.

Vllt. hilft dir § 2 S. 2 BerHG weiter oder RVG für Anfänger 14. Aufl. Rdnr. 740.
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Davy Jones’ Locker
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#3

25.11.2009, 15:42

Ich wüßte nicht was § 2 hier zu suchen hätte. Es ist nicht streitig, dass Beratungshilfe für Strafrecht bewilligt werden kann. Das Problem hier ist:

§ 1 BerhG
(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn ...
inaD38
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#4

25.11.2009, 15:46

Schon klar .... Aber kann er auch einen Beratungshilfeschein bekommen, obwohl es schon ein gerichtliches Verfahren und kein Ermittlungsverfahren mehr ist. Das wäre interessant.
inaD38
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#5

25.11.2009, 15:48

Lt. deiner Meinung, Davy Jones Locker, also nicht .... ??? Nur hat er ja so keine Chance, zu erfahren, wie das Ermittlungsverfahren abgelaufen ist. Einen Anwalt kann er so nicht bezahlen.
Davy Jones’ Locker
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#6

25.11.2009, 15:54

Das wird von Rechtspfleger zu Rechtspfleger unterschiedlich gesehen. Ich sehe das so wie bei einem Mahnverfahren. Wird ein Mahnbescheid beantragt befinden wir uns objektiv auch bereits in einem gerichtlichen Verfahren und trotzdem würde ich noch Beratungshilfe bewilligen solange der Schuldner noch nicht selber Widerspruch eingelegt hat. Aus Sicht des Schuldners/Beschuldigten befindet er sich nämlich noch nicht im gerichtlichen Verfahren, da er sich zunächst darüber klar werden muss ob er sich verteidigen will.
Bei mir würde es daher hier noch Beratungshilfe geben.
inaD38
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#7

25.11.2009, 15:56

Hast du nicht einen Tipp, wie ich beim hiesigen Rechtspfleger noch argumentieren kann?
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advocatus diaboli
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#8

25.11.2009, 16:32

Wenn man mal als wahr unterstellt, daß der Mandant tatsächlich nie Post (= Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung) erhalten hat, könnte man damit argumentieren, daß ihm dies dahingehend nicht zum Nachteil gereichen darf, so um die Möglichkeit der AE gebracht zu werden.
inaD38
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#9

25.11.2009, 16:43

Davy Jones’ Locker, ... ich glaube das wars dann, oder? der Mandant hat selbst schon Einspruch gg. SB eingelegt und wollte AE, die ihm ja dann nicht gewährt wurde, daraufhin kam er zu uns. Also hat er selbst Rechtsmittel eingelegt, kann man dann noch auf Prüfung der Aussichten des Rechtsmittels Beratungshilfe geben oder war er zu schnell?

advocatus diaboli, er hätte als erste Post den Strafbefehl bekommen, sagt er.

LG und - auch viel Glück - D.
Davy Jones’ Locker
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#10

25.11.2009, 16:45

Wenn er selber schon Einspruch eingelegt hat wäre es das bei mir.
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