Berufung abhängig von Verfahrenskostenhilfe

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Foren-Praktikant(in)
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Registriert: 10.09.2009, 16:16
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#1

19.11.2009, 19:53

Hilfe die Verfahrenskostenhilfe.

Könntet Ihr mir mal Eure Aufmerksamkeit schenken? :wink:

Wir haben einen Gegner der nunmehr einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt hat für ein Berufungsverfahren. Er hat jedoch an diesen Antrag keine Berufungsschrift angehängt und die Berufungsbegründung auch nur im Entwurf. Die Frist zur Berufungseinlegung selbst wäre laut meiner Berechnung abgelaufen.

Hätte er nicht zur Fristwahrung eine Berufungsschrift an den Verfahrenskostenhilfeantrag anhängen müssen? Kann er nach bewilligter Verfahrenskostenhilfe trotz fehlender Berufungsschrift Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen? Oder ist das Dingen gelaufen?

Ich danke bereits jetzt für die Hilfe
inaD38
Foren-Azubi(ene)
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#2

25.11.2009, 16:27

Schau mal hier:

BGH, 20.01.2009 - VIII ZA 21/08
Wird die beantragte Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert, bleibt der Partei nach der Bekanntgabe der Entscheidung noch eine Zeit von höchstens drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. Danach beginnt die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO für das Wiedereinsetzungsgesuch und die damit zu verbindende Einlegung des Rechtsmittels. Das gilt auch dann, wenn das Gericht nicht die Mittellosigkeit der Partei, sondern die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint hat (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 9. Januar 1985 - IVb ZB 142/ 84, VersR 1985, 271).

ZPO §§ 114, 233, 234

Hilft das? LG
clauda140382
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 36
Registriert: 04.05.2009, 17:01

#3

25.11.2009, 19:18

also ich würde sagen, dass die sache gelaufen ist - wir achten immer peinlichst genau drauf, dass wirklich alles beim berufungsgericht ist von begründung bis anlagen
aber leider weiß ich es nicht ganz genau :nachdenk
[color=#BF00BF][b]Rechtsanwaltsfachangestellte sind mehr als nur Tippsen !!![/b][/color]
BabyBen

#4

25.11.2009, 19:26

Nein - er darf die Berufung + Begründung nachliefern, wenn über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden ist. Ansonsten würde nämlich der armen Partei mehr abverlangt, als sie zu leisten vermag.
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