PKH-Rückerstattung an LJK?

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Nino
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#1

18.11.2009, 11:16

Hey Leute.

Mal 'ne Frage... Was auch sonst...

Wir haben in einer Unterhaltsangelegenheit Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen, den Rechtsstreit gewonnen und im Nachhinein ZV-Maßnahmen getroffen, da die GS nicht gezahlt hat.

Die Gegenseite ist zusätzlich dazu verdonnert worden, unsere Kosten zu tragen. Müssen wir dann bereits erhaltene PKH-Gebühren an die LJK zurückerstatten? Da sind wir uns hier alle irgendwie nicht so ganz einig.

Schwierige Sache...

Danke schon mal für Hilfe :)
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carrot
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#2

18.11.2009, 11:22

Wenn Ihr die Kosten für den Rechtsstreit von der Gegenseite bekommen habt und PKH dann müsstet Ihr die Kosten an die LJK zurückerstatten. Das einzige wäre die über die PKH Gebühren hinausgehenden Ansprüche bei Werten über 3000,00 €, die dürft ihr dann behalten. Aber eigentlich holt sich Vater Staat seine Gebühren selber wieder vom Gegner, das verwirrt mich gerade
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Nino
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#3

18.11.2009, 12:36

Naja. Bei der ZV geht der Wert nicht über 3.000,00 €. Nur in der Unterhaltssache. Das, was darüber hinausgeht, will der Chef irgendwie auch noch festsetzen lassen. kA, ich weiß auch nicht so recht... Aber du meinst, dass Vater Staat sich das Geld dann von der Gegenseite wiederholt?

Ich versteh gar nicht so recht, was er von mir will. -.-
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Pepples
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#4

18.11.2009, 12:40

Erstmals setzt irgendeine Art von Rückzahlung voraus, dass ihr überhaupt was eintreiben können. Habt ihr etwas eingetrieben?

Über die PKH-Vergügung habt ihr doch keinen Titel gegen den Schuldner, also könnt ihr die auch nicht Betreiben. Hier dürfte ihr allenfalls nen KFB nach 126 ZPO haben über die Wahlanwaltsgebühren, die euch aber zustehen.

Oder sprechen wir von den Kosten für die Zwangsvollstreckung? Vielleicht klärst Du erstmal, was Du machen sollst, dann können wir Dir auch helfen.
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#5

18.11.2009, 12:50

@ Pepples:
Wenn ich mal selbst genau wüsste, was ich tun soll.

Ich fange am besten noch mal von vorne an:

Unterhaltsklage + PKH-Bewilligung.
Wir haben gewonnen.
Schuldner zahlt nicht.
PKH-Bewilligung für ZV.
ZV wurde betrieben.
PKH-Gebühren für Unterhaltsklage + ZV sind erstattet.

Durch die ZV (genauer: Lohnpfändung) geht hier ein monatlicher Betrag ein, der auf die gesamten Kosten, u. a. auch Gebühren, verrechnet wird.

Da nun aber die Gebühren bereits über die PKH erstattet sind, weiß ich nicht, ob wir diese der Landeskasse rückerstatten müssen oder ob diese sich das nun bei dem Schuldner zurückholt.

Ich selbst soll jetzt zusätzlich schauen, welche Gebühren wir zusätzlich einnehmen können (Regelgebühren).

Hoffe, dass es so verständlich ist. :roll:
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#6

18.11.2009, 12:55

Normalerweise geht der Anspruch den ihr habt, auf die LK über, § 59 RVG, so dass der Beklagte eine Rechnung erhält.

Aber ihr müsst alle weiteren Zahlungen anzeigen, § 55 RVG. Das Gericht wird dann sehen, was ihr behalten dürft und was ihr erstatten müsst.
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#7

18.11.2009, 12:58

Also, versuchen wir's mal:

Die PKH-Gebühren für die Unterhaltsklage habt ihr von der Landeskasse erhalten, der Anspruch ist also auf diese übergeleitet worden. Da ihr hierüber keinen Titel habt, könnt ihr die nicht eintreiben und müsst die auch nicht erstattetn. Da kümmert sich die Landeskasse selber drum.

Habt ihr die Differenz zu den Regelgebühren nach § 126 ZPO festsetzen lassen und mitvollstreckt? Wenn ja, dann stehen Euch alleine diese Gebühren zu.

Die Anwaltsvergütung für die ZV würde ich ebenfalls aus der Forderung rausnehmen, soweit die LJK diese bereits erstattet hat. Auch dieser Anspruch ist dann bereits übergegangen und die muss sich selber kümmern.

Grundsätzlich könnt ihr nur das an Gebühren einnehmen, worüber ein Titel besteht und was auch Bestandteil der Pfändung war. Nachträglich noch irgendwas da reinfummeln geht nicht.
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#8

18.11.2009, 13:02

Die Regelgebührenfestsetzung soll wohl jetzt erst noch kommen - wenn ich wiederum meinen Chef richtig verstanden habe. ^^

Das heißt, dass ich mich letzten Endes darauf verlassen kann/darf, dass die LK sich das Geld selbst zurückholt und ich einfach abwarten darf? Das wäre natürlich super. :)

Wenn sich schlussendlich irgendetwas ergeben sollte, werde ich aber noch genauer Bescheid geben.
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#9

18.11.2009, 13:23

also die Gebühren aus der ZV -wenn sie von der Staatskasse schon gezahlt wurden- an die diese wieder erstatten und hinsichtlich des Klageverfahrens Antrag Festsetzung der weiteren Vergütung... sie vorherigen Beiträge
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#10

19.11.2009, 20:36

Also ich stimme der Meinung von Pepples voll und ganz zu.
Das, was carrot meint, kann man auch machen, wäre mir aber zu umständlich von der Bucherei. Am einfachsten ist doch, man nimmt tatsächlich nur das, was tituliert ist.
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