Seite 1 von 1

Über Beratungshilfe Erledigungsgebühr im sozialrechtlichen

Verfasst: 17.11.2009, 08:28
von ReNoSchnuffel81
Verfahren soll ich abrechnen... Wir hatten Widerspruch gegen einen Rentenbescheid eingelegt. Sowas habe ich noch nie gemacht...

Hilfe :-)

Danke

LG

Verfasst: 17.11.2009, 11:38
von NikiS
Hier musst Du ganz einfach
Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV RVG EUR 70,00
Erledigungsgebühr, Nr. 2508 VV RVG EUR 125,00
Kostenpauschale, Nr. 7002 VV RVG
+ MwSt.
abrechnen. Du solltest dann natürlich auch entsprechend euer Widerspruchsschreiben beifügen und natürlich auch den Abhilfebescheid, aus welchem sich ergibt, dass die Angelegenheit aufgrund Eurer Tätigkeit erledigt wurde.

Re: Über Beratungshilfe Erledigungsgebühr im sozialrechtlich

Verfasst: 17.11.2010, 09:24
von Sandra125
Hey,...
wir haben eine Akte in der wir nur einmal einen Widerspruch gegen einen Bescheid der ARGE eingelegt haben. Können wir wegen diesen Widerspruch BH in Höhe von 99,96 € beantragen, oder wenigstens für 37,50 €?

LG Sandra

Re: Über Beratungshilfe Erledigungsgebühr im sozialrechtlich

Verfasst: 17.11.2010, 09:30
von Trynnchylld
Hi Sandra,

wenn ihr Beratungshilfe bewilligt bekommen habt, Widerspruch eingelegt habt, dann ja. Wie oben: Geschäftsgebühr EUR 70,00 + PTE + USt. Die Erledigungsgebühr gibts nur, wenn es einen Abhilfebescheid gibt. Musstet ihr Klage erheben, gibts die nicht.

Re: Über Beratungshilfe Erledigungsgebühr im sozialrechtlich

Verfasst: 17.11.2010, 09:35
von Sandra125
Ne, also einen Abhilfebescheid haben wir nicht bekommen, sondern einen Widerspruchsbescheid. Klage haben wir nicht eingelegt.

LG Sandra

Re: Über Beratungshilfe Erledigungsgebühr im sozialrechtlich

Verfasst: 17.11.2010, 09:36
von Trynnchylld
Also bekommt ihr für den WS nur die Geschäftsgebühr der Beratungshilfe (EUR 70,00) + PTE + USt.

Re: Über Beratungshilfe Erledigungsgebühr im sozialrechtlich

Verfasst: 17.11.2010, 14:24
von fnathert
Die Erledigungsgebühr gibts nicht bei der "normalen" Tätigkeit im Widerspruchsverfahren sondern nur, wenn der Anwalt darüber hinaus an der Erledigung der Angelegenheit mitwirkt.

Re: Über Beratungshilfe Erledigungsgebühr im sozialrechtlich

Verfasst: 15.05.2012, 11:42
von Feddi
Hallo!

Ich habe auch mal eine Frage...

Unser Mandant einen Rentenbescheid erhalten. Da er aber nur Sicherung zum Lebensunterhalt erhält wurde die Forderung von der Rentenversicherung bereits seit 2 Jahren nacheinander gestundet. Nach Ablauf der letzten Stundung wollten sie die Forderung nun langsam haben. Mandant hat mitgeteilt, dass sich die Lebenssituation nicht verändert hat und erneute Stundung beantragt. Die Rentenversicherung hat 10 Tage lang nicht reagiert und der Mandant kam zu uns. Wir haben gegen Mahnung und Rentenbescheid Widerspruch eingelegt. Forderungssumme 2.200 Euro. 4 Tage nach unserem Widerspruch hat unser Mandant direkt von der Rentenversicherung die Mitteilung erhalten, dass sie die Forderung erst mal nicht Weiterverfolgen. Deren Schreiben datiert vom gleichen Datum wie unser Schreiben.
Mein Chef sagt nun, dass ich der Rentenversicherung unsere Kosten in Rechnung stellen soll...

Welche Gebühr kann ich denn da berechnen!?

Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße!!