PKH - kostengünstige Rechtsverfolgung, zwei Prozesse | ArbR

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iLeen
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 13
Registriert: 16.11.2009, 13:32

#1

16.11.2009, 13:51

Hallo Alle,

wir haben gerade in der Kanzlei folgende Frage:

Unser Mandant hat auf Entfristung geklagt, da er seit Jahren jedes Mal weiter befristet Eingestellt wurde, letztlich der Vertrag dann aber nicht verlängert wurde.

Im Verlauf des Verfahrens wurde er dann zusätzlich regulär gekündigt. Wir haben dann Kündigungsschutzklage erhoben. Während des Verfahrens wollte der Gegenanwalt die beiden Verfahren zusammen legen lassen. Dies wurde von der Kammer mit der Begründung, dass eine solche Verbindung bei Anhängigkeit von Parallelverfahren in unterschiedlichen Kammern des Arbeitsgerichts nach dem Geschäftsverteilungsplan des ArbG Berlin nicht vorgesehen sei, abgelehnt. Weiter argumentierte das Gericht, dass das Parallelverfahren der Parteien die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf betreffe und damit für die im hiesigen Verfahren streitgegenständliche Frage der Wirksamkeit einer Kündigung vorgreiflich im Sinne des § 148 ZOP sein dürfte. Damit wurde das Verfahren dann ruhend gestellt.

Zwei Monate später hat die Gegenseite die Entfristung anerkannt, an der Kündigung aber festgehalten. Das Verfahren wurde nun durch Vergleich beendet.

Lange Rede, kurze Frage:

Für beide Verfahren wurde unserem Mandanten PKH bewilligt. Nun schreibt die Kammer (Zuständig für die Entfristung), wir hätten aus prozessökonomischen Gründen das Entfristungsklageverfahren und die Bestandsstreitigkeiten im Wege der Klageerweiterung weiterverfolgen müssen und verweist auf einen Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz v. 19.12.2007 (9 Ta 270/07).

Wir sind der Meinung, dass das zwei verschiedene Verfahren gewesen sind und wir daher auch jeweils voll abrechnen können.

Wer hat recht? Und warum?

Danke!
iLeen
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