Verjährung

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major1983
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#1

27.10.2009, 14:25

Hi erstma,

ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Ich frage mich schon seit längerem, wann den die Differenzgebühren zwischen PKH-Gebühren und Wahlanwaltsgebühren verjähren. Meine eigene Recherche und selbst die Nachfrage beim meiner Gebührenrechtslehrerin brachten nicht das gewünschte Ergebnis.

Ich weiß nur, dass wir nach Beendigung eines PKH-Verfahrens die Gebühren abrechnen und eine WV von 4 Jahren notieren. Innerhalb dieser 4 Jahre hat ja Gericht Zeit vom PKH-Berechtigten eine neue Auskunft über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu verlangen, aber heißt das auch, dass die Verjährung für die Differenzgebühren, die dem Anwalt noch zustehen könnten gehemmt ist.

Ich hoffe es war einigermaßen verständlich, was mein Problem ist.

mfg major
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gabrielle
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#2

27.10.2009, 14:41

Der Anwalt sollte mit Einreichung des Antrags auf Festsetzung der PKH-Gebühren auch gleichzeitig einen Antrag auf Festsetzung der Wahlanwaltsgebühren stellen. Die Höchstgrenze zur Ratenzahlung der PKH ist auf 48 gedeckelt. Gem. § 55 Abs. 6 RVG kann der Urkundsbeamte mit einer Frist von einem Monat den Anwalt auffordern, die Wahlanwaltsgebühren - soweit noch nicht geschehen - geltend zu machen. Diese Frist muss eingehalten werden, da andernfalls der Verlust des Vergütungsanspruchs droht.
major1983
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#3

27.10.2009, 18:58

das heißt also im Klartext, wenn ich in meinem Vergütungsfestsetzungsantrag die Wahlanwaltsgebühren gleich mit festsetzen lasse, kann innerhalb der 4 Jahre, in denen das Gericht die
persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse desjenigen, der die PKH bewilligt bekommen hat, erneut überprüfen kann, keine Gebühren verjähren.
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