Fremdgeld mit Wahlanwaltsvergütung verrechnen?

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jaeger4178
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#1

14.10.2009, 13:44

Hallo,

ich bin echt so langsam am verzweifeln. Mein Chef möchte, daß ich das erhaltene Fremdgeld mit unserer Wahlanwaltsvergütung verrechne. Aber das geht doch nicht oder? Er meint, M hat an Vermögen gewonnen (es handelt sich manchmal um 20.000,-- und mehr an FG) und er möchte es erstmal zurückbehalten, damit es nicht weg ist, wenn das Gericht das Geld von M für uns zurückfordert.

Ich kenne das nur so, daß wir die PKH-LIquidation ans Gericht machen mit Ausweisung der Wahlanwaltsgebühren. Das FG wird am M ausgezahlt. Und das Gericht ordnet dann eine Einmalzahlung an, welche M ans Gericht zahlen muß und wir unser Geld dann vom Gericht erhalten.

Wie kann ich dies nur meinem Anwalt klar machen? . Habt ihr vielleicht eine gesetzliche Vorschrift für mich. Das dollste ist ja noch, daß er für diese Sache natürlich auch nie Zeit hat.

Wißt ihr noch, ab was für einen Betrag die Mandanten Vermögen erhalten haben. Ich denke mal mit 5.000,-- oder 8.000,-- noch nicht oder? Habt ihr hierzu vielleicht was schriftliches wo man es nachlesen kann.

Danke schonmal für eure Hilfe und Beiträge

Schöne Grüße
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Christina83
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#2

14.10.2009, 13:53

Du meinst ihr habt Pkh und ein Verfahren gewonnen und Fremdgeld für den Mandanten erhalten? Und dein Chef möchte jetzt die Differenz zu den normalen Gebühren einbehalten von dem Fremdgeld?
gelina
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#3

14.10.2009, 14:11

In aller Kürze: Wenn einmal PKH für den Mandanten bewilligt worden ist, braucht er keine Wahlanwaltsgebühren mehr zu zahlen. Sollte die Bedürftigkeit weggefallen sein, müßte die PKH aufgehoben werden (§ 124 ZPO). Dann kannst Du die gesamten Kosten gegen den Mandanten geltend machen. Vorher nicht.
Da der Mandant nicht verpflichtet ist, über die PKH hinausgehende Beträge zu zahlen, kannst Du natürlich auch nicht aufrechnen.
Übrigens können Wahlanwaltsgebühren nur (durch das Gericht festgesetzt) vom Gegner erstattet werden oder durch den Mandanten, wenn der Mandant PKH mit Ratenzahlung hat. Auch dann musst Du die Differenz beim Gericht anmelden und bekommst nach Ende der Ratenzahlung unter Umständen die Wahlanwaltsgebühren oder einen Teil davon durch das Gericht.
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Soenny
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#4

14.10.2009, 14:35

In aller Kürze: Wenn einmal PKH für den Mandanten bewilligt worden ist, braucht er keine Wahlanwaltsgebühren mehr zu zahlen.
Häh, aber doch nur, wenn er ratenfreie PKH hat, wenn er mit Raten hat, ist die Differenz die Wahlanwaltsgebühren, die der MA über die normale PKH-Vergütung zahlt, und zwar höchstens 48 Monate und den überschießenden Betrag bekommst du dann.
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#5

14.10.2009, 15:17

@JSanny
Selbstverständlich hast Du Recht. Ich meinte es auch so, ist aber in meiner Hektik vielleicht irreführend geschrieben worden. Letztendlich wird der überschießende Betrag aber vom Gericht gezahlt, so dass auch hier eine Verrechnung der entstandenen Wahlanwaltsgebühren mit irgend welchem Fremdgeld nicht zulässig sein dürfte.

@Christina83
Meines Wissens brauchen die bereits entstandene PKH-Gebühren von Euch nach Aufhebung der PKH nicht zurückgezahlt zu werden bzw. könnt Ihr sie auch dann noch gegenüber dem Gericht abrechnen.
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Christina83
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#6

15.10.2009, 11:38

Also hab ich das schon richtig verstanden. Ihr dürft das keinesfalls. Es obliegt dem Ermessen des Gerichts, eine neuerliche Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mdten durchzuführen und hier Nachforderungen zu stellen.

Wenn ihr Gelder einbehaltet kommt das einer Gebührenüberhöhung gleich da ihr im Moment der Pkh vom Mandanten nix fordern dürft!!!!!!
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