Doppelter PKH-Antrag im selben Verfahren

In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
Antworten
Benutzeravatar
Supersekretärin
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 304
Registriert: 28.11.2007, 14:23

#1

07.10.2009, 11:01

Wir haben folgenden arbeitsrechlichen Fall:

Die Gegenseite hat Kündigungsschutzklage gegen unseren Mdt. eingereicht und gleichzeitig PKH beantragt. Die PKH wurde der Gegenseite bewilligt und der vertretende RA X beigeordnet. Nun hat die Gegnerin aber bei RA X das Mandat gekündigt noch bevor Termin stattgefunden hat. Dieser hat Streitwertfestsetzung beantragt und dann sicher abgerechnet.

Nun hat Gegnerin neuen RA Y beauftragt. Dieser hat sich bei Gericht anzeigt und... nochmal PKH beantragt! In der selben Sache. Geht das denn? Der Staat zahlt doch nid zweimal nur weil die nid mit RA X zufrieden war oder sonst was..

Wir hatten das letztens auch, dass eine Mandantin von nem anderen RA, mit dem sie au scho PKH beantragt hat, zu uns gewechselt ist. Das Gericht hat uns erst zugelassen, nachdem wir versichert haben, dass wir KEINEN neuen Antrag auf PKH stellen werden..

Da könnt i doch jetz bestimmt was schreiben, dass der Gegenseite die PKH verwährt wird, weil sie die ja scho bekommen für ihren vorigen Anwalt.. oder??
Benutzeravatar
Kathy
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 828
Registriert: 02.01.2006, 11:29
Beruf: Verwaltungsangestellte
Wohnort: Hirschau
Kontaktdaten:

#2

07.10.2009, 11:06

Ich kann es etz net mit §§ benennen, aber ich bin mir auch sehr sicher, dass man net einfach fünfmal den Anwalt wechseln kann und jedes mal PKH bekommt.
MfG Kathy

If you wanna be a Hippie put a Flower in your Pipi
(Mein Papa)
Benutzeravatar
LuzZi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 7416
Registriert: 22.02.2007, 11:39
Beruf: ReFa/Bürovorsteherin
Wohnort: Hannover
Kontaktdaten:

#3

07.10.2009, 11:21

Ich weiß momentan auch nicht wo es steht, weiß aber, dass das Gericht immer nachfragt und die Erklärung haben will, dass dadurch keine weiteren zusätzlichen Kosten entstehen. Das würde dann heißen, dass der Kollege nur PKH für den Termin und einen eventuellen Vergleich pp. bekommt. Du kannst mit Sicherheit davon ausgehen, dass der vorherige Kollege PKH abgerechnet hat.

Ich würde hier die Notwendigkeit des Anwaltswechsels anzweifeln, soll sie erst einmal beweisen, dass dieser notwendig war.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Benutzeravatar
Kathy
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 828
Registriert: 02.01.2006, 11:29
Beruf: Verwaltungsangestellte
Wohnort: Hirschau
Kontaktdaten:

#4

07.10.2009, 11:29

Hab vorhin irgendwo gelesen, dass die einzig wirklichen Gründe Tod oder Krankheit des vorherigen Anwalts wären.
MfG Kathy

If you wanna be a Hippie put a Flower in your Pipi
(Mein Papa)
Benutzeravatar
Supersekretärin
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 304
Registriert: 28.11.2007, 14:23

#5

07.10.2009, 11:31

Beantrage ich da die Verwährung der PKH und rege an, dass die Gegnerin den Anwaltswechsel zu begründen hat? Hast Du einen Tip wie i des formulieren kann?
Benutzeravatar
Supersekretärin
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 304
Registriert: 28.11.2007, 14:23

#6

07.10.2009, 11:33

Tod oder Krankheit
Na jedenfalls war er noch lebendig genug um abzurechnen.. :mrgreen:
Benutzeravatar
LuzZi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 7416
Registriert: 22.02.2007, 11:39
Beruf: ReFa/Bürovorsteherin
Wohnort: Hannover
Kontaktdaten:

#7

07.10.2009, 11:34

Was hat denn das Gericht zu dem PKH-Antrag gesagt?
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Benutzeravatar
Supersekretärin
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 304
Registriert: 28.11.2007, 14:23

#8

07.10.2009, 11:38

Bis jetz noch gar nix. Gericht hat uns SS der Gegenseite mit dem neuen PKH-Antrag nur kommentarlos zur Kenntnis übersandt.
Benutzeravatar
Kathy
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 828
Registriert: 02.01.2006, 11:29
Beruf: Verwaltungsangestellte
Wohnort: Hirschau
Kontaktdaten:

#9

07.10.2009, 11:44

Kriegt man den net eigentlich zur evtl. Stellungnahme geschickt? Dat einfach mal schreiben, dass eine erneute PKH Bewilligung eurer Meinung nach nicht gerechtfertigt wäre, weil die ja beim alten Anwalt hätte bleiben können, da keine besonderen Gründe für den Wechsel vorliegen.

Ich denke das Gericht wird für den neuen Anwalt eh nur PKH für Sachen gewährt, die der alte noch nicht hatte.
MfG Kathy

If you wanna be a Hippie put a Flower in your Pipi
(Mein Papa)
Benutzeravatar
LuzZi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 7416
Registriert: 22.02.2007, 11:39
Beruf: ReFa/Bürovorsteherin
Wohnort: Hannover
Kontaktdaten:

#10

07.10.2009, 11:50

Ich würd halt einfach schreiben, dass der Anwaltswechsel nicht notwendig war bzw. die Notwendigkeit nicht nachgewiesen worden ist. Ich weiß ja nicht, was die Gegenseite in ihrem Ss geschrieben hat.

PKH würde eh maximal nur ab dem Jetztzeitpunkt gewährt werden und eben auch nur unter der Bedingung, dass keine zusätzlichen Kosten durch den Wechsel entstehen. Die VG z. B. kann der neue Kollege sich somit in die Haare schmieren.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Antworten