Einigung im PKH Bewilligungsverfahren
Verfasst: 30.09.2009, 11:46
Habe folgenden Fall haben Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen nachehelichem Ehegattenunterhalt bei Gericht eingereicht.
Gericht hat dann nach ewigem Hin und Her einen Vergleichsvorschlag zukommen lassen, den beide Parteien angenommen haben. Für den PKH-Vergleich wurde PKH bewilligt. Der Streitwert wurde festgesetzt auf 17.616,00 € mit dem Hinweis Anhängigkeit, keine Rechtshängigkeit. Der Vergleichswert wurde auf 3.500,00 € festgesetzt.
Ich habe sodann abgerechnet:
1,0 Verfahrensgebühr Nr. 3335 aus 17.616,00 €
0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3337 aus 3.500,00 €
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 aus 21.116,00 €
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 aus 17.616,00 €
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 aus 3.500,00 €
§ 15 III wurde berücksichtigt.
Nun kam folgendes Schreiben des Rechtspflegers:
Eine Unterscheidung z. B. zwischen Einigungsgebühr von 1,0 und 1,5 dürfte nicht erforderlich sein. Angefallen dürften seine eine 0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3337 aus 17.616,00 € in Höhe von 136,00 € und eine 1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 mit Anmerkung (... auch wenn ein Verfahren wegen Prozesskostenhilfe anhängig ist ...) aus 3.500,00 € von 195,00 €, siehe OLG München vom 12.09.07 - Az. 11 WF 1346/07
Eine Terminsgebühr ist nicht angefallen nachdem ein Termin nicht stattgefunden hat.
Kann mir das mal bitte einer erklären??
Gericht hat dann nach ewigem Hin und Her einen Vergleichsvorschlag zukommen lassen, den beide Parteien angenommen haben. Für den PKH-Vergleich wurde PKH bewilligt. Der Streitwert wurde festgesetzt auf 17.616,00 € mit dem Hinweis Anhängigkeit, keine Rechtshängigkeit. Der Vergleichswert wurde auf 3.500,00 € festgesetzt.
Ich habe sodann abgerechnet:
1,0 Verfahrensgebühr Nr. 3335 aus 17.616,00 €
0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3337 aus 3.500,00 €
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 aus 21.116,00 €
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 aus 17.616,00 €
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 aus 3.500,00 €
§ 15 III wurde berücksichtigt.
Nun kam folgendes Schreiben des Rechtspflegers:
Eine Unterscheidung z. B. zwischen Einigungsgebühr von 1,0 und 1,5 dürfte nicht erforderlich sein. Angefallen dürften seine eine 0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3337 aus 17.616,00 € in Höhe von 136,00 € und eine 1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 mit Anmerkung (... auch wenn ein Verfahren wegen Prozesskostenhilfe anhängig ist ...) aus 3.500,00 € von 195,00 €, siehe OLG München vom 12.09.07 - Az. 11 WF 1346/07
Eine Terminsgebühr ist nicht angefallen nachdem ein Termin nicht stattgefunden hat.
Kann mir das mal bitte einer erklären??