Abrechnung PKH in der Zwangsvollstreckung

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Curley-Chrissi
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#1

25.09.2009, 09:14

Hallo Ihr Lieben,
ich hab da mal eine Frage.
Habe einen Pfüb gemacht, zu dem wir auch PKH bekommen haben. Daraufhin haben wir mit dem Drittschuldner (Arbeitgeber) eine Vereinbarung getroffen, dass der Arbeitgeber jeden Monat einen Betrag x an uns zahlt. Dann haben wir die Zwangsvollstreckung ruhend gestellt.
Jetzt meine Frage: Was kann ich hier abrechnen? Die ganz normale 0,3 VG Nr. 3309 per PKH und geht da auch eine Einigungsgebühr?
Wäre lieb von Euch wenn mir jemand helfen könnte.
Vielen Dank im Voraus.
nicole73
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#2

25.09.2009, 09:55

versuchen kannst du es immer, wenn das gericht meint, es sei nicht angefallen, streichen die es sowieso. Dann kannst du dich immer noch streiten.
Ernie

#3

25.09.2009, 18:17

Leisten Schuldner oder Drittschuldner Zahlungen, so sind diese zuerst auf die angefallenen Gebühren anzurechnen, d. h., Du kannst in diesem Fall keine Abrechnung gegenüber der Staatskasse anfertigen.
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Tigerle
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#4

25.09.2009, 20:09

ich schließe mich der Meinung von #3 Ernie an.
188F
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#5

28.09.2009, 09:43

Hallo,

ja - so seh ich das auch, zunächst auf Kosten buchen, also ist nichts abzurechnen mit der Staatskasse.

Seit ihr denn tatsächlich als Anwalt im PKH-Beschluss beigeordnet worden? Das kommt selten vor. PKH bewilligen die Gerichte für die ZV, aber meist ohne Beiordnung von RA.

D.h. GK und GVZ fallen beim Pfüb keine an und RA-Kosten muss Mdt. meist selbst zahlen.

LG
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carrot
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#6

28.09.2009, 10:25

wenn ich Pkh für die ZV bekomme dann auch mit Beiordnung, ohne hatte ich noch nicht
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#7

28.09.2009, 21:10

wenn mir PKH für die ZV bewilligt wurde, dann waren wir auch immer beigeordnet, d.h. wir haben unsere Gebühren auch erstattet erhalten. GVZ-Kosten etc. mussten dann natürlich auch nicht vorab entrichtet werden. Einmal habe ich nachträglich bewilligt bekommen und dann hat sogar der GVZ die bereits bezahlten Kosten zurückerstattet
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#8

29.09.2009, 08:19

Im Regelfall entscheiden die Gerichte inzwischen so, dass nur noch Pkh für das Verfahren bewilligt wird, also GK und GVK, keine Anwaltsbeiordnung mehr, es sei denn, es handelt sich um eine schwierige Angelegenheit (die erstmal begründet werden will). Ansonsten Abrechnung der GK über Pkh und die Anwaltskosten gegenüber dem Mdt. bzw. Schuldner, in diesem Fall würde ich die eingehenden Gelder des Drittschuldners erstmal mit den Anwaltskosten verrechnen. Vergleichsgebühr entsteht dabei i.d.R. nicht, oder seid ihr in irgendeiner Weise dem Drittschuldner entgegengekommen ? Was pfändbar ist, muß auch abgeführt werden. Wo sollte also ein Entgegenkommen stattgefunden haben ? Ist dies tatsächlich begründet, dann auch eine Vergleichsgebühr.
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rena
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#9

20.03.2020, 08:47

Guten Morgen ihr Lieben,

ich steige hier auch noch nicht ganz durch. Es gibt einen Zahlungstitel und unsere Mdt. hat PKH ohne Raten erhalten, der GW liegt bei 2.000 €. Die PKH-Geb. haben wir bereits von der Staatskasse erhalten.

Nun soll gegen den Gegner vollstreckt werden.

1. Die bereits erhaltenen PKH-Gebühren für das Hauptsacheverfahren muss ich nun nicht mit vollstrecken oder? Das macht die Staatskasse selbst?

2. Und auch bei PKH für die ZV (muss ich noch beantragen) werden die ZV--Geb. und GVZ-Kosten selbst gegen den Gegner geltend gemacht oder? Also wenn ich dann ein Vermögensverzeichnis haben sollte und dann etwas pfänden möchte, muss ich diese Kosten der ZV nicht mit beitreiben und ins Foko aufnehmen oder? :kopfkratz
Feldhamster
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#10

20.03.2020, 10:55

Zur 1. Frage:
Die PKH-Gebühren treibt die Staatskasse bei. Du hast insoweit ja auch gar keinen Titel.

Zur 2. Frage:
Ich nehme die Kosten bei der Antragstellung von Pfüb und PKH schon mit ins Foko auf, weil man ja nicht weiß, ob PKH bewilligt wird. Wird PKH für die ZV bewilligt, streicht der Rechtspfleger nach meinen Erfahrungen die Position einfach durch. Du rechnest dann später die 3309 mit der Staatskasse ab.
Aber Achtung: Sollte der Drittschuldner übersehen, dass PKH bewilligt worden ist und die 3309 an euch auskehren, müsst ihr das der Staatskasse mitteilen.
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