Abrechnung PKH in der Zwangsvollstreckung

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rena
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#11

20.03.2020, 11:30

Vielen lieben Dank für deine Ausführungen

Bei 2. meinte ich die ZV-Kosten für das Vermögensverzeichnis (bei bewilligter PKH), ob ich die dann bei einer weiteren ZV-Maßnahme mit im Foko angeben und beitreiben müsste dann?
Feldhamster
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#12

20.03.2020, 22:41

Die Kosten für ZV-Maßnahmen der Vergangenheit (für die PKH bewilligt worden ist), nimmst du nicht mit ins FoKo auf. Die Staatskasse übernimmt ja die Beitreibung.

Im FoKo sind nur die Forderungen aufzuführen, die dem Gläubiger zustehen. Das ist bei PKH ja nicht der Fall, da er die Kosten nicht gezahlt hat, sondern die Staatskasse.
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rena
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#13

27.03.2020, 09:03

:thx :thx :thx
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