PKH bei ZV wegen Kindesunterhalt

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engelsfluegel81
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#1

08.09.2009, 23:04

Hallöchen Ihr Lieben,
ich bin nagelneu hier im Forum und habe da gleich mal eine Frage. Ich hatte Prozesskostenhilfe beantragt für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung von Kindesunterhalt. Nun hat das Gericht die PKH abgelehnt, weil in diesen Verfahren kein Anwaltszwang herrscht und die Angelegenheit nicht schwierig sein soll. Kann mir irgendwer helfen. Ich habe schon sämtliche Bücher gewälzt und weiß nicht so recht, was ich entgegenbringen kann. Ich finde es nicht richtig, dass es dafür keine PKH geben soll, schließlich waren wir bereits im Vorverfahren tätig, haben uns um die Vaterschaftsanerkennung und die Festsetzung des Kindesunterhalts gekümmert. Für jede Antwort wäre ich sehr dankbar.
Micsi11
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#2

09.09.2009, 16:33

Nun, das ist schwierig. Du kannst höchstens PKH bekommen ohne Beiordnung von RA (also hinsichtlich der Gerichtskosten und Kosten GVZ). Aber hinsichtlich RA-Gebühren ist das nicht so einfach. Pt. könnte ja selbst zum GVZ gehen mit Titel.
Rotkäppchen
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#3

09.09.2009, 16:51

Hallo,
habe immer die PKH für Unterhaltspfändungen komplett durchbekommen. Begründet habe ich das damit, dass die Partei rechtlicher Laie und selbst nicht in der Lage ist, die entsprechenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen.
Ferner erfolgte ein Hinweis darauf, dass bereits für das Unterhaltsverfahren bei Gericht unter dem Az. .... PKH bewilligt wurde.Das Gericht hat dann PKH sowohl für Zwangsvollstreckungsaufträge als auch für evtl. Pfübs bewilligt. Nach durchgeführter Zwangsvollstreckung habe ich dann ganz normal gegenüber Gericht über PKH abgerechnet.
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#4

10.09.2009, 17:12

Das scheint ja in jedem Bundesland anders zu laufen. Also hier bei uns ist es auch sehr schwer für einen einfachen ZV-Auftrag PKH zu bekommen; in der Regel klappt das nie. Das Gericht begründet es dann ebenfalls wie bei Dir. Um einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung zu beauftragen, braucht man keinen RA. Bein einem PfÜb sieht das wieder anders aus, da benötigt man sogar zwingend - so ich mich richtig erinnere - einen RA. Für den PfÜb dürfte es keine Probleme geben PKH zu beantragen.
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Majo
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#5

10.09.2009, 17:28

Bei UterhaltsZV hab ich schonmal begründet, dass die Angelgenheit ja für den Mandanten aufgrund der wechselnden Unterhaltsbeträge (es waren mehrere Kinder in verschienedenen Altersgruppen. Die Düsseldorfer Tabelle ändert sich ja auch jedes Jahr) zu schwierig ist.
Wenn dann das Gericht außerdem nicht am Wohnsitz des Mandanten ist und dieser nicht mobil ist (vielleicht sind die Kinder außerdem noch klein?!), könnte das auch noch ein Argument sein.
Ich würde einfach an deiner Stelle ein paar solcher Grüde sammeln und vortragen.
Viel Glück!
Herthamaus
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#6

10.09.2009, 17:36

Ich hab auch schon mal PKH für die ZV von Unterhalt beantragt und dies ohne Probleme bewilligt bekommen. Meine Begründung sah wie folgt aus:

Die Gläubigerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Zwangvollstreckungsmaßnahmen aufzubringen. Einzusetzendes Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO ist nicht vorhanden, so dass sie nicht durch monatliche Raten zu den Kosten beitragen kann. Auch eigenes Vermögen steht ihr nicht zur Verfügung.

Die Gläubigerin begehrt zur Durchsetzung ihres titulierten Unterhaltsanspruchs zunächst die Zustellung des Titels durch den Gerichtsvollzieher sowie den Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich des Arbeitskommens des Schuldners beim zuständigen Gericht.
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