PKH bei "nur" Anerkenntnis

In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
Antworten
Lucy Planlos
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 303
Registriert: 17.06.2008, 18:59
Beruf: RFA - Rechtsanwaltsfachangestellte, newbie
Software: Andere
Wohnort: Bingen

#1

14.08.2009, 11:44

Guten Morgen!

wir sind in einer zivilrechtlichen Sache für den Beklagten (Privatperson, pleite) beauftragt, nach erfolgter Prüfung der Klage lediglich den Klageanspruch anzuerkennen.

Ich gehe davon aus, dass bei Anerkenntnis eine 1,3 Verfahrensgebühr entsteht.

Eine Abrechnung sollte doch über PKH möglich sein, oder?

demnach hieße das:
...wird der Klageanspruch anerkannt.

Es wird weiterhin beantragt:

(PKH, Beiordnung)

was meint ihr?
Revisor
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1490
Registriert: 16.03.2007, 08:24
Beruf: Bezirksrevisor
Wohnort: NRW

#2

14.08.2009, 13:27

Versuchen kannst du es ja, aber vgl. § 114 ZPO:

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Hier soll ja gar keine "Rechtsverteidigung" stattfinden!
Benutzeravatar
Re1108
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 914
Registriert: 12.06.2008, 10:31
Beruf: ReFaWi
Software: RA-Micro
Wohnort: Ba.-Wü.

#3

14.08.2009, 13:53

:zustimm

Mal davon abgesehen, dass es wohl auch einem "juristischen Laien" zugemutet werden kann, ein einfaches Schreiben an das Gericht zu senden, mit dem Satz "erkenne ich die Klageforderung an".
Lucy Planlos
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 303
Registriert: 17.06.2008, 18:59
Beruf: RFA - Rechtsanwaltsfachangestellte, newbie
Software: Andere
Wohnort: Bingen

#4

14.08.2009, 14:05

lt Cheffe würde Mdt dies eben nicht schaffen......
da wir außerdem schon gearbeitet haben und alle Unterlagen bei uns sind bietet es sich wohl an, nicht dem Mdt jetzt die sachen zurückzugeben damit er die Forderung anerkennt.

ansonsten wärs wohl nur ein Beratungsschein...
Revisor
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1490
Registriert: 16.03.2007, 08:24
Beruf: Bezirksrevisor
Wohnort: NRW

#5

14.08.2009, 14:33

Und wieder muss ich ein Gesetz bemühen:
In § 1 BerHG wird Beratungshilfe ausdrücklich als "Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens" definiert.
Antworten