Guten Morgen!
wir sind in einer zivilrechtlichen Sache für den Beklagten (Privatperson, pleite) beauftragt, nach erfolgter Prüfung der Klage lediglich den Klageanspruch anzuerkennen.
Ich gehe davon aus, dass bei Anerkenntnis eine 1,3 Verfahrensgebühr entsteht.
Eine Abrechnung sollte doch über PKH möglich sein, oder?
demnach hieße das:
...wird der Klageanspruch anerkannt.
Es wird weiterhin beantragt:
(PKH, Beiordnung)
was meint ihr?
PKH bei "nur" Anerkenntnis
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Versuchen kannst du es ja, aber vgl. § 114 ZPO:
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hier soll ja gar keine "Rechtsverteidigung" stattfinden!
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hier soll ja gar keine "Rechtsverteidigung" stattfinden!
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Mal davon abgesehen, dass es wohl auch einem "juristischen Laien" zugemutet werden kann, ein einfaches Schreiben an das Gericht zu senden, mit dem Satz "erkenne ich die Klageforderung an".
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lt Cheffe würde Mdt dies eben nicht schaffen......
da wir außerdem schon gearbeitet haben und alle Unterlagen bei uns sind bietet es sich wohl an, nicht dem Mdt jetzt die sachen zurückzugeben damit er die Forderung anerkennt.
ansonsten wärs wohl nur ein Beratungsschein...
da wir außerdem schon gearbeitet haben und alle Unterlagen bei uns sind bietet es sich wohl an, nicht dem Mdt jetzt die sachen zurückzugeben damit er die Forderung anerkennt.
ansonsten wärs wohl nur ein Beratungsschein...