Hallo,
auf die Gefahr, dass ich zum 1.000'sten Mal die gleiche Frage stelle, wie andere vor mir...es ist nach 18:00 Uhr, ich sitze seit 07:00 Uhr ohne Pause im Büro und habe Hunger... man möge mir bitte verzeihen.
Wir haben die Abwicklung eines anderen RA-Büro's übernommen und jetzt lauern hier fiese Akten auf mich...egal...in diesem Fall ist es so, dass die beklagte Mandantin in einer Zivilrechtssache vertreten wurde. Die Mandantin (Beklagte) hat PKH erhalten. Vor Gericht wurde ein Vergleich geschlossen. Die Abrechnung gegenüber der Landeskasse ist bereits erfolgt. Gezahlt wurde durch die Landeskasse auch. Nun kam der Kostenausgleichungsbeschluss des Gerichts, wonach die Gerichtskosten - gemäß dem Antrag der Kläger - gegeneinander aufgehoben werden.
Die Quote der beiden Parteien wurde jeweils auf 1/2 festgesetzt, sodass nach dem o. g. KFB die Beklagte an den Kläger einen Betrag in Höhe von knapp 100,00 € GK erstatten muss.
Worüber ich gerade "brüte" ist, ob die beklagte Mandantin (mit der bewilligten PKH) den per Beschluss festgesetzten Betrag an die Gegenseite zahlen muss, oder eben nicht.
Ich habe hier eine Entscheidung des BGH (23.10.2003 - III ZB 11/03) durchforstet, bin aber leider nicht mehr wirklich in der Lage zu verstehen, ob der dort geschilderte Sachverhalt auch auf "unseren" Fall hier zutrifft...
Vielleicht haut Ihr Euch auch gerade vor Lachen auf die Schenkel/wahlweise mit der flachen Hand vor die Stirn, weils so simpel ist...aber meine Denkfabrik ist heute leider nicht mehr voll auf der Höhe. Ich bin für jeden Tipp dankbar...
Die Geschaffte....
PKH - Kostenausgleichung der GK
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Von der PKH sind doch nur die eigenen Anwaltsgebühren umfasst. Wenn die Kostenentscheidung des Gerichts dann lautet, dass die Kosten der Gegenseite vom Beklagten zu tragen sind oder gequotelt wird, muss der Beklagte an die Gegenseite erstatten.
Habe das hier so verstanden, dass Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben und GK geteilt werden. Dann gilt aber auch das obige.
Habe das hier so verstanden, dass Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben und GK geteilt werden. Dann gilt aber auch das obige.
Hallo,
auch wenn eine Partei PKH bewilligt bekommen hat, muss diese, falls sie ganz oder zum Teil verliert, an die Gegenseite die festgesetzten Kosten erstatten.
Die PKH hat die Partei ja nur für die Kosten des eigenen Anwalts.
Die gewährte PKH betrifft immer nur den eigenen Mandanten !
Die eigene Partei trägt also auch das Risiko, falls sie ganz oder zum Teil verliert, der Gegenseite Kosten zu erstatten !
Liebe Grüße
Silvia
auch wenn eine Partei PKH bewilligt bekommen hat, muss diese, falls sie ganz oder zum Teil verliert, an die Gegenseite die festgesetzten Kosten erstatten.
Die PKH hat die Partei ja nur für die Kosten des eigenen Anwalts.
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Die eigene Partei trägt also auch das Risiko, falls sie ganz oder zum Teil verliert, der Gegenseite Kosten zu erstatten !
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Hallo Randfichte72, hallo Silvia,
ich habe vermutet, dass es so sein wird, aber sicher war ich mir eben überhaupt nicht. Ich danke Euch...
ich habe vermutet, dass es so sein wird, aber sicher war ich mir eben überhaupt nicht. Ich danke Euch...
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Gern geschehen, Star-Gast. Ich kenne das, dass man mitunter voll "auf dem Schlauch steht". Kein Problem! Bin froh, dass ich auch mal helfen konnte!
- 13
- NORTHERN DINO
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Wir haben hier wieder den Fall mit der Übernahmeschuldnerschaft und auf der anderen Seite der Entscheidungsschuldnerschaft. Dazu gibt es unter der Suchfunktion einiges nachzulesen.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
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@13
(Wie nicht anders zu erwarten war:) Richtig!
Nur ganz kurz:
Wenn es sich um eine Entscheidungsschuldnerhaftung handelt und die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden, ist dem Kläger von der Justiz die Hälfte der GK zu erstatten, der Beklagte muss dann nichts an den Kläger zahlen! Anders ist das, aber, wenn eine Kostenregelung bzgl. der GK im Vergleich getroffen worden ist.
(Wie nicht anders zu erwarten war:) Richtig!
Nur ganz kurz:
Wenn es sich um eine Entscheidungsschuldnerhaftung handelt und die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden, ist dem Kläger von der Justiz die Hälfte der GK zu erstatten, der Beklagte muss dann nichts an den Kläger zahlen! Anders ist das, aber, wenn eine Kostenregelung bzgl. der GK im Vergleich getroffen worden ist.