Schonvermögen bei BerHi und PKH

In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
Antworten
Benutzeravatar
schneeflocke
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1732
Registriert: 25.11.2006, 16:59
Wohnort: Mitten im Ruhrgebiet

#1

04.08.2009, 20:10

Hallo,

habe als letzte Amtshandlung heute abend den Antrag auf Bewilligung von nachträglicher Beratungshilfe und PKH Antrag mit einer älteren Dame ausgefüllt. Sie hat ein Sparbuch, auf dem sich ein Betrag von um die 500,00 Euro befindet.

Sie fragte mich, ob sie nun Probleme bei der Bewilligung von Beratungshilfe bzw. PKH bekommen könnte. (Geht um Unterhalt in ihrer Sache)

Ich habe ein "Schonvermögen" in Erinnerung von ca. 2.000,00 Euro, wobei ich weiß, dass beim hiesigen Sozialgericht die Summe bei ca. 1.200 Euro liegt. (will mich hierbei auf 100 Euro nicht festlegen)

Kennt jemand die Zahlen aus dem Kopf? Wie hoch darf das Schonvermögen/das Sparguthaben sein? Bzw. wo kann ich das aktuelle Zahlenwerk nachlesen?

Leider konnte ich im Büro niemanden mehr fragen, war ganz alone (alle im Urlaub :wink: ) und ich würde die liebe ältere Dame gerne Morgen telefonisch beruhigen in dieser Sache und gleichzeitig meine Wissenslücken auf diesem Gebiet schließen, denn Rumschätzen ist blöd, Wissen ist besser. :oops:
(Ja, ich schäm mich auch)

LG
Schneeflocke
Davy Jones’ Locker
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 776
Registriert: 15.12.2008, 14:10

#2

04.08.2009, 20:19

Je nach Auffassung des Gerichts 1600 € oder 2600 €.
Benutzeravatar
schneeflocke
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1732
Registriert: 25.11.2006, 16:59
Wohnort: Mitten im Ruhrgebiet

#3

04.08.2009, 20:24

Hab grad im Netz geblättert.

Ab dem 1.1.05 ein Schonvermögen von 2.600,00 Euro. Oder gibt es noch einen aktuelleren Wert ?

Ja, es scheint tatsächlich auch von Gericht zu Gericht verschieden zu sein.

Ist hierbei das Schonvermögen für Beratungshilfe und PKH jeweils gleich anzusetzen?

Danke Davy
Antworten