Gebühr zusätzlich zu PKH

In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
nfnf

#1

31.07.2009, 18:14

Darf man zusätzlich eine Geschäftsgebühr vom mandanten verlangen, wenn das Verfahren danach gerichtlich wurde und PKH bewilligt wurde?

Müßte wahrscheinlich angerechnet werden, aber in welcher Höhe?
Micsi11
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 434
Registriert: 10.11.2008, 17:22
Wohnort: zwischen Stuttgart und Ulm

#2

31.07.2009, 19:34

Du musst genauso anrechnen wie bisher. Also die Hälfte der Geschäftsgebühr.
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#3

01.08.2009, 14:02

Das kommt auf die Vermögensverhältnisse an. Z.B. ein Hartz IV Empfänger könnte die GG nicht zahlen und Anspruch auf Beratungshilfe.
Wenn also klar ist, dass außergericht BRH greifen würde, könnt ihr keine GG verlangen.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
kim
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 27
Registriert: 07.07.2008, 13:57
Wohnort: Baden-Württemberg

#4

04.08.2009, 11:02

Ich habe das gleiche Problem wie nfnf!

Bin gerade dabei, eine PKH-Abrechnung im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu erstellen und würde nun die außergerichtlichen Kosten mitberechnen, GG+Auslagenpauschale+Mwst. und dann im gerichtlichen Verfahren die Anrechnung vornehmen. Mdt. ist zur Kostenerstattung nicht in der Lage. Außergerichtlich wurde mit Arbeitgeber korrespondiert, da es zu keiner Einigung kam - was ja nicht abzusehen war - wurde Klage mit PKH eingereicht. Beratungshilfe im außergerichtlichen Verfahren wurde nicht beantragt, also müsste m.E. auch die außergerichtlichen Kosten von der PKH mitumfasst sein, oder?
In der Ruhe liegt die Kraft
Benutzeravatar
Silvia
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 268
Registriert: 10.05.2007, 10:45

#5

08.08.2009, 14:59

Hallo,

außergerichtliche Kosten gehören genauso wie
bei einem normalen Kostenfestsetzungsantrag nicht zu den
festzusetzenden Kosten eines Rechtsstreits.
Ihr hättet über Beratungshilfe (außergerichtliches Verfahren)
die Geschäftsgebühr abrechnen müssen.

Liebe Grüße
Silvia
kim
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 27
Registriert: 07.07.2008, 13:57
Wohnort: Baden-Württemberg

#6

08.08.2009, 19:38

Vielen Dank, Silvia!

Sollte uns für künftige Fälle eine Lehre sein. Jetzt muss ich also versuchen, noch einen Beratungshilfeschein für die außergerichtliche Gebühr zu erhalten, denn der Rechtspfleger wird mir ja auf jeden Fall die Anrechnung der GG auf die Verfahrensgebühr vornehmen, so dass wir im gerichtlichen Verfahren nur 0,65 Verfahrensgebühr erhalten.

LG
kim
In der Ruhe liegt die Kraft
nfnf

#7

19.10.2009, 14:35

ja und wie ist es, wenn der Mdt. nach Honorarvereinbarung für die aussergerichtliche Tätigkeit gezahlt hat.

Wenn aussergerichtliche Kosten nicht zu dem Kostenfestsetzungsantrag gehören, ist es doch ok. so, oder?

Beratungshilfe wäre nicht bewilligt worden.

Aussergerichtlich hat Mdt. bezahlt und gerichtlich wurde PKH bewilligt.

Hatte nach dem Beitrag von Silvia gedacht eine Anrechnung findet nicht statt, aber wenn ich den Beitrag von Kim lesen nun doch???
nfnf

#8

19.10.2009, 16:26

Also wenn ich dieses Formular "Antrag auf Festsetzung" anschaue....

http://www.amtsgericht-stuttgart.de/ser ... HKR168.pdf

sehe ich keine Spalte in die man eine Geschäftsgebühr eintragen könnte, oder?

Also kann man doch eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr gar nicht vornehmen.
Benutzeravatar
kora
Forenfachkraft
Beiträge: 202
Registriert: 28.11.2008, 14:08
Beruf: ReNo
Wohnort: Berlin

#9

19.10.2009, 17:21

Dann haste wohl noch ein "uralt" Formular erwischt. :klugscheiss
Benutzeravatar
kora
Forenfachkraft
Beiträge: 202
Registriert: 28.11.2008, 14:08
Beruf: ReNo
Wohnort: Berlin

#10

19.10.2009, 17:33

§§ 15a, 55 Abs. 5 Satz 2 und 3 RVG

Zitat aus dem RVG-Report: Beispiel: Der PKH-Anwalt war aufgrund eines Vertretungsmandates für den bedürftigen Mandanten vorgerichtl. tätig. Die hierfür angefallene GG hat der Mdt. dem RA gezahlt.

Nach Beendigung des anschließenden Rechtsstreits hat der PKH-Anwalt die Zahlung in seinem Festsetzungsantrag anzugeben. Diese Angabe muss auch den Gebührensatz und den zugrunde gelegten GW betreffen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) hat dann bei der Festsetzung die Gebührenanrechnung vorzunehmen und nur die um den Anrechnungsbetrag verminderte VG festzusetzen.

Der Gesetzgeber hat allerdings nicht den Streit geklärt, ob die angegebene Zahlung gem. § 58 Abs. 2 RVG auf den Differenzbetrag zwischen Wahl- und PKH-Anwaltsvergütung zu verrechnen ist oder nicht.

LG Kora
Antworten