Darf man zusätzlich eine Geschäftsgebühr vom mandanten verlangen, wenn das Verfahren danach gerichtlich wurde und PKH bewilligt wurde?
Müßte wahrscheinlich angerechnet werden, aber in welcher Höhe?
Gebühr zusätzlich zu PKH
- Pepples
- ...ist hier unabkömmlich !
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Das kommt auf die Vermögensverhältnisse an. Z.B. ein Hartz IV Empfänger könnte die GG nicht zahlen und Anspruch auf Beratungshilfe.
Wenn also klar ist, dass außergericht BRH greifen würde, könnt ihr keine GG verlangen.
Wenn also klar ist, dass außergericht BRH greifen würde, könnt ihr keine GG verlangen.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!"
Ich habe das gleiche Problem wie nfnf!
Bin gerade dabei, eine PKH-Abrechnung im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu erstellen und würde nun die außergerichtlichen Kosten mitberechnen, GG+Auslagenpauschale+Mwst. und dann im gerichtlichen Verfahren die Anrechnung vornehmen. Mdt. ist zur Kostenerstattung nicht in der Lage. Außergerichtlich wurde mit Arbeitgeber korrespondiert, da es zu keiner Einigung kam - was ja nicht abzusehen war - wurde Klage mit PKH eingereicht. Beratungshilfe im außergerichtlichen Verfahren wurde nicht beantragt, also müsste m.E. auch die außergerichtlichen Kosten von der PKH mitumfasst sein, oder?
Bin gerade dabei, eine PKH-Abrechnung im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu erstellen und würde nun die außergerichtlichen Kosten mitberechnen, GG+Auslagenpauschale+Mwst. und dann im gerichtlichen Verfahren die Anrechnung vornehmen. Mdt. ist zur Kostenerstattung nicht in der Lage. Außergerichtlich wurde mit Arbeitgeber korrespondiert, da es zu keiner Einigung kam - was ja nicht abzusehen war - wurde Klage mit PKH eingereicht. Beratungshilfe im außergerichtlichen Verfahren wurde nicht beantragt, also müsste m.E. auch die außergerichtlichen Kosten von der PKH mitumfasst sein, oder?
In der Ruhe liegt die Kraft
Hallo,
außergerichtliche Kosten gehören genauso wie
bei einem normalen Kostenfestsetzungsantrag nicht zu den
festzusetzenden Kosten eines Rechtsstreits.
Ihr hättet über Beratungshilfe (außergerichtliches Verfahren)
die Geschäftsgebühr abrechnen müssen.
Liebe Grüße
Silvia
außergerichtliche Kosten gehören genauso wie
bei einem normalen Kostenfestsetzungsantrag nicht zu den
festzusetzenden Kosten eines Rechtsstreits.
Ihr hättet über Beratungshilfe (außergerichtliches Verfahren)
die Geschäftsgebühr abrechnen müssen.
Liebe Grüße
Silvia
Vielen Dank, Silvia!
Sollte uns für künftige Fälle eine Lehre sein. Jetzt muss ich also versuchen, noch einen Beratungshilfeschein für die außergerichtliche Gebühr zu erhalten, denn der Rechtspfleger wird mir ja auf jeden Fall die Anrechnung der GG auf die Verfahrensgebühr vornehmen, so dass wir im gerichtlichen Verfahren nur 0,65 Verfahrensgebühr erhalten.
LG
kim
Sollte uns für künftige Fälle eine Lehre sein. Jetzt muss ich also versuchen, noch einen Beratungshilfeschein für die außergerichtliche Gebühr zu erhalten, denn der Rechtspfleger wird mir ja auf jeden Fall die Anrechnung der GG auf die Verfahrensgebühr vornehmen, so dass wir im gerichtlichen Verfahren nur 0,65 Verfahrensgebühr erhalten.
LG
kim
In der Ruhe liegt die Kraft
ja und wie ist es, wenn der Mdt. nach Honorarvereinbarung für die aussergerichtliche Tätigkeit gezahlt hat.
Wenn aussergerichtliche Kosten nicht zu dem Kostenfestsetzungsantrag gehören, ist es doch ok. so, oder?
Beratungshilfe wäre nicht bewilligt worden.
Aussergerichtlich hat Mdt. bezahlt und gerichtlich wurde PKH bewilligt.
Hatte nach dem Beitrag von Silvia gedacht eine Anrechnung findet nicht statt, aber wenn ich den Beitrag von Kim lesen nun doch???
Wenn aussergerichtliche Kosten nicht zu dem Kostenfestsetzungsantrag gehören, ist es doch ok. so, oder?
Beratungshilfe wäre nicht bewilligt worden.
Aussergerichtlich hat Mdt. bezahlt und gerichtlich wurde PKH bewilligt.
Hatte nach dem Beitrag von Silvia gedacht eine Anrechnung findet nicht statt, aber wenn ich den Beitrag von Kim lesen nun doch???
Also wenn ich dieses Formular "Antrag auf Festsetzung" anschaue....
http://www.amtsgericht-stuttgart.de/ser ... HKR168.pdf
sehe ich keine Spalte in die man eine Geschäftsgebühr eintragen könnte, oder?
Also kann man doch eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr gar nicht vornehmen.
http://www.amtsgericht-stuttgart.de/ser ... HKR168.pdf
sehe ich keine Spalte in die man eine Geschäftsgebühr eintragen könnte, oder?
Also kann man doch eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr gar nicht vornehmen.
§§ 15a, 55 Abs. 5 Satz 2 und 3 RVG
Zitat aus dem RVG-Report: Beispiel: Der PKH-Anwalt war aufgrund eines Vertretungsmandates für den bedürftigen Mandanten vorgerichtl. tätig. Die hierfür angefallene GG hat der Mdt. dem RA gezahlt.
Nach Beendigung des anschließenden Rechtsstreits hat der PKH-Anwalt die Zahlung in seinem Festsetzungsantrag anzugeben. Diese Angabe muss auch den Gebührensatz und den zugrunde gelegten GW betreffen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) hat dann bei der Festsetzung die Gebührenanrechnung vorzunehmen und nur die um den Anrechnungsbetrag verminderte VG festzusetzen.
Der Gesetzgeber hat allerdings nicht den Streit geklärt, ob die angegebene Zahlung gem. § 58 Abs. 2 RVG auf den Differenzbetrag zwischen Wahl- und PKH-Anwaltsvergütung zu verrechnen ist oder nicht.
LG Kora
Zitat aus dem RVG-Report: Beispiel: Der PKH-Anwalt war aufgrund eines Vertretungsmandates für den bedürftigen Mandanten vorgerichtl. tätig. Die hierfür angefallene GG hat der Mdt. dem RA gezahlt.
Nach Beendigung des anschließenden Rechtsstreits hat der PKH-Anwalt die Zahlung in seinem Festsetzungsantrag anzugeben. Diese Angabe muss auch den Gebührensatz und den zugrunde gelegten GW betreffen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) hat dann bei der Festsetzung die Gebührenanrechnung vorzunehmen und nur die um den Anrechnungsbetrag verminderte VG festzusetzen.
Der Gesetzgeber hat allerdings nicht den Streit geklärt, ob die angegebene Zahlung gem. § 58 Abs. 2 RVG auf den Differenzbetrag zwischen Wahl- und PKH-Anwaltsvergütung zu verrechnen ist oder nicht.
LG Kora