Kläger hat PKH und muss gesamte Kosten tragen

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mondhase448
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#1

20.07.2009, 11:20

Hallöchen :)

Hab da mal wieder eine Frage und hoffe, dass diese noch nicht gestellt wurde (konne jedenfalls kein vergleichbares Thema finden :wink: ).

Also unser Mandant (Kläger) hat PKH bekommen. Jetzt ist jedoch das Endurteil ergangen und der Prozess ist verloren. Kläger muss die Kosten tragen.

Der gegnerische Anwalt hat jetzt KFA gestellt (1,3 VG, 1,2 TG, Auslagen, MwSt.).

Blöde Frage vielleicht, aber man lernt ja nie aus :wink: : Werden diese Kosten jetzt von der Staatskasse übernommen oder muss unser Mandant die zahlen?

Hatte so einen Fall noch nie, dass PKH war und der Fall verloren war.

Wäre jedenfalls dankbar für eure Hilfe :)

Gruß, mondhase448
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#2

20.07.2009, 11:37

Die Bewilligung von PKH hat keinen Einfluss darauf, dass man dem obsiegenden Gegner seine Kosten erstatten muss.

Die PKH schützt nur vor den Gerichtskosten und den Kosten des eigenen RA. Da der Gegner keine PKH zu haben scheint, beantragt er die Kostenfestsetzung und euer Mandant muss dann zahlen. Das ist die gesetzliche Folge aus einem verloren gegangenen Rechtsstreit.
Zuletzt geändert von 13 am 20.07.2009, 11:41, insgesamt 1-mal geändert.
~ Grüßle ~
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#3

20.07.2009, 11:37

Natürlich werden die Kosten von der Staatskasse übernommen, wenn der Mdt. PKH bewilligt bekommen hat.
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#4

20.07.2009, 11:38

Ich nehm alles zurück! War ein Schnellpost, sorry!
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#5

20.07.2009, 11:39

lamiserable hat geschrieben:Natürlich werden die Kosten von der Staatskasse übernommen, wenn der Mdt. PKH bewilligt bekommen hat.
Aber nicht die der obsiegenden Gegenseite!
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#6

20.07.2009, 11:42

:oops:
jaichweiß.... ´War zu impulsiv.
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#7

20.07.2009, 11:51

lamiserable hat geschrieben::oops:
jaichweiß.... ´War zu impulsiv.
:lol: Macht nix, ist ja Sommer. :wink:
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#8

20.07.2009, 12:28

danke :) war mir da jetzt nicht mehr so sicher. hatte da nur mal was in der ZPO gelesen XD sollte ich öfters machen :klugscheiss
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#9

20.07.2009, 17:02

Vielleicht das?

§ 123 ZPO
Kostenerstattung

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, [bcolor=#FFFF00]die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten[/bcolor], keinen Einfluss.
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#10

22.07.2009, 11:42

ja genau danke :D
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