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Abrechnung Beratungshilfeschein

Verfasst: 13.07.2009, 00:04
von Schneeball
Hallo zusammen,

hat jemand Erfahrung damit wie ich einen Beratungshilfeschein eines Mandanten abrechne? Wie stelle ich einen Antrag an das Gericht auf Erstattung bzw. welchen Betrag kann ich dem Mandanten abrechnen?

Vielen Dank;)

Verfasst: 13.07.2009, 08:05
von Sam29
Kommt drauf an, was Du in der Hand hast. Den Antrag auf Beratungshilfe, dann müßtest Du eben diesen Antrag nachträglich mit einem kurzen Schreiben und der Kostenberechnung bei Gericht einreichen.
Abrechnen so wir Ihr tätig war, entweder eine Beratung Nr. 2501 VV RVG, dem Mandanten gegenüber die 2500 VV-RVG oder wenn Ihr ihn vertreten habt, dann eben die Nr. 2503 VV-RVG.

Hast Du bereits den Berechtigungsschein, dann schauste rauf, was dort steht, steht hier für Beratung oder ggf. für Bertung und Vertretung. Hier müßten drei Exemplare vorhanden sein, genauso wie die Kostenberechnung entweder auf einer extra Seite oder auf der Rückseite.

VG

Verfasst: 13.07.2009, 08:08
von Sonnenkind
Hallo Schneeball!

Wenn wir ein Schreiben in der Sache z.B. an Gegenseite gefertigt haben, rechnen wir EUR 70,00 zzgl. Postgebühren und Mehrwertsteuer ab.
Hattet ihr nur eine normale Beratung, ist die gebühr weniger. Ich kann dir jetzt nur nicht sagen, ob diese dann 30,00 EUr oder 35,00 Eur ist. Das habe ich nicht mehr im Kopf. Bin heute zu Hause. Bei Einigung gibts dann natürlich noch mehr.
Du machst die Beratungsgebühr gegenüber dem Gericht geltend. Ich gebe den Abrechnungsantrag immer im Original nebst Kopie zum Gericht.
Morgen könnte ich noch wegen der anderen Gebühren nachschauen. Falls du sie noch brauchst, gib mir einfach Bescheid.

Verfasst: 13.07.2009, 08:18
von Soenny
Und die 10 € 2600 VV RVG kannst du gegenüber der Mandantschaft abrechnen.

Verfasst: 13.07.2009, 13:36
von lady_lydili
:zustimm meinen vorrednern.

du musst erstmal schauen, was du hast. hast du schon nen berechtigungsschein, ist alles gut :-). dann musst du schauen, was ihr gemacht habt.

nur beraten -> 2501
geschäftstätigkeit (zb: schreiben an gg) -> 2503
kam eine einigung zustande -> 2508

gegenüber dem mandanten kannst du in jeden fall die 2500 berechnet werden, aber vorsicht: keine auslagen bzw. ust mehr auf die 10 eur. die sind schon als netto anzusehen.