PKH mit Anrechnung Beratungshilfe und Vergleich

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Millefiori
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#1

30.06.2009, 15:23

Vielleicht gibt es ja einen PKH-Spezialisten, der mir weiterhelfen kann: :lol:

wir haben in einer Sache im Wege der Beratungshilfe eine Geschäftsgebühr in Höhe von € 70,00 zzgl. Mwst und Auslagen abgerechnet. Anschließend hat die Gegenseite geklagt und wir haben PKH für die Instanz bekommen. Das Verfahren wurde durch einen Vergleich beendet, in dem die Kosten gegeneinander aufgehoben worden sind. Der Streitwert für den Rechtsstreit wurde auf € 159,76 und für den Vergleich auf € 3.989,20 festgesetzt.

Meine Fragen:

Wie erfolgt hier die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr. Und welche Gebühren kann man abrechnen. Differenzverfahrensgebühr etc.

Ich danke vorab für Hilfe :D
heili
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#2

30.06.2009, 15:52

du musst die geschäftsgebühr aus der beratungshilfe zur hälfte anrechnen = 35 euro - also eigentlich wie gewohnt. dann die üblichen sachen: 1,3 vg 1,0 eg, ptkd, mwst...

differenzverfahrensgebühr gehört hier nich hin. und wo nimmst du die überhaupt her ? wenn für pkh-prüfungsverfahren, dann is das falsch, da diese voll auf die 1,3 verfahrensgebühr angerechnet wird

sollte ich dennoch falsch liegen, dann wird das gericht schon von allein absetzen, was nicht stimt ;)
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Adora Belle
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#3

30.06.2009, 16:35

DifferenzVG wohl daher, daß der Streitwert
Millefiori hat geschrieben:auf € 159,76 und für den Vergleich auf € 3.989,20 festgesetzt
wurde.

Über PKH kannst Du die aber nur abrechnen, wenn auch für den Vergleich PKH gewährt wurde.
Millefiori
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#4

02.07.2009, 11:23

Danke, für die Infos. :wink: :wink: :wink:
Millefiori
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#5

15.07.2009, 12:18

Ich muss hier doch noch einmal auf den Vorgang zurückkommen. Bin irgendwie immer noch nicht weiter gekommen. Kann mir einer sagen, wie das jetzt genau funktioniert mit der Anrechnung der Beratungshilfe bei PKH und die Anrechnung der Geschäftsgebühr. Der Streitwert beträgt € 159,76.

Da bezüglich des Vergleichsehrwertes kein PkH bewillgt wurde, geh ich davon aus, dass die Partei die Differenz zahlen muss, oder??

:cry: :cry: help
Millefiori
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#6

16.07.2009, 12:02

Kann hier keiner weiter helfen?? :? :? :?
ZV-ahnungslos
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#7

05.08.2009, 17:25

Also, so wie ich Dich verstanden habe, müsstest Du die erhaltene Geschäftsgebühr 2503 VV (Beratungshilfe) in Höhe von 50%, somit € 35,-, anrechnen.

Und wenn, wie Du schreibst, es keine PKH für den zusätzlichen Vergleich gibt, dann muss tatsächlich die Partei den Differenzbetrag zahlen.

In der Folge könnt Ihr im Rahmen der PKH dann wohl nur die
1,3 Verfahrensgebühr aus € 159,76
1,2 Terminsgebühr aus € 159,76
Portopauschale + USt.
abrechnen (also nicht gerade viel).

Ich hoffe, das konnte Dir noch helfen?
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Silvia
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#8

08.08.2009, 14:50

Hallo,

es müsste aber doch noch eine 1,0 Einigungsgebühr aus dem Wert von 159,76 € über PKH abgerechnet werden können, nur nicht über den Differenzstreitwert ! :klugscheiss

Liebe Grüße
Silvia
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