PKH für Antrag auf einstweilige Anordnung

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Tina007
Foren-Praktikant(in)
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#1

26.06.2009, 12:33

hallo. Bräuchte mal wieder eure hilfe. Wir haben Klage und Prozesskostenhilfeantrag gestellt auf Unterhaltsabänderung sowie die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen bis zum ERlass des Urteils, da unser Mdt. statt 4.500,00 EUR jetzt nur noch 2.000,00 EUR verdient und zzt. 900,00 EUR mtl. Unterhalt zahlt....
Nun verweist der Richter auf § 769 ZPO, daß einstweilige Anordnungen im PKH-Verfahren noch nicht erlassen werden dürfen (vgl. Karlsruhe FamRZ 84, 186).
Kennt jemand eine neuere Entscheidung bzw. wie kommen wir aus dieser Zwickmühle?
Unser Mdt. müßte jetzt mit 498,00 EUR Gerichtskosten in Vorlage treten+Anwaltskosten.
Oder wir nehmen den Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV zurück und er muß solange weiter Unterhalt zahlen, bis über die Hauptsache entschieden wurde. was noch monate dauern kann......
Für Tipps bin ich dankbar. Danke.
Katharina28
Forenfachkraft
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#2

26.06.2009, 22:44

Könnt ihr das eA-Verfahren nicht abtrennen lassen und dortig dann quasi separat Pkh beantragen lassen?
[b][i]Es gibt zwei Dinge, die sind unendlich. Das Universum und die menschliche Dummheit. Obwohl.... Beim Universum bin ich mir nicht so ganz sicher.
(Albert Einstein)[/i][/b]


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Zaubermaus007
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#3

29.06.2009, 09:24

Könnt ihr das eA-Verfahren nicht abtrennen lassen und dortig dann quasi separat Pkh beantragen lassen?
Das geht nicht, in Familiensachen kann man eA-Verfahren nur in Verbindung mit einer Hauptsache beantragen....

"Normale eA-Anträge" werden vor Bewilligung von PKH zugestellt. Bei Anträgen auf vorläufige Einstellung der ZV muss hier allerdings auch erst ein Kostenvorschuss eingezahlt werden, sonst wird nicht zugestellt. Glaube nicht, dass es eine gegenteilige Entscheidung gibt...
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