Beratungshilfe, PKH und jetzt Kostenfestsetzungsantrag

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Trotzki
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#11

07.07.2009, 12:37

Herzlichnen Dank! Super, genau das habe ich gesucht.
Jessica710
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#12

09.07.2009, 21:36

Sorry, war doch nicht ganz so klar für mich... (Zu meiner Verteidigung: bin erst seit einem Monat wieder am arbeiten und vorher hab ich nur mit BRAGO abgerechnet)

Vielleicht könnt ihr mir ja nochmal helfen, wäre total lieb...

Also da wir Beratungshilfe für unseren Mandanten bewilligt bekommen haben, und leider die Geschäftsgebühr nicht als Nebenforderung in die Klage mit aufgenommen haben würde ich nun die

1. Beratungshilfegebühr von 70,00 € + Auslagen und Mehrwertsteuer

gegenüber der Landeskasse abrechnen.

Richtig????

Da wir auch PKH bewilligt bekommen haben, würde ich

2. 1,3 PKH-VG
abzüglich 35,00 € (hälftige Beratungshilfegebühr)
1,2 PKH-TG
Auslagen und Mehrwertsteuer

gegenüber der Landeskasse abrechnen.

Und nun, da wir den Rechtstreit gewonnen haben,

einen KfA

3. Die Wahlanwaltsgebühren abzüglich der Gebühren aus dem Prozeßkostenerstattungsantrag....

Ist das so richtig???

Muß ich bei den Wahlanwaltsgebühren etwas in Anrechnung bringen???
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Silvia
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#13

09.07.2009, 22:30

Hallo,

1. + 2.) Stimme ich zu!
3. KFA gem. § 126 ZPO
Regelgebühren abzgl. 35,00 € netto Anrechnung abzgl. beantragte PKH-Vergütung

Liebe Grüße
Silvia
Zuletzt geändert von Silvia am 09.07.2009, 22:52, insgesamt 2-mal geändert.
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Silvia
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#14

09.07.2009, 22:47

Hallo,

Siehe Nr. 2503 Abs. 2 VV RVG
"Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen." Sie ist entstanden und ihr habt sie auch erhalten.

Die PKH betrifft immer nur den eigenen Mandanten. Wenn man gegen den Gegner festsetzen lässt, dann immer die vollen Regelgebühren mit der jeweiligen Anrechnung der Gebühr, die entstanden ist und gezahlt wurde.

Wie hoch ist eigentlich der Streitwert ?
Liebe Grüße
Silvia
Jessica710
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#15

10.07.2009, 13:30

Hallo Silvia,

vielen herzlichen Dank!

Im Kfa setze ich dann auch wirklich [b][u]nur[/u][/b] als GEschäftsgebühr die 35,00 € in Anrechnung?

Denn wenn wir die Geschäftsgebühr in der Klage als Nebenforderung aufgenommen hätten, könnte man ja davon ausgehen, daß wir diese auch als 1,3 oder so bekommen hätten. Ist ja im Prinzip unsere Schuld. Aber das interresiert wirklich nicht?

Der Gegenstandswert: 3750,00 €

Lieben Gruß Jessica710
Jessica710
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#16

13.07.2009, 17:20

Hallo....

Kann mir jemand meine Frage beantworften???? Bitte!!!

Stimmt es wirklich, daß ich nur die 35,00 € in Anrechnung bei dem KfA bringen muß????

Viiiiiiiiiiiiiiiielen lieben Dank im Voraus!!!!
Jessica710
Foren-Praktikant(in)
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#17

13.07.2009, 20:58

Sorry, wenn ich mich nochmal melde...

Ist keiner da, der mir hier helfen kann????

Wenn ich bei der PKH-Abrechnung 35,00 € in Anrechnung bringe und bei dem KfA auch, dann bleibt doch gar nichts mehr von den 70,00 € Beratungshilfegebühr übrig, oder???

Umso mehr ich darüber nachdenke und versuche herauszufinden, umso mehr verzweifele ich... Hab ich irgendeinen Denkfehler???

:bahnhof
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