Hallo zusammen!
Hab einen etwas komplizierten Fall:
Außergerichtlich haben wir gegenüber Mdt. eine 1,5 Geschäftsgebühr Nr. 2303 VV aus 4.000,00 € abgerechnet. Diese wurde auch bezahlt.
Gegenseite hat sodann Klage erhoben, SW 7887,00 €. Mdt. hat PKH mit Ratenzahlung erhalten. Ich soll nun die PKH-Vergütung abrechnen. Meine Frage ist, wie ich die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anrechne ...
Mir ist klar, dass ich 0,75 aus 4000,00 € anrechnen muss, jedoch nicht ob ich diese aus den Wahlanwaltsgebühren oder PKH-Gebühren ansetze.
Wer kann mir da helfen ????
Anrechnung Geschäftsgebühr auf PKH-Vergütung
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Wenn Du das PKH Formular von RA-Micro benutzt für die Berechnung kann man dort einen Haken setzen bei "Für eine außergerichtliche Vertretung habe ich eine Geschäftsgebühr in Höhe von ?? erhalten" und dort einfach den Betrag eingeben. Das Formular macht das dann eigentlich alles automatisch.
Hoffe jedenfalls, dass dann auch richtig gerechnet wird![Smilie :-)](./images/smilies/icon_smile.gif)
Hoffe jedenfalls, dass dann auch richtig gerechnet wird
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- jojo
- ...ist hier unabkömmlich !
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Nach meiner Rechtsprechung von der Tabelle des § 49 RVG, wird aber unterschiedlich gehandhabt.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !![177](https://www.foreno.de/app.php/sam/?mode=smilie&sam_id=177)
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
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Logisch wäre die anzurechnende hälftige Geschäftsgebühr aus der gleichen Tabelle zu nehmen, aus der die Volle auch dem Mandanten gegenüber abgerechnet wurde.
Angerechnet wird ja die Hälfte der (erhaltenen) Geschäftsgebühr - und nicht die dann entstandene Verfahrensgebühr einfach halbiert. Ok, halbiert wäre es hier ja nicht. Ich hoffe, es kommt rüber, wie ich das meine.
Angerechnet wird ja die Hälfte der (erhaltenen) Geschäftsgebühr - und nicht die dann entstandene Verfahrensgebühr einfach halbiert. Ok, halbiert wäre es hier ja nicht. Ich hoffe, es kommt rüber, wie ich das meine.
Hallo zusammen,
§ 58 RVG Anrechnung von Vorschüssen u. Zahlungen
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten ( ! ! ! ) hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht.
Ich würde den anzurechnenden Betrag (der Wahlanwaltsgebühren ! ! !) daher auf die weitere Vergütung anrechnen, da Vorschüsse ja auch zuerst darauf angerechnet werden. Bei Vorschüssen wird ja der Teilbetrag, der noch rest bleibt, erst danach auf die PKH-Vergütung angerechnet.
Liebe Grüße
Silvia
![Smilie :)](./images/smilies/icon_smile.gif)
§ 58 RVG Anrechnung von Vorschüssen u. Zahlungen
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten ( ! ! ! ) hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht.
Ich würde den anzurechnenden Betrag (der Wahlanwaltsgebühren ! ! !) daher auf die weitere Vergütung anrechnen, da Vorschüsse ja auch zuerst darauf angerechnet werden. Bei Vorschüssen wird ja der Teilbetrag, der noch rest bleibt, erst danach auf die PKH-Vergütung angerechnet.
Liebe Grüße
Silvia