PKH Abrechnung, Hilfe für mich schwierig, ist des so richtig
- Plumbum
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Also der Mehrvergleich ist schon mal nicht zu berücksichtigen. Es gilt
"werden Ansprüche einbezogen, die zwar in diesem Verfahren nicht anhängig sind, abr in einem anderen erstinanzlichen Verfahren, ändert sich nur die Höhe der Einigungsgebühr, die sich dann insgesamt nur auf 1,0 beläuft."
Ich habe auch eine 1,0 aus dem gesamten Wert (75.000,00 €) berechnet. Das bemängelt das Gericht nicht. Es geht hier um die VG und TG und ich hab kein Plan. Wie gesagt ich würde eine 0,8 VG (aber auch nach 75.000,00 €) abrechnen und die Terminsgebühr ganz weglassen. aber ich weiß es ja eben nicht.
"werden Ansprüche einbezogen, die zwar in diesem Verfahren nicht anhängig sind, abr in einem anderen erstinanzlichen Verfahren, ändert sich nur die Höhe der Einigungsgebühr, die sich dann insgesamt nur auf 1,0 beläuft."
Ich habe auch eine 1,0 aus dem gesamten Wert (75.000,00 €) berechnet. Das bemängelt das Gericht nicht. Es geht hier um die VG und TG und ich hab kein Plan. Wie gesagt ich würde eine 0,8 VG (aber auch nach 75.000,00 €) abrechnen und die Terminsgebühr ganz weglassen. aber ich weiß es ja eben nicht.
...sind wir nicht alle ein bißchen verrückt.... ;-)
- jojo
- ...ist hier unabkömmlich !
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Ok, dann ich (dürfte wach sein)
3100 7500
3101 66500,, 15 III
3104 75000
1003 75000
Aber: in den anderen Verfahren hätte die 3100 um die hiesige 3101 gekürzt werden müssen. Gleiches gilt für die 3104. Du darfst halt nich mehr abrechnen. Das habt ihr wohl bei der Abrechnung in den anderen Verfahren übersehen/das Gericht nicht bemeckert. Ist aber auch schwer zu bemeckern, ich gehe da nach § 55 RVG vor.
Das bedeutet hier ist eine Falschabrechnung erforderlich, oder aber ihr müsst in den anderen Fällen zurückzahlen:
3100 7500
3104 7500
1000 75.000
Achso, keine 1000er, weil die Sachen ja anhängig waren. Wäre die Differenz nicht anhängig gewesen, gäbs eine 1000er, (15 III), da hier aber alles anhängig ist, liegt kein eigentlicher Mehrvergleich, sondern nur eine Miterledigung vor.
3100 7500
3101 66500,, 15 III
3104 75000
1003 75000
Aber: in den anderen Verfahren hätte die 3100 um die hiesige 3101 gekürzt werden müssen. Gleiches gilt für die 3104. Du darfst halt nich mehr abrechnen. Das habt ihr wohl bei der Abrechnung in den anderen Verfahren übersehen/das Gericht nicht bemeckert. Ist aber auch schwer zu bemeckern, ich gehe da nach § 55 RVG vor.
Das bedeutet hier ist eine Falschabrechnung erforderlich, oder aber ihr müsst in den anderen Fällen zurückzahlen:
3100 7500
3104 7500
1000 75.000
Achso, keine 1000er, weil die Sachen ja anhängig waren. Wäre die Differenz nicht anhängig gewesen, gäbs eine 1000er, (15 III), da hier aber alles anhängig ist, liegt kein eigentlicher Mehrvergleich, sondern nur eine Miterledigung vor.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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Schließe mich Jojo an und frage aber einmal nach:
Du schreibst " ob anhängigen oder nicht anhängigen". Meine Frage:
Wurden nicht rechtshängige Ansprüche mit verglichen? Wurde hierfür PKH ebenfalls bewilligt? Falls ja, dann entstehen zusätzliche Gebühren.
Das Prinzip ist "einfach". Der Streit- bzw. Gegenstandswert in diesem Verfahren - und für die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG maßgeblich - beträgt 7.500,00 EUR. Da kannst Du nicht 75.000,00 EUR ansetzen. Dies (75.000,00 EUR) ist der Wert des Vergleichs ( über sämtliche rechts- und/oder -nicht rechtshängigen Ansprüche).
Wenn Du in 2 anderen Verfahren bereits nach den in diesem Verfahren bestimmten Streit- bzw. Gegenstandswerten Verfahrens- und Terminsgebühren abgerechnet hast, musst Du dies natürlich in der hiesigen Abrechnung berücksichtigen und in Abzug bringen.
Wegen der Terminsgebühr gilt folgendes:
1,2 Terminsgebühr aus dem Gesamtwert (75.000,00 EUR) abzüglich 1,2 Terminsgebühr mit dem Wert aus dem anderen Verfahren.
Du schreibst " ob anhängigen oder nicht anhängigen". Meine Frage:
Wurden nicht rechtshängige Ansprüche mit verglichen? Wurde hierfür PKH ebenfalls bewilligt? Falls ja, dann entstehen zusätzliche Gebühren.
Das Prinzip ist "einfach". Der Streit- bzw. Gegenstandswert in diesem Verfahren - und für die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG maßgeblich - beträgt 7.500,00 EUR. Da kannst Du nicht 75.000,00 EUR ansetzen. Dies (75.000,00 EUR) ist der Wert des Vergleichs ( über sämtliche rechts- und/oder -nicht rechtshängigen Ansprüche).
Wenn Du in 2 anderen Verfahren bereits nach den in diesem Verfahren bestimmten Streit- bzw. Gegenstandswerten Verfahrens- und Terminsgebühren abgerechnet hast, musst Du dies natürlich in der hiesigen Abrechnung berücksichtigen und in Abzug bringen.
Wegen der Terminsgebühr gilt folgendes:
1,2 Terminsgebühr aus dem Gesamtwert (75.000,00 EUR) abzüglich 1,2 Terminsgebühr mit dem Wert aus dem anderen Verfahren.
- jojo
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Na, wenn da andere Verfahren mitverglichen worden, gehe ich mal davon aus, dass die anhängig waren
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http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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@Jojo:
Gegenfrage: Müssen denn mitverglichene Gegenstände anhängig sein, um sie in einen gerichtlichen Vergleich einfließen zu lassen?
Ich konnte das in dem Beitrag meiner Kollegin nicht wirklich herauslesen und da die Genauigkeit weiblich ist, musste ich die Frage stellen
Gegenfrage: Müssen denn mitverglichene Gegenstände anhängig sein, um sie in einen gerichtlichen Vergleich einfließen zu lassen?
Ich konnte das in dem Beitrag meiner Kollegin nicht wirklich herauslesen und da die Genauigkeit weiblich ist, musste ich die Frage stellen
- jojo
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Na, dann hättest du einen Mehrvergleich und keine Miterledigung
So, wie ich den Sachverhalt verstanden habe, gings hier um 3 Verfahren. Ich geb dir aber insoweit Recht, dat da der Sachverhalt ein bisken dünn ist.
So, wie ich den Sachverhalt verstanden habe, gings hier um 3 Verfahren. Ich geb dir aber insoweit Recht, dat da der Sachverhalt ein bisken dünn ist.
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Erst einmal danke für Euro Tips.Mary hat geschrieben: Wegen der Terminsgebühr gilt folgendes:
1,2 Terminsgebühr aus dem Gesamtwert (75.000,00 EUR) abzüglich 1,2 Terminsgebühr mit dem Wert aus dem anderen Verfahren.
Hinsichtlich der Terminsgebühr ist es so...wenn ich hier ne 1,2 TG aus 75.000 € nehme und die aus dem anderen Verfahren abziehe bleibt nichts übrigt, bzw. ist da schon zuviel an Terminsgebühr gezahlt. Also denke ich, kann ich die direkt abziehen hier. Bzw. gar nicht erst aufführen.
Die meisten Verfahren waren anhängig. Aber mit diesem Vergleich wurden halt alle Verfahren mit erledigt.
Ich denke ich werde so machen, dass ich wie folgt ansetze:
1,3 VG aus 7.500,00 €
1,0 EG aus 75.000,00 €
stimmt ihr mir zu ? Da die hier den Hinweis auf die Anrechnung der TG machen. Verrechne ich diese mit den anderen beiden Verfahren und da ist des so, dass dort die beiden TG eindeutig mehr sind als eine 1,2 aus 75.000,00 €
Stimmt ihr mir zu ? Soll ich des mal so versuchen?! Hö?
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