Kostenausgleichung bei PKH

In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
Antworten
Millefiori
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 52
Registriert: 07.10.2008, 12:30
Wohnort: Düsseldorf

#1

13.05.2009, 12:42

Hallo, vielleicht kann mir jemand mal kurz auf die Sprünge helfen. Es geht um folgenden Sachverhalt:

Unsere Partei hat PKH bewilligt bekommen. Die PKH-Gebühren sind auch schon von der Staatskasse gezahlt worden. Es ist ein Vergleich geschlossen worden, wonach die Kosten des Rechtsstreits von unserer Pt. zu 12% und der Gegenseite zu 88% zu tragen sind. Streitwert 1.000,00 deshalb PKH-Gebühren und Wahlanwaltsgebühren gleich.

Mach ich jetzt einfach einen normalen KfA navch § 106 ZPO oder 126 ZPO???
Benutzeravatar
gabrielle
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1051
Registriert: 19.11.2008, 15:27
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#2

13.05.2009, 12:50

einen ganz normalen nach § 106 ZPO. Die Gegenseite hat mit Deiner PKH-Bewilligung gar nichts zu tun.
Millefiori
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 52
Registriert: 07.10.2008, 12:30
Wohnort: Düsseldorf

#3

13.05.2009, 14:35

Vielen Dank für die Antwort ... .-)
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#4

13.05.2009, 16:02

gabrielle hat geschrieben:einen ganz normalen nach § 106 ZPO. Die Gegenseite hat mit Deiner PKH-Bewilligung gar nichts zu tun.
Stimmt nicht ganz. Die insoweit gezahlten Gebühren sind auf die Staatskasse übergegangen ist.
In der Regel berücksichtigt das Gericht das aber von alleine.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
Benutzeravatar
gabrielle
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1051
Registriert: 19.11.2008, 15:27
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#5

13.05.2009, 16:47

dass die Gebühren, die über die Kostenausgleichung reinkommen, dem PKH-Anspruch gegengerechnet werden müssen, versteht sich ja von selbst. Für die Gegenseiet ist das aber völlig unerheblich.
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#6

13.05.2009, 17:58

Hier lesen aber auch Leute mit, denen das nicht so klar ist. Deswegen fand ich es wichtig das zu erwähnen.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#7

13.05.2009, 18:15

Ich meine, die Antwort ist trotzdem nur bedingt richtig. Hier hat bei einer Quote von 12% die PKH-begünstigte Partei einen Erstattungsanspruch bzw. der PKH-Anwalt. Es gibt Gerichte, die lassen bei dieser Konstellation nur einen Antrag nach § 126 ZPO zu, nicht nach § 106 ZPO. Den Übergang auf die Landeskasse ermittelt das Gericht v.A.w.
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Antworten