Ich weiss, dieses Thema wurde oft angeschnitten, aber bin mir immernoch nicht ganz sicher.
- Klageeinreichung mit PKH-Antrag
- PKH Bewilligung
- Termin über Hauptsache mit Vergleich.
GW ist geringer als 3.000 €.
Liege ich richtig mit
1,3 Verfahrensgebühr 3100
1,2 Terminsgebühr 3104
1,0 Einigungsgebühr 1103
Wird ja nach § 13 berechnet, da GW geringer als 3.000 EUR.
Und rein grundsätzlich, ist es möglich, dass wir keine Gerichtskosten für die Klageeinreichung zahlen mussten? Hab keine Gerichtskosteneinzahlung bei uns?!
Bzw. muss ich irgendwas spezieller beim Antrag beachten?
PKH Abrechnung
Die Gebühren sind richtig. SW weiß ich ja nicht.
Wenn PKH bewilligt, werden keine GK eingezahlt. Ich beantrage aber immer gleichzeitig die Wahlanwaltsgebühren. Hier macht es zwar keinen Unterschied, mache ich aber immer. Ansonsten müsste alles o.k. sein.
Wenn PKH bewilligt, werden keine GK eingezahlt. Ich beantrage aber immer gleichzeitig die Wahlanwaltsgebühren. Hier macht es zwar keinen Unterschied, mache ich aber immer. Ansonsten müsste alles o.k. sein.
Oh Herr, laß Freitag werden - Montag wird's von selbst!
- dutzi
- Kennt alle Akten auswendig
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- Registriert: 13.12.2007, 16:47
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- Wohnort: Main-Spessart
Hi
hierzu auch mal eine wahrscheinlich blöde Frage. Ist erst meine zweite PKH-Abrechnung, die erste ist schon lange her...
Mein Programm wirft mir dieses Formular aus:
Antrag...
Parteien ...
die nachfolgend berechneten Gebühren und Auslagen im Rahmen der
bewilligten Prozesskostenhilfe gegen die Staatskasse festzusetzen
Vorschüsse und sonstige Zahlungen (§ 58 II RVG) habe ich nicht erhalten.
Aus der Staatskasse habe ich Vorschüsse (§ 47 RVG) nicht erhalten.
Gebühren für Beratungshilfe (Nr. 2601 – 2608 VV) habe ich nicht erhalten.
Die von mir vertretene Partei ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt, so dass die ausgewiesene Umsatzsteuer festzusetzen ist.
Bitte überweisen Sie die Zahlungen auf folgendes Konto bei der BLZ , Kto.-Nr.
Kostenrechnung
Gegenstandswert: 1.008,00 EUR
0,65 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG § 49 RVG 55,25 EUR
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV, § 49 RVG 102,00 EUR
1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV, § 49 RVG 85,00 EUR
Entgelt für Post- und Telekommunikations-
dienstleistungen gem. Nr. 7002 VV (pauschal) 20,00 EUR
Zwischensumme 262,25 EUR
19,00 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV 49,83 EUR
Endsumme 312,08 EUR
Gemäß § 50 RVG beantrage ich die Festsetzung folgender weiterer Vergütung:
Gegenstandswert: 1.008,00 EUR
0,65 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG § 13 RVG 55,25 EUR
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV, § 13 RVG 102,00 EUR
1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV, § 13 RVG 85,00 EUR
Entgelt für Post- und Telekommunikations-
dienstleistungen gem. Nr. 7002 VV (pauschal) 20,00 EUR
Zwischensumme 262,25 EUR
19,00 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV 49,83 EUR
abzüglich PKH-Vergütung -312,08 EUR
Endsumme 0,00 EUR
Ist das so richtig? Da werden ja dann die normalen Gebühren genommen, weil erst ab 3.000,00 € nach § 49 RVG berechnet wird oder?
Danke für eure Hilfe!
hierzu auch mal eine wahrscheinlich blöde Frage. Ist erst meine zweite PKH-Abrechnung, die erste ist schon lange her...
Mein Programm wirft mir dieses Formular aus:
Antrag...
Parteien ...
die nachfolgend berechneten Gebühren und Auslagen im Rahmen der
bewilligten Prozesskostenhilfe gegen die Staatskasse festzusetzen
Vorschüsse und sonstige Zahlungen (§ 58 II RVG) habe ich nicht erhalten.
Aus der Staatskasse habe ich Vorschüsse (§ 47 RVG) nicht erhalten.
Gebühren für Beratungshilfe (Nr. 2601 – 2608 VV) habe ich nicht erhalten.
Die von mir vertretene Partei ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt, so dass die ausgewiesene Umsatzsteuer festzusetzen ist.
Bitte überweisen Sie die Zahlungen auf folgendes Konto bei der BLZ , Kto.-Nr.
Kostenrechnung
Gegenstandswert: 1.008,00 EUR
0,65 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG § 49 RVG 55,25 EUR
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV, § 49 RVG 102,00 EUR
1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV, § 49 RVG 85,00 EUR
Entgelt für Post- und Telekommunikations-
dienstleistungen gem. Nr. 7002 VV (pauschal) 20,00 EUR
Zwischensumme 262,25 EUR
19,00 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV 49,83 EUR
Endsumme 312,08 EUR
Gemäß § 50 RVG beantrage ich die Festsetzung folgender weiterer Vergütung:
Gegenstandswert: 1.008,00 EUR
0,65 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG § 13 RVG 55,25 EUR
1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV, § 13 RVG 102,00 EUR
1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1003 VV, § 13 RVG 85,00 EUR
Entgelt für Post- und Telekommunikations-
dienstleistungen gem. Nr. 7002 VV (pauschal) 20,00 EUR
Zwischensumme 262,25 EUR
19,00 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV 49,83 EUR
abzüglich PKH-Vergütung -312,08 EUR
Endsumme 0,00 EUR
Ist das so richtig? Da werden ja dann die normalen Gebühren genommen, weil erst ab 3.000,00 € nach § 49 RVG berechnet wird oder?
Danke für eure Hilfe!
- Grübchen
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1505
- Registriert: 04.01.2007, 11:47
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: Advoware
Wieso willst Du dann die Differenzgeb. zu den PKH Geb. benatragen, das geht nicht. Das geht nur, wenn Euer Mandant PKH mit Ratenzahlung bekommt.
Du musst eine ganz stinknormale PKH abrechnen. Hast Du denn BEratungshilfe bekommen für die außergerichtliche Tätigkeit?
Du musst eine ganz stinknormale PKH abrechnen. Hast Du denn BEratungshilfe bekommen für die außergerichtliche Tätigkeit?
LG Grübchen