PKH Verjährung / KfB nicht zu vollstrecken

In diesen Bereich können alle Beiträge und Fragen zu Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe und Beratungshilfe geschrieben werden.
Antworten
Re
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 13
Registriert: 18.07.2008, 10:09
Wohnort: Bremerhaven
Kontaktdaten:

#1

12.05.2009, 12:09

Hallo!
Ich hab hier grade ein dringendes Problem, vll kann mir ja jemand helfen. Und zwar hab ich hier die Akte eines RA, den wir ab sofort vertreten sollen. Dicker Leitz-Ordner, voll mit diversen Angelegenheiten, gänzlich unsortiert: der Horror einer jeden ReNo ;o) Nun ruft grade das RA-Büro an und sagt da sei heute in Fristablauf in Gebührensachen. Kurzer Sachverhalt: Verfahren aus dem Jahre 2003 mit bewilligter PKH für die Mandantin (Beklagte), abgeschlossen in 2005 mit keine-Ahnung-was, KfB gegen Gegenseite (Klägerin) erwirkt, fröhlich versucht das Geld zu vollstrecken, ging aber nie so richtig, KfB also nicht ausgeglichen. KEINE AHNUNG warum in der Kostenfestsetzung nicht gleich PKH mit abgerechnet und im KfB angerechnet wurde, kann mir das RA-Büro auch nicht sagen. Nun hat Mandantin das Mandat entzogen und der RA will seine PKH-Gebühren geltend machen - Gericht sagt Ist nicht, weil Verfahren in 2005 abgeschlossen, ergo verjährt mit dem 01.01.2009.
Hat jemand ne schlaue Idee, wie ich versuchen kann das Gericht zu überzeugen mir meine PKH-Gebühren trotzdem noch zu zahlen?
*Re
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#2

18.05.2009, 00:01

Ich verstehe nicht, was die Frage soll: Verjährung ist Verjährung und damit gibt es auch keine Tricks, an die Vergütung noch heranzukommen. Zudem würde bei einem solchen Versuch auch der Vertreter der Landeskasse umgehend die Einrede der Verjährung erheben.

Das OLG Düsseldorf:

LS
1. Auch der Vergütungsanspruch des im PKH-Verfahren beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Landeskasse unterliegt gemäß § 195 BGB der dreijährigen Verjährungsfrist [Rn. 6].
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Revisor
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1490
Registriert: 16.03.2007, 08:24
Beruf: Bezirksrevisor
Wohnort: NRW

#3

18.05.2009, 08:36

@13
... worauf ich es ankommen lassen würde:

In NRW gilt nach der
AV über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Patentanwältinnen, Patentanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberaterinnen und Steuerberater
AV d. JM vom 30. Juni 2005 (5650 - Z. 20) - JMBl. NRW S. 181 -
http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/pl ... estsetzung

folgendes:

II.
4
Zu Teil I. A Nr. 1.4, Teil I. B:
4.1
Von der Erhebung der Verjährungseinrede wird regelmäßig abgesehen werden können, wenn
4.1.1
der Anspruch zweifelsfrei begründet ist und
4.1.2
entweder die Verjährungsfrist erst verhältnismäßig kurze Zeit abgelaufen ist oder der Anspruchsberechtigte aus verständlichen Gründen (z. B. Schweben eines Rechtsmittels oder eines Parallelprozesses, längeres Ruhen des Verfahrens, Tod des Anwalts), die in einem Sachzusammenhang mit dem Erstattungsantrag stehen müssen, mit der Geltendmachung seines Anspruchs gewartet hat.

Dazu kommt noch:
I.
"1.4.4
Soll nach Auffassung der Vertretung der Staatskasse die Verjährungseinrede erhoben werden (s. Nr. 1.2.2), so hat sie dazu die Einwilligung der unmittelbar vorgesetzten Präsidentin oder des unmittelbar vorgesetzten Präsidenten einzuholen."

Also: Das Gericht hat die Verjährung nicht von Amts wegen zu beachten, und so einfach ist es auch für den Vertreter der Staatskasse nicht, die Verjährungseinrede zu erheben.
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#4

27.05.2009, 23:15

@ Revisor:

Danke für die Info.
Vergleichbares für mein BL müsste ich erst mal suchen.

Wir haben aber von unseren Revisoren die eindeutige Anweisung, bei der Möglichkeit der Verjährungseinrede in jedem Fall vorzulegen, da ist schöner Regelmäßigkeit die Einrede auch erhoben wird. Da ist man bei uns kompromisslos.
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Antworten