Bin gerade tief in der Prüfungsvorbereitung.... und nun bin ich bei der PKH Berechnung und Abrechnung auf ein Problem gestoßen....
Wenn der Mandant einen Vorschuss gezahlt hat, ist man verpflichtet diesen der Staatskasse mitzuteilen... aber wie läuft das mit der Abrechnung? Worauf wird der angerechnet bzw. von welchem Betrag wird der abgezogen? Wird der Vorschuss nur berücksichtigt wenn ich bei einer PKH mit Ratenzahlung eine weitere Vergütung nach § 50 RVG verlange? Oder wird der allgemein irgendwie angerechnet?
Das Skript das ich in meinem Prüfungsvorbereitungskurs bekommen habe hilft mir nicht weiter und die Referentarin hat es irgendwie auch nicht verständlich erklärt
Vielleicht könnt Ihr mir weiterhelfen...
Verrechnung von Vorschüssen
- mrs. magoo
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Zur Sicherheit: Der M. hat einen Vorschuss auf die RA-Kosten gezahlt, richtig?
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ja... also Vorschüsse die der RA vor oder nach der Beiordnung vom Mdt erhalten hat... also nach § 58 RVG.... nur den versteh ich sowas von überhaupt nicht ....
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Der vor/nach der Bewilligung der PKH schon gezahlte Vorschuss an den RA ist beim Antrag auf PKH-Vergütung anzugeben, das ist richtig.
Jetzt kommt es drauf an:
Fallen PKH-Vergütung und Wahlanwaltsvergütung auseinander, der Streitwert ist also über 3000 €, dann wird der Vorschuss erst zur Abdeckung der Differenz zwischen WA-Vergütung und PKH-Vergütung verwendet. Der Rest, so einer übrig ist, wird auf die PKH-Vergütung angerechnet und mindert damit den Betrag, der als PKH-Vergütung aus der Landeskasse gezahlt wird.
Bei einem Streitwert bis zu 3000 € sind PKH- und Wahlanwaltsvergütung gleich. Dann wird der Vorschuss auf die Vergütung angerechnet und der Restbetrag als PKH-Vergütung aus der Landeskasse erstattet.
Jetzt kommt es drauf an:
Fallen PKH-Vergütung und Wahlanwaltsvergütung auseinander, der Streitwert ist also über 3000 €, dann wird der Vorschuss erst zur Abdeckung der Differenz zwischen WA-Vergütung und PKH-Vergütung verwendet. Der Rest, so einer übrig ist, wird auf die PKH-Vergütung angerechnet und mindert damit den Betrag, der als PKH-Vergütung aus der Landeskasse gezahlt wird.
Bei einem Streitwert bis zu 3000 € sind PKH- und Wahlanwaltsvergütung gleich. Dann wird der Vorschuss auf die Vergütung angerechnet und der Restbetrag als PKH-Vergütung aus der Landeskasse erstattet.
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Ok... Dankeschön... habs gleich mal an einem Beispiel ausgerechnet... jetzt ist es endlich mal etwas verständlicher...
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Wenn man´s weiß, ist es gar nicht so kompliziert.
Viel Glück für die Prüfung!
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