Hallo, ich habe da mal ne Frage !
Wir haben PKH bewilligt bekommen. Mdt. hat für unseren Antrag auf PKH eine 1,0 VVG gem. 3335 bezahlt.
Wir haben einen Unterbevollmöchtigten hingeschickt und haben aber hälftige Gebührenteilung aller anfallenden festsetzbaren Gebühren vereinbart.
Nun meine Frage:
Ich mache gegenüber dem Gericht eine 1,3 VVG eine 1,2 TG und einen 1,0 EG geltend.
Der Mdt. hat nun schon für den Antrag auf PKH (Prozesskosten-Prüfverfahren) gezahlt und nun stellt sich mir die Frage ob ich diese Zahlung mit angeben muss.
Im RVG für Anfänger habe ich gefunden, dass das alles eine Angelegenheit ist und ich den Überschuss mit anrechnen lassen muss.
Kann mir einer helfen, so richtig erschließt sich mir das alles nicht.
Prozesskostenhilfe
Machst du nicht so oft PKH Sachen?
Also:
Die 1,0 nach 3335 Gebühr, die ihr dem Mandanten in rechnung gestellt habt, geht in der 1,3 VerfG auf, so dass diese Zahlung durch den Mdten beim gericht angegeben werden muss.
Vergiss nicht bei der Festsetzung die Kosten des UBV miteinzubeziehen (ich hoffe ihr habt die PKH auf den ausgedehnt).
Intern gegenüber dem UBV musst du bei der Gebührenteilung eine 1,3 VerfG, eine 0,65 VerfG, eine 1,2 TG und eine 1,0 EG ansetzen und dann davon die Hälfte nehmen, MwSt drauf und das bekommt dann der UVB.
Also:
Die 1,0 nach 3335 Gebühr, die ihr dem Mandanten in rechnung gestellt habt, geht in der 1,3 VerfG auf, so dass diese Zahlung durch den Mdten beim gericht angegeben werden muss.
Vergiss nicht bei der Festsetzung die Kosten des UBV miteinzubeziehen (ich hoffe ihr habt die PKH auf den ausgedehnt).
Intern gegenüber dem UBV musst du bei der Gebührenteilung eine 1,3 VerfG, eine 0,65 VerfG, eine 1,2 TG und eine 1,0 EG ansetzen und dann davon die Hälfte nehmen, MwSt drauf und das bekommt dann der UVB.
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- Foren-Praktikant(in)
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- Registriert: 12.03.2009, 18:46
Ich mein erster PKH-Fall.
Deine weitere Bemerkung finde ich nicht gut.
Trotzdem Danke.
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- jojo
- ...ist hier unabkömmlich !
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- Beruf: manchmal Rechtspfleger
- Wohnort: Voerde
Na, nach § 121 ZPO kann kein Unterbevollmächtigter beigeordnet werden. Das heisst aber nicht, dass es das nicht trotzdem gibt...
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)
Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ" target="blank
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- jojo
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Ich hoffe mal, dass sie sagen will, dass die Beiordnung eines UBV gegen § 121 ZPO verstößt
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- jojo
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Ich fürchte, da werdet ihr lange warten müssen....
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Hey, wir machen das immer, also die PKH wird auf den UBV erstreckt und fertig....Wieso soll denn das nicht gehen?jojo hat geschrieben:Ich hoffe mal, dass sie sagen will, dass die Beiordnung eines UBV gegen § 121 ZPO verstößt