Moin moin,
weiß jemand, ob ich für die GVZ-Kosten Pkh bekomme?
Zum Fall: zivilrechtliches Verfahren ging voraus, Pkh hierfür wurde bewilligt.
Es liegt nun eine einweilige Anordnung vor, die ich innerhalb eines Monats dem Gegner im Wege der Parteizustellung zustellen lassen muss. Bekomme ich für die entstehenden GVZ-Kosten Pkh? Falls ja, ist das irgendwo geregelt? Ich hab schon direkt beim AG hier nachgefragt, aber die Rechtspflegerin wusste das selber nich...
Die Sache eilt ziemlich, daher sag ich schonmal Danke im Voraus
LG, Anamim
Pkh für GVZ-Kosten?
- katuscha
- ...ist hier unabkömmlich !
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Wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist, dann kannst Du doch eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis machen. Dann brauchst Du keinen GVZ.
Ansonsten kann ich Dir leider auch nicht helfen. Ich hätte auch beim AG angerufen, aber wenn die es nicht mal wissen. Vielleicht kann dir hier noch einer der anwesenden Rechtspfleger/Rechtspflegerinnen helfen.
Ansonsten kann ich Dir leider auch nicht helfen. Ich hätte auch beim AG angerufen, aber wenn die es nicht mal wissen. Vielleicht kann dir hier noch einer der anwesenden Rechtspfleger/Rechtspflegerinnen helfen.
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- Kennt alle Akten auswendig
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- Registriert: 15.12.2008, 14:10
Muss sie auch nicht, da sie damit eigentlich nix am Hut hat...AnaMIM hat geschrieben:Ich hab schon direkt beim AG hier nachgefragt, aber die Rechtspflegerin wusste das selber nich...
§ 84 GVO
Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
1. Die einer Partei für ein Erkenntnisverfahren bewilligte Prozeßkostenhilfe erstreckt sich auch auf die Zustellung eines in dem Verfahren erwirkten Titels an die Gegenpartei, jedoch nicht auf die Zwangsvollstreckung. Ist der Partei auch für die Zwangsvollstreckung Prozeßkostenhilfe bewilligt, so darf der Gerichtsvollzieher von der Partei für seine Tätigkeit Kosten nicht erheben (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO).
2.Der Gerichtsvollzieher kann verlangen, daß ihm die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe durch Vorlegung der darüber ergangenen gerichtlichen Entscheidung nachgewiesen wird.
3.Auch wenn der Partei Prozeßkostenhilfe noch nicht bewilligt ist, muß der Gerichtsvollzieher Zustellungsaufträge, die von einem Rechtsanwalt oder Kammerrechtsbeistand (§ 26 Nr. 3 Satz 3 GVGA) erteilt werden, auf Verlangen vorläufig unentgeltlich erledigen, wenn der Rechtsanwalt oder Kammerrechtsbeistand (§ 26 Nr. 3 Satz 3 GVGA) sich bereit erklärt, die Kosten aus eigenen Mitteln zu zahlen, falls die Prozeßkostenhilfe nicht mit rückwirkender Kraft bewilligt werden sollte.