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Prozesskostenhilfe und Kostenausgleichung

Verfasst: 19.03.2009, 15:02
von _mausi_
Hallo ihr lieben,

nun bin ich so kurz dabei und muss doch gleich mal eure Hilfe in Anspruch nehmen!!

Folgender Fall:

Wir (Kläger) haben den Prozess insoweit verloren, als dass wir die Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 80 % zu tragen haben.

Die Gegenseite (Beklagte) muss also 20 % der Kosten tragen. Der Gegenseite wurde ferner Prozesskostenhilfe bewilligt!

Nunmehr wurden Kostenausgleichsanträge gestellt. Der Kostenausgleichsantrag der Beklagten sieht folgendermaßnahmen aus:

1,3
1,2
Kostenpauschale
MwSt
Gesamtbetrag X
./. bereits von d. Staatskasse erstatteter Y
Restbetrag (zur Verquotelung) Z.


Wie verhält es sich jetzt mit dem Betrag, den die Staatskasse bereits erstattet hat? Kann die Staatskasse nunmehr auch von uns die 80 % dieses Betrages verlangen? Denn wir müssen ja im Grunde auch diese in Höhe von 80 % tragen.

Ob die Bekalgte hinsichtlich der Prozesskostenhilfe Raten zahlen muss, kann ich leider nicht sagen.

Eine schnelle Lösung dieses Problems wäre echt super
:dankeschoen

eure mausi

Verfasst: 19.03.2009, 16:14
von katuscha
Ich verstehe nicht ganz, warum ihr schon etwas von der Staatskasse erhalten habt. Bekommt ihr auch PKH?

Verfasst: 19.03.2009, 16:14
von Daisymaus512
Ja, die Staatskasse wird auch die 80 % der ausbezahlten Pkh-Vergütung einfordern.

Verfasst: 19.03.2009, 16:48
von _mausi_
vielen lieben dank :banane

Verfasst: 19.03.2009, 20:04
von online
Der Rechtspfleger führt den Kostenausgleich erst mal ganz normal durch, als gäbe es keine PKH.

Am Schluss kommt ja wahrscheinlich ein Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin raus.

Das Rechtspflegerlein rechnet dann aus, ob und wenn ja dieser Erstattungsbetrag auf die Staatskasse übergegangen ist.

Ob das genau 80 % der ausbezahlten PKH-Vergütung sein wird, kann man so pauschal vorher nicht sagen. Dafür wendet d. RPfl ein Berechnungsschema an. Erst mal abwarten, was da rauskomt.

Verfasst: 20.03.2009, 08:35
von Revisor
Beispielrechnung:

Ausgleichung der Wahlanwaltskosten
Kosten des Klägers 1.000,00 Euro
Kosten des Beklagten 1.000,00 Euro
Gesamtbetrag 2.000,00 Euro
Hiervon trägt der Kläger
80% = 1.600,00 Euro
Eigene Kosten 1.000,00 Euro

Erstattungsbetrag B gg. K 600,00 Euro

B hat aus der Landeskasse
(PKH) erhalten 800,00 Euro
Zusammen mit dem oben
berechneten Erstattungsbetrag
wären dies 1.400,00 Euro
Die Wahlanwaltsvergütung
beträgt aber nur 1.000,00 Euro,
so dass 400,00 Euro
auf die Landeskasse übergegangen sind.

Ergebnis:
Festsetzung B gegen K 200,00 Euro
Einforderung durch Landeskasse von K 400,00 Euro

Verfasst: 20.03.2009, 17:29
von 13
Das entspricht exakt meinem Eigenfummelar... :daumen

Verfasst: 20.03.2009, 20:08
von online
So mach ich das auch, aber auswendig hätte ich mich das jetzt nicht getraut. :mrgreen:

Verfasst: 22.03.2009, 11:47
von 13
online hat geschrieben:So mach ich das auch, aber auswendig hätte ich mich das jetzt nicht getraut. :mrgreen:
Das kommt noch! Schreibe mal jahrzehntelang immer dasselbe... :roll: :mrgreen:

Verfasst: 22.03.2009, 11:52
von online
Dafür hab ich doch ein Formular, damit ich jedes Mal auf Neue überrascht bin: Ach soooo geht das. :P