PKH-Bewilligung - wessen Erklärungen muss ich beifügen?
Verfasst: 17.03.2009, 12:39
Ich muss eine Auskunftsklage wegen Kindesunterhalts und Titulierung rückständigen Unterhalts von ca. 15.000,00 € machen. Ich bin mir nicht sicher, wessen PKH-Erklärung ich hierzu einreichen muss.
Mal kurz der Sachverhalt:
Kind, zwischenzeitlich volljährig geworden, lebt weiterhin bei der Mutter. Kind ist zu 100 schwerbehindert mit den Merkmalen G und H (gehbehindert und hilflos). Mutter ist in zweiter Ehe verheiratet. Der Ehemann ist demgemäß nicht der Kindesvater. Die Mutter ist ebenfalls auch als Betreuerin des Kindes eingesetzt.
So, vom Kind die Erklärung ist klar. Es arbeitet im HPZ für 62,00/Monat..
Wie sieht das hier aus mit dem zusätzlichen Erwerbstätigenmehrbedarfs. Kann ich den in der Berechnung ansetzen?
Kind erhält weiter Pflegegeld für Pflegestufe II von € 420,00/Monat. Die Mutter pflegt das Kind selber, es kommt kein Pflegedienst zum Einsatz. Ich hab mir ne Aufstellung über den zeitlichen Aufwand und die Tätigkeiten schicken lassen.
Kann ich hier einen fiktiven Stundenlohn von € 10,00 ansetzen? Ich muss den Mehrbedarf ja irgendwie beziffern.
Ich hab dann weiter die Erklärung der Mutter, weil Kind ja im mütterlichen Haushalt wohnt. Nach der Berechnung würde diese ebenfalls PKH erhalten laut PKH-fix.
Was ist mit den Einkommensangaben zum Ehemann der Kindesmutter. Dieser ist nicht der Kindesvater, muss ich trotzdem Angaben zu seinem Einkommen machen?
Steht dem vielleicht § 115 ZPO entgegen (Zöller, 26. Aufl. Rdn. 7), weil ja das Einkommen der Partei gilt und nicht das Familieneinkommen. Sein Einkommen ist auch nicht so hoch, dass ich einen fiktiven Anspruch der Ehefrau auf Unterhalt oder Taschengeld herleiten könnte.
Selbstverständlich mach ich nen bedingten Klageantrag, aber wenn ich jetzt schon weiß, dass es keine PKH gibt, kann ich mir die Arbeit sparen, weil Mandantin nur dann Klage erheben will, wenns PKH gibt.
Wer kann mir hier helfen, insbesondere die lieben Rechtsflegel hier, büdde büdde....
Mal kurz der Sachverhalt:
Kind, zwischenzeitlich volljährig geworden, lebt weiterhin bei der Mutter. Kind ist zu 100 schwerbehindert mit den Merkmalen G und H (gehbehindert und hilflos). Mutter ist in zweiter Ehe verheiratet. Der Ehemann ist demgemäß nicht der Kindesvater. Die Mutter ist ebenfalls auch als Betreuerin des Kindes eingesetzt.
So, vom Kind die Erklärung ist klar. Es arbeitet im HPZ für 62,00/Monat..
Wie sieht das hier aus mit dem zusätzlichen Erwerbstätigenmehrbedarfs. Kann ich den in der Berechnung ansetzen?
Kind erhält weiter Pflegegeld für Pflegestufe II von € 420,00/Monat. Die Mutter pflegt das Kind selber, es kommt kein Pflegedienst zum Einsatz. Ich hab mir ne Aufstellung über den zeitlichen Aufwand und die Tätigkeiten schicken lassen.
Kann ich hier einen fiktiven Stundenlohn von € 10,00 ansetzen? Ich muss den Mehrbedarf ja irgendwie beziffern.
Ich hab dann weiter die Erklärung der Mutter, weil Kind ja im mütterlichen Haushalt wohnt. Nach der Berechnung würde diese ebenfalls PKH erhalten laut PKH-fix.
Was ist mit den Einkommensangaben zum Ehemann der Kindesmutter. Dieser ist nicht der Kindesvater, muss ich trotzdem Angaben zu seinem Einkommen machen?
Steht dem vielleicht § 115 ZPO entgegen (Zöller, 26. Aufl. Rdn. 7), weil ja das Einkommen der Partei gilt und nicht das Familieneinkommen. Sein Einkommen ist auch nicht so hoch, dass ich einen fiktiven Anspruch der Ehefrau auf Unterhalt oder Taschengeld herleiten könnte.
Selbstverständlich mach ich nen bedingten Klageantrag, aber wenn ich jetzt schon weiß, dass es keine PKH gibt, kann ich mir die Arbeit sparen, weil Mandantin nur dann Klage erheben will, wenns PKH gibt.
Wer kann mir hier helfen, insbesondere die lieben Rechtsflegel hier, büdde büdde....