Umfasst Pkh-Beschluss ZV auch Einigungsgebühr?

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ellio
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#1

16.03.2009, 11:43

Hallo!

Habe ein paar Probleme bei der Kostenfestsetzung Pkh. Zum Sachverhalt:

Wir haben Unterhaltstitel und GVZ mit Pfändungsauftrag und Abnahme e. V. beauftragt. Pkh wurde ohne Einschränkungen bewilligt. Der Schuldner will sich die Pfändung usw. ersparen und meldet sich bei uns bzgl. Ratenzahlung. Wir schließen mit ihm Vergleich, dass laufender und rückständiger Unterhalt monatlich in Raten gezahlt werden und er die Kosten der Vereinbarung trägt.

Nun habe ich auf Grund der bewilligten Pkh gegenüber dem Gericht die Einigungsgebühr abgerechnet und bekomme geschrieben: "... wird Ihnen mitgeteilt, dass eine außergerichtliche Vereinbarung keine Grundlage für eine Kostenfestsetzung. Hinzu kommt, dass für die zur Festsetzung gegen die Landeskasse bantragten Kosten keine Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Sie werden gebeten, den Antrag zurückzunehmen."

Was sagt ihr dazu? Muss für die Einigung Pkh extra bewilligt werden?

Vielen Dank im Voraus

LG ellio
rosa

#2

16.03.2009, 11:48

wird Ihnen mitgeteilt, dass eine außergerichtliche Vereinbarung keine Grundlage für eine Kostenfestsetzung. Hinzu kommt, dass für die zur Festsetzung gegen die Landeskasse bantragten Kosten keine Prozesskostenhilfe bewilligt wurde
die außergerichtliche Einigung is keine Gebühr die du über die PKH abrechnen kannst, das stimmt! wegen des zweiten Satzes: du hast aber pkh für die ZV beantragt und bekommen ja? nich für das "allgemeine"Verfahren?!?!
ellio
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#3

16.03.2009, 12:39

die außergerichtliche Einigung is keine Gebühr die du über die PKH abrechnen kannst, das stimmt!
Das heißt, ich bekomme über Pkh gar nichts? Dann bleibt mir nur die Festsetzung gegenüber dem Schuldner? :frust
du hast aber pkh für die ZV beantragt und bekommen ja? nich für das "allgemeine"Verfahren?!?!
Genau!
ellio
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#4

16.03.2009, 18:10

Noch andere Meinungen? :nachdenk
susannen aus s.

#5

16.03.2009, 18:58

Naja, das ist ja immer so ein bißchen das Problem, das überall diskutiert wird. Zu Zeiten der BRAGO war die Diskussion über diese vermeintliche Einigungs-/Vergleichsgebühr ja noch ein bißchen intensiver, weil da ja noch die Voraussetzungen des beiderseitigen Nachgebens gefordert war. Ich sehe hier aber auch keine Möglichkeit, eine außergerichtliche Einigungsgebühr abzurechnen, denn die PKH umfasst nur die Gebühren einer gerichtlichen Tätigkeit. Versuch es doch mal mit der 1,0 EG, vielleicht klappt es dann und wenn du im Zwangsvollstreckungsverfahren bereits warst, dann müsstest du dir auch überlegen, ob es überhaupt eine "außergerichtliche" Gebühr ist.
ellio
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#6

16.03.2009, 19:04

Die 1,5 Einigungsgebühr war auch nur ein Versehen, aber warum schreibt das Gericht, dass für den Vergleich keine Pkh bewilligt war? Im Zivilverfahren beantrage ich doch auch keine zusätzliche Pkh, wenn ich mich vergleiche?!
Xuka
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#7

16.03.2009, 19:23

Ich denke, dass im Rahmen der PKH nur die notwendigen Kosten erstattet werden. Die Einigungsgebühr in der ZV gehört zu den notwendigen Kosten des ZV-Verfahrens, wenn der Schuldner sich zu deren Übernahme verpflichtet hat. Dann ist die Gebühr auch festzusetzen, vgl. BGH, VII ZB 74/05.
marcia

#8

22.03.2009, 18:58

Im Zivilverfahren beantrage ich doch auch keine zusätzliche Pkh, wenn ich mich vergleiche?!
Sollte man aber schon, sonst könnte es bei der PKH-Abrechnung später ein böses Erwachen geben :-)
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