PKH-Abrechnung bei Eigenanteil Mdt..

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SpreewaldReno
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#1

12.03.2009, 11:18

Hallo,

wir streiten gerade in einer Familiensache um den Umfang der Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Es wurde festgestellt, Mandant hat einzusetzendes Vermögen (überhalb des Schonbetrages) von sagen wir 1.000,00 €.

Wir haben der Staatskasse sodann mitgeteilt, dass Mandant vor Gewährung PKH bereits Vorschuss an uns von € 1.000,00 gezahlt hat, eine weitere Beteiligung an den Prozesskosten daher nicht erwartet werden kann - der das Schonvermögen übersteigende Betrag wäre ja aufgebraucht.

Gericht sagt, wenn er den Eigenanteil von € 1.000,00 nicht nochmal an die Staatskasse erbringt, würde die PKH aufgehoben..

Weiß jemand Rat? Ergibt sich irgendwo, dass der Eigenanteil zwingend an die Staatskasse geleistet werden muss?

Danke..Jana
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#2

18.03.2009, 13:04

Grundstäzlich ist der an euch gezahlte Vorschuss ist gem. § 58 Abs. 2 RVG zunächst auf die Wahlanwaltsvergütung zu verrechnen.
Wenn allerdings der Vorschuss erst nach Stellung des PKH-Antrags an euch gezahlt würde, würde ich auch zu der Ansicht kommen, dass der Betrag als Eigenanteil an die Staatskasse zu zahlen sein wird.
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