PKH in ZV

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jenny86
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#1

27.11.2008, 14:49

ist wahrscheinlich ne blöde frage, muss sie aber trotzdem stellen:

ist es möglich während eines laufenden ZWANGSVERSTEIGERUNGSVERFAHRENS noch PKH für den SCHULDNER beantragen?

...macht das sinn???


...gibt es überhaupt eine reale chance, dass dem antrag stattgegeben wird...wegen der nicht ausreichenden aussicht auf erfolg?!?!?

BITTE schnell antworten...ist sehr dringend!!

danke
_steffi_

#2

27.11.2008, 15:22

Gut schnell ist was anders aber nein, während eines laufenden Verfahrens gibts kein PKH mehr! Der Antrag muss mit dem Antrag auf Durchführung der Zwangsversteigerung ans Gericht.
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repfiffi
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#3

27.11.2008, 21:37

:zustimm

wir schreiben auch immer in den Antrag nochmal rein - extra hervor gehoben -, dass bitte zunächst über den PKH-Antrag entschieden werden soll, bevor das Verfahren überhaupt "gestartet" wird...

LG
Wenn ich nur darf, wenn ich soll,
aber nie kann, wenn ich will,
dann mag ich auch nicht, wenn ich muss!

Wenn ich aber darf, wenn ich will,
dann mag ich auch, wenn ich soll
und dann kann ich auch, wenn ich muss!
Ernie

#4

28.11.2008, 06:55

Wenn die Zwangsversteigerung von einem Gläubiger veranlasst wurde (was ja meist der Fall ist), kann selbstverständlich für den Schuldner PKH beantragt werden, aber dann: ratz-fatz!
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#5

28.11.2008, 08:06

@_steffi_ @repfiffi

Hier geht es um den Schuldner!

1.)
Eine Bewilligung von PKH ist grundsätzlich auf im Laufe eines Verfahrens (mit Wirkung für die Zukunft) möglich.
2.)
Voraussetzung ist die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung,§ 114 ZPO.
Hierzu BGH, Beschluss vom 31.10.2003 - IXa ZB 197/03 u.a. FamRZ 2004, 177 = Rpfleger 2004, 174 = NJW-RR 2004, 787
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... os=0&anz=1

Die vom Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt voraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Erfolgsaussicht läßt sich nur beurteilen, wenn der Schuldner darlegt, gegen welche vollstreckungsgerichtliche Maßnahme er sich im einzelnen wenden oder wie er sich sonst konkret am Verfahren beteiligen möchte; die pauschale Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren insgesamt kommt bei der Immobiliarvollstreckung nicht in Betracht.
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